Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.10.2017Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke;Norm
FlVfLG Tir 1996 §85 Abs4 TFLGRechtssatz
Mit einer Anordnung der Verwaltungsorgane (hier: der Vollversammlung) soll einem Mitglied ein bestimmtes Verhalten auferlegt werden. Die Anordnung kann in einem Gebot oder einem Verbot bestehen. Gebote sollen ein bestimmtes Verhalten erzwingen. Ein Verbot ist ein Befehl, etwas zu unterlassen.
Schlagworte
Anordnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.2248.3Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017