RS Lvwg 2017/10/13 LVwG-2017/34/2248-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.10.2017

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

FlVfLG Tir 1996 §85 Abs4 TFLG
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Mit einer Anordnung der Verwaltungsorgane (hier: der Vollversammlung) soll einem Mitglied ein bestimmtes Verhalten auferlegt werden. Die Anordnung kann in einem Gebot oder einem Verbot bestehen. Gebote sollen ein bestimmtes Verhalten erzwingen. Ein Verbot ist ein Befehl, etwas zu unterlassen.

Schlagworte

Anordnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.2248.3

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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