Entscheidungsdatum
11.10.2017Index
L8206 Energieeinsparung Heizung Wärmeschutz;Norm
TGHKG 2013 §23 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte OG, Herrn Rechtsanwalt Mag. CC, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2017, Zl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 VStG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlungen:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vom 29.05.2017, Zl ****, wurde Frau AA nachstehender Sachverhalt zur Last:
„Sie haben es als Miteigentümer der erdgeschoßigen Wohnung in der Wohnanlage in Z, Adresse 2, auf Grundstück **1, KG Z, zu verantworten, dass Sie der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.09.2015 untersagten Benützung der Heizungsanlage nicht nachgekommen sind, da zumindest am 19.01.2017 um 23:00 Uhr die im Keller der Adresse 2 unterhalb der Wohnung situierte Heizungsanlage in Betrieb genommen wurde und Sie somit eine Anlage oder einen Teil der Anlage ungeachtet einer Untersagung bzw. Außerbetriebsetzung nach § 23 Abs. 1, 2 und 4 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 weiter betrieben haben bzw. an diesem Tag wieder in Betrieb gesetzt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 37 Abs. 1 lit m) iVm § 23 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Gemäß § 37 Abs. 1 lit m) Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 eine
Geldstrafe von: € 400,00
=======
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine
Ersatzfreiheitsstrafe von: 4 Tage
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00, das sind € 40,00, zu bezahlen.
Die zu bezahlende Gesamtsumme beträgt somit € 440,00 „
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann die gegenständliche Wohnung im Jahr 1984 erworben habe. Damals habe eine Ölfeuerungsanlage bereits bestanden.
Mit Bescheid vom 02.05.2015 sei der Betrieb dieser Anlage untersagt worden und es sei dies auch mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.12.2016, LVwG-2015/31/2658-22, bestätigt worden.
Nach Erhalt des Erkenntnisses habe sie sich sodann entschlossen, eine Abnahmeprüfung der Anlage durchführen zu lassen und ein entsprechender Antrag gemäß § 23 Abs 3 iVm § 11 Abs 5 TGHKG 2013 sei bei der Behörde gestellt worden. Es gebe aber bis heute keine
Erledigung.
Am 19.01.2017 habe schließlich eine Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen Amtsarzt Dr. DD, den Bauamtsleiter der Stadtgemeinde Z, Herr DI (HTL) Ing. EE im Kellervorraum vor der gegenständlichen Ölfeuerungsanlage stattgefunden, der die Gemeindebedienstete Frau FF und Herr Amtsdirektor GF, nicht aber die Beschwerdeführerin als Eigentümerin, beigezogen worden seien.
Bei dieser Besprechung sei keine Inbetriebnahme der Anlage festgestellt worden. Es hätten aber Frau und Herr F die Behauptung aufgestellt, dass die Heizungsanlage der Familie A in Betrieb sei.
Wie die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Einspruch vom 24.02.2017 ausgeführt habe, würden die Vorwürfe gegen sie nicht auf einer dienstlichen Wahrnehmung einer Verwaltungsbehörde beruhen, sondern lediglich auf einer Privatanzeige. Es sei auch nicht richtig, dass die gegenständliche Anlage beim Kaminkehrermeister, Herrn Mag. II, abgemeldet worden sei. Wie der belangten Behörde bekannt hätte sein müssen, könne die Beschwerdeführerin seit Sommer 2015 ihre Wohnung nicht mehr benutzen, geschweige denn bewohnen.
Die Beschwerdeführerin habe sich zur angeblichen Tatzeit auch nicht am angeblichen Tatort befunden. Vielmehr sei sie in ihrer Ersatzwohnung in der Adresse 3 in Z gewesen und habe dort geschlafen.
Eine Veranlassung zu nächtlichen Heizaktionen habe es nicht gegeben, da die Wohnung in der Adresse 2 ja unbewohnt und nicht nutzbar gewesen sei.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Umständen Frau F geschlossen habe, dass die Heizung in Betrieb sei. Einerseits wäre aufgrund der Dunkelheit ein Rauch gar nicht wahrnehmbar gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe weiters auch keinen Beitrag dazu geleistet, dass eine derartige Übertretung, nämlich eine Inbetriebnahme, durchgeführt worden sei.
Das Straferkenntnis sei auch nicht ordentlich begründet. Es fehle an der Gliederung der Tatsachenfeststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung.
Das Verfahren sei lediglich einseitig durchgeführt worden. Der zuständigen Behörde komme bei der Beurteilung aber kein Ermessen zu, ob die Voraussetzungen für die strafbare Handlung im Einzelfall gegeben sei.
Auch die entlastenden Umstände hätten in gleicher Weise berücksichtigt seien müssen. Zudem seien auch Beweisanträge missachtet worden. Dadurch, dass die belangte Behörde das Straferkenntnis im Ergebnis ausschließlich auf die belastenden Angaben von Frau F gestützt habe, habe sie auch die Rechtfertigungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin verletzt.
Die Beweiswürdigung setze voraus, dass auch eine vollständige Beweiserhebung erfolge.
Insbesondere sei der beantragte Zeuge GF nicht einvernommen worden. Es wäre aber auf diesen Parteiantrag einzugehen gewesen.
Außerdem verkenne die belangte Behörde, dass es sich bei der Einvernahme der Anzeigerin um einen Zeugenbeweis gehandelt habe. Vielmehr habe es sich um einen Urkundenbeweis gehandelt, da die Zeugin nicht einvernommen wurde, sondern nur eine schriftliche Erklärung abgegeben habe.
Die Ausführungen von Frau F seien auch im Widerspruch zur Eingabe des Bauamtsleiters vom 20.01.2017.
Ein Strafverfahren lediglich auf die Aussage einer Person zu stützen, ohne andere Zeugen zu befragen, die angeblich auch zum Tatzeitpunkt anwesend gewesen wären, verletze die besondere Verantwortung und Sorgfaltspflicht im Strafverfahren.
Zudem fehle es im Sinne des § 44a Z 1 VStG im Schuldspruch auch an einer konkreten Tatzeit, weil sowohl der Tatbeginn, als auch das Tatende bei einem Dauerdelikt angeführt sein müssen.
Auch fehle es dem Schuldspruch an der Angabe, in welcher Rolle die Beschwerdeführerin bestraft werde, nämlich, ob sie Beitrags- oder Bestimmungstäterin oder verantwortliche Beauftragte sei.
Dies sei aber für den Schuldspruch essentiell.
Weiters habe die belangte Behörde auch grundlegend übersehen, dass der Bescheid der anzeigenden Behörde vom 12.09.2015 nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre.
Die Beschwerdeführerin beantrage deshalb, die unmittelbare Vernehmung der im Schriftsatz angeführten Zeugen, vor allem die Befragung der Belastungszeugin Frau FF und von Herrn GF.
Es werde weiters der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben, sowie das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen.
Im gegenständlichen Fall wurden von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol am 08.08.2017 und 10.10.2017 mündliche Verhandlungen durchgeführt.
II. Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.12.2016, LVwG-2015/31/2658-22, der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.09.2015, ohne Zahl, bestätigt wurde, mit dem die Benützung der Heizanlage auf Grundstück **1, KG Z, mit der Adresse 2, Z, unterhalb der Wohnung der Miteigentümer AA und JA untersagt wurde.
Weiters steht fest, dass am 19.1.2017 eine Begehung des Kellers in der Adresse 2, Z, durchgeführt wurde, bei der der Bauamtsleiter der Stadtgemeinde Z, der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z, Herr Dr. D, und das Ehepaar F anwesend waren.
Bei diesem Lokalaugenschein konnte keine Beheizung des Kellers der Familie A mit der Heizungsanlage, deren Benützung untersagt war, festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin war für diesen Lokalaugenschein nicht geladen und der Keller konnte nur von außen beurteilt werden
Ob eine Beheizung zum Tatzeitpunkt, am 19.1.2017, um 23 Uhr erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Behördenakt zu Zl ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2015/31/2658-22. Weiters wurde am 08.08.2017 und am 10.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die Feststellung betreffend die Untersagung des Betriebes der Heizungsanlage im Objekt Adresse 2 ergibt sich aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl 2015/31/2658.
Die Feststellung über die Nichtbeheizung zum Zeitpunkt der Begehung am 19.1.2017 ergibt sich aus der schlüssigen und glaubwürdigen Aussage von Herrn Amtsarzt Dr. D.
Eine Feststellung, ob zum Tatzeitpunkt um 23.00 Uhr geheizt wurde, war aufgrund der nichtglaubwürdigen und teilweise widersprechenden Aussage der Zeugin F nicht möglich.
IV. Rechtslage:
Gemäß § 23 Abs 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl Nr 111/2013 (kurz: TGHKG 2013) hat die Behörde, soweit im § 9 nichts anderes bestimmt ist, dem Inhaber einer Anlage nach § 1 Abs 1 lit a deren Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn
a) die Anlage entgegen § 11 Abs 5 dritter Satz in Betrieb genommen wurde,
b) einem Auftrag nach § 21 Abs 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wurde oder
c) die Anlage entgegen dem § 22 betrieben wird.
Gemäß § 37 Abs 1 lit m begeht derjenige, der eine Anlage oder Teile einer Anlage ungeachtet einer Untersagung bzw Außerbetriebsetzung nach § 23 Abs 1, 2 oder 4, gegebenfalls iVm § 25 Abs 8, weiter betreibt oder in Betrieb nimmt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.200,00 zu bestrafen.
IV. Rechtliche Erwägungen:
Die Kernfrage im gegenständlichen Fall ist, ob zum Tatzeitpunkt tatsächlich die Heizungsanlage von der Beschwerdeführerin weiter betrieben worden ist oder in Betrieb genommen wurde, trotz der rechtskräftigen Untersagen der Benützung durch den Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.12.2016, Zl LVwG-2015/31/2658-22.
Grundlage für das gegenständliche Straferkenntnis ist eine Anzeige von Frau F, die festgestellt haben will, dass am 19.1.2017 um 23.00 Uhr mit der Anlage geheizt worden sei.
In der mündlichen Verhandlung am 10.10.2017 erschien sie dem erkennenden Gericht aber nicht glaubwürdig, da sie sich in Widersprüche verwickelte und ihre Aussage auch inhaltlich von der Aussage ihres Gatten im Rahmen der Verhandlung vom 8.8.2017 abgewichen ist.
So führte sie für den Aufenthalt am 18.1.2017 im Keller aus, dass ihr Mann sie gerufen habe, um ihr zu zeigen, dass Rauch aus dem Kamin
gekommen sei, während ihr Mann in der Verhandlung vom 8.8.2017 die Situation so schilderte, dass sie angeblichen Rauch nur nebenbei beim Verlassen des Hauses gesehen hätten.
Die Zeugin führte auch, trotz Wahrheitsverpflichtung aus, dass sie niemals einen Mitarbeiter des Bauamtes mündlich oder schriftlich aufgefordert hätte, ihr alle Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in der Angelegenheit der Heizungsanlage der Familie A zukommen zu lassen, obwohl im Akt der Gemeinde Z ein derartiges mail enthalten ist. Auch bestritt sie, dass es jemals eine Vollmacht von ihrem Mann an sie gegeben habe, dass sie ihn betreffend seiner Eigentumswohnung in der Adresse 2, Z, vor der Stadtgemeinde Z vertreten dürfe, obwohl es eine solche Vollmacht laut Akt eindeutig gegeben hat.
In ihrer Aussage gab sie auch an, dass sie sich den Abbruchbescheid in der causa A vom Bauamt „besorgt“ hat, obwohl weder sie noch ihr Mann Parteirechte im Abbruchsverfahren, oder einem sonstigen Verfahren betreffend die Angelegenheit der Beschwerdeführerin hat.
Durch ihre persönliche Involvierung in der gegenständlichen Angelegenheit und ihren rechtlich überschießenden Zugang zu Akten, in denen weder sie noch ihr Gatte Parteistellung hatten und haben, ergab sich ein wenig glaubhafter Eindruck, da auch trotz der Belehrung auf die Wahrheitsverpflichtung unrichtige Angaben gemacht wurden
Es ist somit fraglich, ob die objektive Tatseite im gegenständlichen Fall tatsächlich auch erfüllt ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, insofern trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben, nach dem Grundsatz „ in dubio pro reo“ vorzugehen und hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen( vgl VwGH 20.04.2004, 2003/02/0253).
Genau solche Zweifel bestehen im gegenständlichen Fall. Wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen, ist gemäß § 45 Abs 1 Z1 VSTG das Verfahren einzustellen.
Somit war im gegenständlichen Fall das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z zu beheben und war das Verfahren einzustellen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Martina Lechner
(Richterin)
Schlagworte
Benützungsuntersagung; unglaubwürdige Anzeigerin; in dubio pro reo;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.1503.8Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017