TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/19 G305 2164018-1

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Veröffentlicht am 19.10.2017
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Entscheidungsdatum

19.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55

Spruch

G305 2164018-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 NAG sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, zugestellt an die ausgewiesene Rechtsvertretung am XXXX, wurde XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt 2.).

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, 1.) den Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Erlassung einer Ausweisung unzulässig ist,

2.) den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen und 3.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Beschwerde stützte er auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften", zumal die belangte Behörde einmal davon ausgegangen sei, dass die Ehegattin des BF, TXXXX BXXXX, slowenische Staatsangehörige sei und sie ein anderes Mal von einer slowakischen Staatsangehörigkeit der Ehegattin des BF ausgehe. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb das Verhalten des BF im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde von Lücken im Versicherungsdatenauszug ausgehe. Richtig sei, dass der BF in bestimmten Zeiträumen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und sei gerichtsnotorisch bekannt, dass in der Winterzeit die Baubranche meist nicht alle Arbeitnehmer beschäftigen könne. Es sei nicht richtig, dass die Ehe zwischen dem BF und dessen Ehegattin seit dem 09.09.2013 nicht bestanden habe. Auch über den 09.09.2013 hinaus habe sie sich beim BF aufgehalten und habe es ein Ehe- und Familienleben auch über diesen Zeitpunkt hinaus gegeben. Der BF befinde sich seit mehr als sieben Jahren rechtmäßig und durchgehend im Bundesgebiet und widerspreche dieser Umstand einer Aufenthaltsbeendigung. Er sei unbescholten und sozial, gesellschaftlich und sprachlich integriert. Auch befänden sich sein Onkel RXXXX MXXXX und seine Tante IXXXX MXXXX, zu denen er einen intensiven Kontakt habe, im Bundesgebiet. Im Heimatland verfüge er über keine Kontakte mehr.

3. Am XXXX brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Vorlage. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

4. Am XXXX wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF als Partei und die am XXXX geborene TXXXX BXXXX, als Zeugin einvernommen wurden.

5. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurden dem BF die Länderfeststellungen, seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina betreffend, übermittelt und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung (er ERV am XXXX, XXXX Uhr) zu äußern.

6. Mit dem als "Urkundenvorlage" titulierten Schriftsatz vom XXXX brachte er eine zum XXXX datierte Rechnung für einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 bei den Wiener Volkshochschulen zur Vorlage. Im bezogenen Schriftsatz findet sich weiters das Vorbringen, dass er zur Deutschprüfung auf dem Niveau A1 angetreten sei, ein Ergebnis jedoch noch ausstehe. Eine unmittelbar auf den Länderbericht bezogene Stellungnahme wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005.

Im Herkunftsstaat absolvierte er die Grundschule und machte in der Folge eine dreijährige Ausbildung zum KFZ-Mechaniker. Anschließend arbeitete er neun Monate lang in einer Firma seines Herkunftsstaates als Chauffeur. Darüber hinaus arbeitete er als Tagelöhner auf dem Bau (als Maurer und Zimmerer) und in der Landwirtschaft (als Traktorfahrer und Erntehelfer). Daraus erzielte er Einkünfte in Höhe von EUR XXXX bis EUR XXXX pro Tag.

1.2. Anlässlich eines Besuchs zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Jahr XXXX bei seiner in Slowenien lebenden Tante, AXXXX DXXXX, lernte er die am XXXX geborene, slowenische Staatsangehörige, TXXXX BXXXX, kennen. Letztere heiratete er am XXXX vor dem Standesamt Innere Stadt Wien und ließ sich mit ihr in Österreich nieder. Die gemeinsame Ehewohnung befand sich (vom XXXX) bis XXXX an der Anschrift XXXX. Am XXXX meldete die Ehegattin des BF - infolge Auszuges aus der gemeinsamen Ehewohnung - ihren an der Anschrift XXXX bestandenen Hauptwohnsitz ab und verzog an die Anschrift XXXX. Dagegen behielt der BF seinen an der Anschrift XXXX bestandenen Hauptwohnsitz zunächst noch bei, meldete diesen am XXXX ab und meldete sich am XXXX an der Anschrift XXXX, mit Hauptwohnsitz an.

Verfahrensgegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass er und seine vormalige Ehegattin nach dem XXXX noch einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt hätten. Am XXXX wurde die zwischen den genannten Personen bestandene Ehe, aus der keine gemeinsamen Kinder hervorgingen, geschieden. Die Ursache für das Scheitern der Ehe bestand im Wesentlichen darin, dass die (erste) Ehegattin des BF mit ihm keine Kinder haben wollte und in diversen kleineren privaten Auseinandersetzungen der Eheleute.

Seit dem XXXX ist der BF mit der am XXXX geborenen DXXXX MXXXX, einer Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina, verheiratet. Auch aus dieser Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.

Der BF hat weder leibliche, noch an Kindesstatt angenommene Kinder.

1.3. Er hält sich seit dem XXXX nachweislich im Bundesgebiet auf und weist folgende (Wohnsitz-)Meldungen auf:

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis laufend XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Nebenwohnsitz

Weitere Wohnsitzmeldungen scheinen bei ihm nicht auf und konnte nicht festgestellt werden, dass er sich schon vor dem XXXX im Bundesgebiet aufgehalten hätte.

1.4. Die vormalige Ehegattin des BF, TXXXX BXXXX, ist Staatsangehörige der Republik Slowenien und damit Bürgerin eines EU-Mitgliedsstaates. Sie hält sich nachweislich seit dem XXXX im Bundesgebiet auf. Bei ihr sind nachstehende (Wohnsitz-)Meldungen dokumentiert:

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis laufend XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Nebenwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Nebenwohnsitz

Im Zeitraum XXXX bis XXXX hielt sie sich nicht im Bundesgebiet, sondern in der Republik Slowenien auf, weil sie ihre Mutter, die ca. ein bis eineinhalb Jahre nach der Eheschließung mit dem psychisch erkrankte, pflegte. Dass sie nach dem 09.09.2013, sohin in der Zeit, als sie im Bundesgebiet nicht gemeldet war, noch beim BF aufgehalten hätte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.

1.5. Am XXXX stellte der BF beim Amt der XXXX Landesregierung (XXXX) einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. In Anbetracht dessen, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung mit einer Angehörigen eines EU-Mitgliedsstaates verheiratet war, wurde dem Antrag Folge gegeben und ihm mit Gültigkeit XXXX bis XXXX eine Aufenthaltskarte mit der Nr. XXXX erteilt.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX teilte das Amt der Wiener Landesregierung (XXXX) der belangten Behörde mit, dass auf Grund einer persönlichen Vorsprache des BF am XXXX zwecks Bekanntgabe der Ehescheidung bekannt geworden sei, dass die vormalige Ehegattin des BF, TXXXX BXXXX, seit dem 09.09.2013 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfüge. Damit seien auch die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht des BF weggefallen.

1.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF das Ergebnis einer im Zusammenhang mit einer geplanten Ausweisung seiner Person geführten Beweisaufnahme mit und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

1.7. Hierauf erging eine zum XXXX datierte Stellungnahme des BF, in der er im Kern ausführte, dass die mit seiner vormaligen Ehegattin bestandene Ehe über den 09.09.2013 hinaus bestanden habe und dass es auch ein Eheleben gegeben habe. Er befinde sich seit dem Jahr XXXX, sohin seit sieben Jahren im Bundesgebiet und verfüge über ein selbständiges Aufenthaltsrecht.

1.8. Der BF ging zuletzt bei der Dienstgeberin, der Firma DXXXX GmbH vom XXXX bis XXXX einer unselbständigen Beschäftigung als vollbeschäftigter Arbeiter nach. Bei diversen Dienstgebern war er ebenfalls mit Unterbrechungen als vollbeschäftigter Arbeiter tätig. Während der Zeiten, während denen er keiner Beschäftigung nachging, bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

1.9. Im Bundesgebiet leben zwei Brüder und ein Onkel des BF, RXXXX MXXXX, sowie dessen Ehegattin, IXXXX MXXXX.

Auch in seinem Herkunftsstaat leben Verwandte des BF, EXXXX und SXXXX MXXXX. Sie ließen ihm, als er noch im Herkunftsstaat lebte, immer wieder finanzielle Zuwendungen zukommen. Auch die Eltern des BF, SXXXX und VXXXX MXXXX, und ein Bruder des BF leben im Herkunftsstaat. Dort leben auch Onkels, Tanten und Cousinen des BF. Mit seinen Eltern hat er regelmäßig telefonischen Kontakt.

1.10. Der BF ist unbescholten.

1.11. Im Übrigen konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen und auf dem Ergebnis der vor dem erkennenden Gericht geführten mündlichen Verhandlung, anlässlich der der BF als Partei und dessen vormalige Ehegattin als Zeugin einvernommen wurden.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zu den Wohnsitzen des BF und seiner vormaligen Ehegattin in Österreich ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) und den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der BF (gemäß seiner Beschwerdebehauptung) schon vor dem XXXX im Bundesgebiet aufgehalten hätte, resultieren aus den Hauptwohnsitzmeldungen, die der BF an sich gewissenhaft vorgenommen hatte. Hätte er sich, wie er nunmehr behauptet, schon seit dem Jahr XXXX in Österreich aufgehalten, so hätte er sich schon damals melderechtlich angemeldet. Ein Verhalten, sich gewissenhaft anzumelden und jede Meldebewegung der zuständigen Behörde bekannt zu geben, würde der Persönlichkeitsstruktur des BF eher entsprechen, als ein Verhalten, sich im Bundesgebiet ohne Wohnsitzmeldung monate-, wenn nicht jahrelang aufzuhalten. Der BF hat auch kein Vorbringen dazu erstattet, das seine als unglaubwürdig einzuschätzende Behauptung, dass er sich seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet aufhalte, stützen würde. Ein etwaiger Aufenthalt im Bundesgebiet vor der ersten Haupt- bzw. Nebenwohnsitzmeldung (XXXX) lässt sich auch anhand der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten Daten nicht erschließen. So scheinen bei ihm Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten erst ab dem XXXX auf. Seiner in der Beschwerde erhobenen Behauptung, dass er sich bereits seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet aufhalte, fehlt daher jegliche Grundlage.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die vormalige Ehegattin des BF am XXXX aus der gemeinsamen Ehewohnung auszog und sich im Zeitraum 09.09.2013 bis 06.07.2016 nicht mehr im Bundesgebiet, sondern in Slowenien aufhielt, gründet einerseits auf den beigeschafften, die Zeugin und den BF betreffenden ZMR-Auszügen und auf der in der Folge angestellten vergleichenden Betrachtung, sowie auf den glaubhaften Angaben der Zeugin, wonach sie wieder nach Slowenien gezogen sei, um ihre Mutter zu pflegen, die ca. ein bis eineinhalb Jahre nach der Eheschließung psychisch erkrankte. Das Vorbringen des BF, dass sich die BF nach dem 09.09.2013 an den Wochenenden bei ihm aufgehalten hätte und das Eheleben weiterhin gepflegt worden wäre, erscheint schon auf Grund der Angaben der als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommenen vormaligen Ehegattin des BF und des Umstandes, dass sie vor ihrer Abmeldung am 09.09.2013 sich außerhalb der Ehewohnung woanders angemeldet hatte, nicht glaubwürdig. Auch ist seit dem XXXX keine gemeinsame Wohnsitzmeldung mehr aktenkundig. Auch ist nicht glaubwürdig, dass jemand, der - wie die Zeugin - einen Elternteil pflegt, an den Wochenenden in das mehrere hundert Kilometer von der Heimat entfernte XXXX kommt, um ein Eheleben zu pflegen, das zumindest seit dem XXXX nicht mehr bestand. Vor diesem Hintergrund waren die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.

Die Konstatierungen zu den Beschäftigungszeiten und zu den immer wiederkehrenden Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf dem im Auskunftsverfahren beim Arbeitsmarktservice eingeholten Bezugsverlauf und der Darstellung jener Zeiten, während denen er beim AMS arbeitslos gemeldet war.

Die zu den privaten und familiären Verhältnissen und den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und seinen eigenen Angaben in der Beschwerde.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über ausreichende Deutschsprachkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschsprachkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hätte, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck, den er in Hinblick auf seine Sprachkompetenz vermittelte und auf dem Umstand, dass er weder vor der belangten Behörde, noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entsprechende Nachweise (z.B. Kursteilnahmebestätigung oder Prüfungszeugnis) vorgelegt hat. Zwar hat er nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen zum XXXX datierten Beleg für eine Anmeldung zu einem Deutschsprachkurs vorgelegt, doch ist dieser weder als Nachweis über einen Kursbesuch, noch als Prüfungszeugnis zu werten.

Die Konstatierungen zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass er weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend tätigte oder Nachweise vorlegte, aus denen eine Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht anzunehmen gewesen wäre.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:

Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" bezeichnete § 70 FPG lautet:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" bezeichnete § 55 NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" bezeichnete § 9 BFA-VG idgF. lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

Vorauszuschicken ist, dass für den BF er seit dem XXXX eine polizeiliche Meldung im Bundesgebiet vorliegt, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich hier während eines fünf Jahre übersteigenden, aber nicht acht Jahre umfassenden Zeitraumes im Bundesgebiet aufhält. Er hat am XXXX mit der slowenischen Staatsangehörigen, TXXXX BXXXX, vor dem Standesamt XXXX die Ehe geschlossen und lebte das Ehepaar ab dem XXXX bis einschließlich XXXX in der gemeinsamen Ehewohnung an der Anschrift XXXX.

Am XXXX stellte der BF beim Amt der XXXX Landesregierung (XXXX) einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und stützte diesen auf die mit der slowenischen Staatsangehörigen und Bürgerin eines EU-Mitlgiedsstaates, TXXXX BXXXX, am XXXX geschlossene Ehe.

Am XXXX zog TXXXX BXXXX aus der Ehewohnung aus und nahm getrennt vom BF an der Anschrift XXXX, Wohnung.

Am 09.09.2013 meldete sie den zuletzt an der Anschrift XXXX bestandenen Hauptwohnsitz ab und verließ das Bundesgebiet, um ihre an einer psychischen Erkrankung leidende, in Slowenien lebende Mutter zu pflegen.

Davon erfuhr das Amt der XXXX Landesregierung erst auf Grund einer persönlichen Vorsprache des BF am XXXX, der bei dieser Gelegenheit das Faktum der am XXXX geschiedenen Ehe bekannt gab.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, verfügte die vormalige Ehegattin des BF ab dem 09.09.2013 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet. Da sich sein Aufenthaltsrecht von dem seiner vormaligen, aus Slowenien stammenden Ehegattin ableitete, zog die belangte Behörde zutreffend die Schlussfolgerung, dass seit deren Wegzug aus dem Bundesgebiet die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht des BF gemäß § 51 NAG nicht vorliegen. Überdies haben sich aus dem hg. Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte für den Fortbestand eines Ehelebens nach dem 09.09.2013 ergeben.

Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich für mehr als drei Monate nicht vorgelegen haben und dem BF daher nach § 55 Abs. 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich auch nicht (mehr) zukommt.

Es kam gegenständlich nicht hervor, dass der BF über den langen Beschwerdezeitraum wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig gewesen wäre. Er ist arbeitsfähig und lebte er während seines Aufenthaltes in Österreich immer wieder von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der BF ist seit dem XXXX mit einer Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina verheiratet. Er ist die Ehe mit ihr zu einem Zeitpunkt eingegangen, wo er um seinen unsicheren Aufenthalt im Bundesgebiet wusste bzw. wissen musste. Aus diesem Grund muss sein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hinter das Interesse des Staates an einer Beendigung des Aufenthaltes zurücktreten.

3.2.3. Hinweise auf eine im Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit März 2011) nicht erkennbar.

Die belangte Behörde ist auf Grund der festgestellten Umstände und nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG auch zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung des BF eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Im angefochtenen Bescheid wurde dem BF im Einklang mit § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.

3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung und die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 NAG sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Ausweisung, begünstigte Drittstaatsangehörige, Ehe, EU-Bürger,
Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Deutschkenntnisse,
mangelnde Integrationsverfestigung, Scheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2164018.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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