TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/13 LVwG-2017/34/2248-3

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Veröffentlicht am 13.10.2017
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Entscheidungsdatum

13.10.2017

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

FlVfLG Tir 1996 §85 Abs4 TFLG
VStG §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.08.2017, Zahl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996)

zu Recht:

1.   Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Agrargemeinschaft Y (im Folgenden: Agrargemeinschaft).

Die derzeit in Kraft befindliche Satzung der Agrargemeinschaft wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2012, Zahl ****, rechtskräftig erlassen.

In der Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 16.12.2015 wurde zu Tagesordnungspunkt 11. wörtlich folgender Beschluss gefasst:

„Die noch ausständigen Düngerlagerstätten werden 2016 fertiggestellt.“.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei einer ihn als Mitglied der Agrargemeinschaft treffenden Verpflichtung aufgrund vorzitierter Satzung nicht nachgekommen, weil er entgegen dem von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft in der Sitzung am 16.12.2015 zu Tagesordnungspunkt 11. gefassten Beschluss keine Düngerlagerstätte (Miststätte) errichtet habe. Dadurch habe er § 85 Abs 4 TFLG 1996 in Verbindung mit § 3 Abs 2 lit c vorzitierter Satzung verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 450,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit EUR 45,00 bestimmt.

Seine dagegen mit E-Mail vom 20.09.2017, verbessert mit E-Mail vom 11.10.2017, erhobene Beschwerde richtete sich sowohl gegen die Strafhöhe als auch den Schuldspruch. Beantragt wurde im Wesentlichen die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das Protokoll über die Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 16.12.2015 und die mit vorzitiertem Bescheid erlassene Satzung der Agrargemeinschaft. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen (vgl § 44 Abs 2 VwGVG).

Der obige unstrittige Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Nach § 85 Abs 4 TFLG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,- Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs 1, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt.

Nach § 3 Abs 2 lit c der oben angeführten Satzung der Agrargemeinschaft sind die Mitglieder verpflichtet, diese Satzung und die darauf fußenden Anordnungen der Verwaltungsorgane zu beachten.

Mit einer Anordnung der Verwaltungsorgane (hier: der Vollversammlung) soll einem Mitglied ein bestimmtes Verhalten auferlegt werden. Die Anordnung kann in einem Gebot oder einem Verbot bestehen. Gebote sollen ein bestimmtes Verhalten erzwingen. Ein Verbot ist ein Befehl, etwas zu unterlassen.

Dem Beschluss „Die noch ausständigen Düngerlagerstätten werden 2016 fertiggestellt“ kann weder ein Gebot noch ein Verbot, aufgrund dessen ein Mitglied sein Verhalten zu richten hätte, entnommen werden.

Insofern liegt aber eine Anordnung eines Verwaltungsorgans, die der Beschwerdeführer zu beachten gehabt hätte, nicht vor.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat bildet sohin keine Verwaltungsübertretung, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das wider den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen ist.

Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bereits aus der Formulierung des Beschlusses der Vollversammlung ergibt sich, dass dieser Beschluss weder ein Gebot noch ein Verbot enthält und damit keine Anordnung vorliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Besler

(Richterin)

Schlagworte

Anordnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.2248.3

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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