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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1997 §11 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1. der TK, geboren am 10. Februar 1960, 2. der mj. AK, geboren am 1. März 1990, und
3. der mj. IK, geboren am 18. Juli 1991, alle in Z, alle vertreten durch Dr. Gerhard Zenz, Rechtsanwalt in 5310 Mondsee, Rainerstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Jänner 2000, Zl. 208.054/0-IV/11/99, betreffend Erstreckung von Asyl (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerinnen, am 1. September 1996 in das Bundesgebiet eingereiste albanische Staatsangehörige, haben am 2. September 1996 einen Antrag auf Asylerstreckung (nach ihrem Ehegatten und Vater) gestellt und es hat die Erstbeschwerdeführerin bei der am gleichen Tag durchgeführten niederschriftlichen Vernehmung durch das Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Sie sei am 30. und 31. August 1996 mit ihren beiden Kindern auf dem Wasserweg von Albanien nach Italien gefahren und habe am 1. September 1996 zu Fuß die Staatsgrenze nach Österreich außerhalb eines Grenzüberganges überschritten. Sie habe Albanien mit ihren Kindern verlassen, da ihr Ehegatte im Mai 1995 nach Österreich geflohen sei.
Zur weiteren Vorgeschichte betreffend den Asylantrag des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2000/01/0153, verwiesen, mit dem dessen Beschwerde gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2000 abgewiesen wurde.
Die Erstreckungsanträge der Beschwerdeführerinnen wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. November 1996 unter Hinweis auf § 4 AsylG 1991 mit der Begründung abgewiesen, dass ihrem Ehegatten /Vater kein Asyl gewährt worden sei.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 2000 hat der unabhängige Bundesasylsenat die Erstreckungsanträge gemäß § 10, 11 AsylG 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, abgewiesen.
Im Rahmen ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass Asyl durch Erstreckung gemäß den genannten Bestimmungen lediglich dann gewährt werden könne, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen der Asylwerber auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt worden und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich sei. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall jedoch deshalb nicht erfüllt, da der Asylantrag des Gatten bzw. Vaters der Asylwerberinnen mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Jänner 2000 abgewiesen worden sei, weshalb den Asylwerbern kein Asyl durch Erstreckung gewährt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Verletzung des Rechtes auf Erstreckung des Asyls sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 3, 10 und 11 AsylG lauten (auszugsweise):
"Asylantrag
§ 3. (1) Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, begehren mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.
...
Asylerstreckungsantrag
§ 10. (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
(2) Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Asylerstreckung
§ 11. (1) Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(2) Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.
(3) Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
(4) Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, treten außer Kraft und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl gewährt wird."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/01/0231) ist die Abweisung eines Asylerstreckungsantrages durch die belangte Behörde unzulässig, solange nicht der Asylantrag desjenigen Angehörigen, dessen (gewährtes) Asyl auf den Erstreckungswerber erstreckt werden soll, rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402 und 98/01/0555). Im vorliegenden Fall bleibt die Feststellung der belangten Behörde, der Asylantrag des Gatten bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen sei (rechtskräftig) abgewiesen worden, unbestritten.
Auf der Basis dieser unbestrittenen Bescheidfeststellung kann allerdings die Rechtsansicht der belangten Behörde, eine Erstreckung des Asyls sei mangels Asylgewährung im Falle des Gatten bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen nicht zulässig, nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0555, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0219, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerinnen zu teilen. Zwar trifft es zu, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG eine Umdeutung von Erstreckungsanträgen in (eigene) Asylanträge - anders als bei Zurückweisung als unzulässig oder bei Abweisung als offensichtlich unbegründet - in § 11 Abs. 2 AsylG nicht vorgesehen ist. Darin ist allerdings keine unsachliche Benachteiligung solcher Erstreckungswerber zu erblicken. Während sich nämlich Erstreckungswerber im Falle der Zurückweisung oder der Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet sofort zu entscheiden haben, ob sie die Umdeutung des Erstreckungsantrages in einen eigenen Asylantrag akzeptieren sollen, was nur Erfolg verspricht, wenn sie umgehend eigene Asylgründe gelten machen können, oder ob sie auf die Umdeutung verzichten sollen, womit gemäß § 11 Abs. 2 AsylG eine Antragssperre für eigene Asylanträge verbunden ist, sind Erstreckungswerber im Falle der Abweisung des (Haupt-)Asylantrages gemäß § 7 AsylG in der Lage, parallel zu ihrem Erstreckungsverfahren jederzeit selbst Asylanträge zu stellen.
Da somit weder die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegt noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem Bescheid zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010152.X00Im RIS seit
22.11.2000