TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/20 W197 2173637-1

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Veröffentlicht am 20.10.2017
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Entscheidungsdatum

20.10.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76

Spruch

W197 2173637-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 830006007-170729857, über die weitere Anhaltung von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger russischer Föderation, in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Im Überprüfungserkenntnis gem. § 22a BFA-VG vom 08.09.2017 ist das BVwG von nachstehenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausgegangen, der der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt wird:

Verfahrensgang

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Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein.

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Am 02.01.2013 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz.

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Im Rahmen der Erstbefragung machten Sie Angaben zu Ihrer Person, Ihrem Fluchtweg, Ihren Fluchtgründen und Ihrer Rückkehrbefürchtung. Hierzu wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

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Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie vom zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes (BAA) einvernommen. Sie machten auch hierbei Angaben zu Ihrer Person, Ihrem Fluchtweg, Ihrem Fluchtgrund sowie Ihrer Rückkehrbefürchtung. Auch hierzu wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

-

In der Folge wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russland gem. § 8 AsylG abgewiesen. Unter einem wurden Sie gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.

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Gegen den Bescheid des BAA erhoben Sie fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 15.10.2014 - Zahl W159 1434181-1/17E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA gem. § 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

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Am 21.07.2015 wurden Sie von einer zur Entscheidung befugten Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

(...)

LA: In Ihrem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2014 Ihre Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt III gemäß § 75/20 AsylG an das Bundesamt zurückverwiesen. Aus diesem Grund kommt es zu der heutigen Einvernahme.

F: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie an der Einvernahme teilnehmen?

A: Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, an mich gerichtete Fragen nicht vollständig zu beantworten, ich bin auch gesund und immer gesund gewesen und kann mich darauf konzentrieren.

LA: Wann sind sie nach Österreich eingereist.

VP: Vor etwa 2 Jahren, 2013, im Jänner. Seither bin ich durchgehen in Österreich wohnhaft.

LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt?

VP: Ich erhalte von der Regierung Unterstützung. Wir leben in Grundversorgung, in einer Pension

LA: Haben Sie in Österreich je selbst für Ihren Lebensunterhalt gesorgt?

VP: Nein. Kleine Aushilfsjobs habe ich gemacht, aber nicht genug, um für meinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Legal?

VP: Nein, wenn Not am Mann war, habe ich ausgeholfen. Dafür hat man mir ein bisschen Geld gegeben. Das sind österreichische Freunde. Ich habe ihnen zu Hause geholfen beispielsweise ein Schwimmbad, beim Kanal. Solche Sachen.

LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation?

VP: Nein. Ich habe in Baden Sport betrieben. Aber ich war in keinem Verein. Ich habe geboxt.

LA: Sind Sie verheiratet?

VP: Ja, meine Frau und mein Kind leben mit mir in Österreich.

LA: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Bindungen? (Freunde/Bekannte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen)

VP: Ich habe einige Freunde, die Nachbarn sind. Manche sind Österreicher. Ich habe sie kennen gelernt, seit ich hier bin. Ich bin oft in Baden. Ich habe einen tschetschenischen Freund und gemeinsam haben wir einen Österreicher kennengelernt.

LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht?

VP: In der Pension, wo ich lebe, kommen Leute und unterrichteten uns in Deutsch.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

VP: Nichts Besonderes. Manchmal trainiere ich zu Hause. Jetzt kann man dort baden.

LA: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? Falls ja, welche Behandlung bekommen Sie, welche Medikamente müssen Sie einnehmen?

VP: Nein, ich bin gesund.

LA: An welcher Adresse leben Ihre Eltern und Geschwister?

VP: Meine Eltern leben in XXXX. Die genaue Adresse kenne ich nicht. Die Siedlung heißt XXXX. Früher haben wir dort in einem Erholungsheim gewohnt und dann haben wir dieses Haus gebaut. Ich habe sechs Brüder und eine Schwester. Zwei Brüder leben im Heimatdorf. Drei Brüder leben bei den Eltern, sie sind noch klein. Ein Bruder lebt in XXXX. Die Schwester lebt im Nachbardorf.

LA: Welche Schulbildung haben Sie?

VP: 11 Jahre Schulbildung, Ich habe Matura.

LA: Waren Sie je im Besitz von irgendwelchen Dokumenten, wie einer Geburtsurkunde, einer ID-Card, Zeugnisse, Führerschein, Reisepass etc.?

VP: Ich habe den Inlandspass mit.

Anm. AW legt Inlandspass im Original vor, welches im Akt verbleibt.

LA: Wo befindet sich die letzten Seiten des Passes?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Haben Sie weitere Dokumente besessen?

VP: Ich hatte keinen Führerschein, keinen Reisepass, aber eine Heiratsurkunde. Militärbuch habe ich keines, ich war nicht bei der Armee.

LA: Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Unter Spruchpunkt II wurde ausführlich geprüft und schließlich mit Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2014 festgestellt, dass Ihnen eine solche Gefahr nicht droht, und haben sich die Umstände in der russischen Föderation seit diesem Zeitpunkt auch nicht so verändert, dass das Bundesamt eine nunmehr vorliegende Gefährdung anzunehmen hat.

Haben Sie dazu etwas zu sagen?

VP: Ich weiß nicht, wie der Richter zu dieser Erkenntnis gekommen ist. Für mich ist es dort gefährlich.

LA: Werden Sie nach Abschluss des Asylverfahrens freiwillig in die russische Föderation zurückkehren?

VP: Nein.

LA: Was haben Sie vor?

VP: Wohin weiß ich nicht, aber ich würde jedenfalls versuchen, so weit wie möglich von Russland wegzubleiben.

LA: LA: Werden Sie nach Abschluss des Asylverfahrens freiwillig Österreich verlassen?

VP: Wenn ich hier nicht bleiben kann, würde ich Österreich schon verlassen, damit ich nicht nach Russland abgeschoben werde.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Sollte man mich nach Tschetschenien abschieben, erwartet mich ein Problem. Auch meine Eltern hätten Probleme.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

(...)

Am 03.12.2015 wurde die Rückkehrentscheidung in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden.

Am 15.03.2017 stellten Sie in der Schweiz einen Asylantrag.

Am 16.03.2017 wurden Sie aus der Grundversorgung aufgrund unbekannten Aufenthalts abgemeldet.

Am 21.06.2017 wurden Sie aus der Schweiz rückübernommen.

Sie wurden am selben Tag festgenommen, ebenso wurden Sie von einem zur Entscheidung befugten Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

(...)

Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.

Der Dolmetscher wurde durch mündlich verkündeten Bescheid für die Sprache Russisch bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden.

Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen.

V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft bzw. einer Rückkehrentscheidung geführt wird.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können.

Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Nein.

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?

A: Sehr gut.

F: Haben Sie in Österreich jemals einen Asylantrag gestellt?

A: Ja. Beide Kinder sind in Österreich auf die Welt gekommen, nach dem negativen Bescheid sind wir alle gemeinsam in die Schweiz gefahren.

ANM: VP hat einen Asylantrag am 02.01.2013 gestellt, dieser wurde in zweiter Instanz am 03.12.2015 rechtskräftig negativ entschieden.

F: Bezüglich Ihrer Person wurde ein Rückübernahmeersuchen durch die schweizer Behörden gestellt. Ist das korrekt?

A: Ja.

V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie abgeschoben werden sollen.

Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen, nachdem Sie sich illegal in Österreich aufhalten und de facto untergetaucht waren. Sie reisten nach negativer Asylentscheidung illegal in einen Mitgliedsstaat weiter, wo Sie sich ohne Meldung aufhielten.

Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Nein.

F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

A: Ich bin seit 2013 in Österreich aufhältig.

F: Was ist der Zweck Ihres Aufenthalts in Österreich?

A: Ich wollte Asyl haben.

F: Sind Sie in Kenntnis über die Dublin-III-Verordnung?

A: Ja.

ANM: VP wird über die Dublin-III-VO belehrt.

F: Sie stellten einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher negativ entschieden wurde. Ist das korrekt?

A: Ja.

F: Reisten Sie während des Asylverfahrens bereits aus oder ist Ihnen die negative Entscheidung bekannt?

A: Nach der Entscheidung.

F: Wann verließen Sie das Bundesgebiet?

A: Ich reiste ca. im März 2017 aus dem Bundesgebiet aus.

F: Warum reisten Sie nach Schweiz?

A: Weil ich hier abgelehnt wurde, habe ich in Schweiz um Asyl angesucht.

F: Wie reisten Sie nach Österreich ein?

A: Ich reiste damals schlepperunterstützt illegal am Landweg ein.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise je wieder nach Russischer Föderation zurückgekehrt?

A: Nein.

F: Ist Ihre Identität korrekt?

A: Mein Name ist XXXX. Ich wurde am XXXX in Russische Föderation geboren.

F: Sofern Sie eine Ausreiseverpflichtung erhalten würden, dass Sie in Ihr Herkunftsland ausreisen müssten, würden Sie dieser freiwillig Folge leisten?

A: Nein, ich will nicht nach Russische Föderation zurück.

F: Aus welchem Grund sind Sie bisher nicht in das Herkunftsland ausgereist?

A: Ich kann nicht zurückkehren, in Tschetschenien ist mein Leben in Gefahr. Seit 5 Jahren lebe ich mit meiner Familie im Ungewissen, wäre ich nicht gefährdet, wäre ich schon zurückgekehrt.

F: Sofern Sie abgeschoben werden - begleitet oder unbegleitet - würden Sie Widerstand leisten?

A: Im Falle einer Abschiebung in meine Heimat werde ich Selbstmord begehen, ich würde die Verhöre dort nicht aushalten.

F: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen?

A: Ja, meine Ehefrau und meine beiden Kinder sind in Österreich.

F: Haben Sie Angehörige, Verwandte oder sonstige Ihnen nahe stehende Personen in

Österreich oder einem anderen Land der EU?

A: Entfernte Verwandte mütterlicherseits, diese leben in Wien. Ich pflege zu denen keine Kontakte, ich habe erst von den Verwandten erfahren, als ich nach Österreich kam.

F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich - Arbeit, Ausbildung, etc.?

A: Wenn ich gearbeitet habe, waren es Gelegenheitsarbeiten, die ich für Leute, die gerade Hilfe benötigt haben, erledigt habe. Ich habe einen Deutschkurs gemacht und war in der Stadt Baden boxen.

F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?

A: Ich habe aktuell annähernd keine Barmittel.

ANM: Laut Haftbericht ca. 0 €.

F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?

A: Nein.

F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren?

A: Gar nicht. Ich lebe von der Unterstützung von staatlicher Seite und von Unterstützung der Caritas.

F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?

A: Nein.

ANM: gleiche Meldeadresse lt. ZMR durchgehend seit 2013

F: Sie sind seit 16.05.2013 durchgehend in XXXX, XXXX amtlich gemeldet. Aus welchem Grund sind Sie nicht abgemeldet?

A: Mein Anwalt hat mir gesagt, dass das Verfahren abgeschlossen ist, und ich habe extra meine Adresse aktiv gelassen, damit ich den Brief mit der Mitteilung über das Verfahren erhalte. Mein Anwalt hat mich aber telefonisch kontaktiert.

F: Um welche Art Unterkunft handelt es sich hierbei?

A: Es ist eine Grundversorgungspension.

F: Sie haben am 15.03.2017 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Ist das korrekt?

A: Ja.

F: Haben sie in Österreich eine Wohnung oder eine Wohnmöglichkeit?

A: Nein, ich habe keinen festen Wohnsitz und keine Wohnmöglichkeit.

F: Wann haben Sie ihr Heimatland verlassen?

A: Ich bin 2013 aus Russische Föderation ausgereist.

F: Was war das Ziel ihrer Reise als Sie ihr Heimatland verlassen haben?

A: Ich wollte nach Europa.

F: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden der Republik Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie jemals versucht legal nach Österreich zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht ein Schengenvisum zu erhalten?

A: Nein.

F: Wollen Sie Ihren Asylantrag aus Schweiz weiterführen?

A: Nein.

F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?

A: Nein, ich bin gesund. Ich wurde aber in der Schweiz in ein Gefängnis gesteckt, und von meiner Familie getrennt. Aus diesem Grund habe ich einen Selbstmordversuch unternommen. Ich und meine gesamte Familie sind gesund.

F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo?

A: Nein.

F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?

A: Nein.

Sie besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich. Sie sind in keinster Weise integriert, da sie sich insgesamt erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind bereits illegal in das Bundesgebiet eingereist, und nach Stellung des Asylantrags illegal nach Schweiz ausgereist.

Sie haben nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Weder sprechen Sie Deutsch, noch gehen Sie einer Beschäftigung nach, noch absolvieren Sie eine Ausbildung.

Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar.

Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

F: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Die Schweizer haben uns wie Tiere behandelt, es war ein großer Fehler, in die Schweiz zu fahren. Ich wurde dort eingesperrt und wusste nicht, wo meine Familie ist.

Ich werde alles unternehmen, dass ich nicht lebend in Russland ankomme.

V: Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen?

A: Nein, ich habe keine Fragen.

V: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung in ein PAZ der Kategorie III überstellt werden.

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.

(...)

-

Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Beweismittel

Es wurden alle in Ihrem Akt befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt.

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität ist geklärt.

Es steht fest, dass Sie in Russische föderation Familienangehörige haben.

Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie wurde am 03.23.2015 eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig. Diese ist durchführbar. Sie halten sich somit seit Ihrer Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

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Sie sind unbekannten Zeitpunkts illegal nach Österreich eingereist.

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Sie stellten 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 03.12.2015 rechtskräftig negativ entschieden wurde.

-

Sie reisten daraufhin illegal nach Schweiz aus.

-

Sie wurden am 21.06.2017 aus Schweiz rückübernommen.

-

Sie gehen seit Ihrer illegalen Einreise keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

-

Sie waren durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, obwohl Sie nachweislich in der Schweiz aufhältig waren.

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Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

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Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie finanzieren Ihren Aufenthalt in Österreich durch illegale Beschäftigungen.

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Sie sind in keinster Weise integriert, unter anderem, weil Sie die österreichische Rechtsordnung ignoriert haben, indem Sie gegen das Meldegesetz verstoßen haben.

-

Sie sind in keinster Weise gewillt, an Verfahren mitzuwirken. Sie tauchten unter, als Ihre Asylverfahren negativ entschieden wurden, und reisten in Mitgliedsstaaten weiter. Ebenfalls gaben Sie an, dass Sie Österreich nicht freiwillig verlassen würden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie sprechen kaum Deutsch.

Sie haben keine nennenswerten Freunde oder Verwandte in Österreich.

Die Identität steht fest.

Sie sind verheiratet, Ihre Ehefrau und Ihre beiden Kinder sind ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes sowie aus Ihren Einvernahmen.

1.2. Die Behörde erstattete mit der Aktenvorlage eine Stellungnahme und führte aus, dass sich am entscheidungswesentlichen Sachverhalt nichts geändert habe, die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäig sei und weiterhin Fluchtgefahr bestehe. Eine Charterabschiebung sei für den 30.11.2017 geplant.

1.3. Der Amtsarzt erstattete am 18.10. 2017 Befund und Gutachten, in dem die Haftfähigkeit festgestellt und sich der BF sich von vergangenen Selbstbeschädigung bzw. Selbstmordgedanken distanziere. Er sai auch diesbezüglich haftfähig, was die Verhältnismäßigkeit der Haft indiziert.

1.4. Dem Rechtsberater wurde Stellungnahme der Behörde und amtsärztliches Gutachte zu Stellungnahme übermittelt, wobei keine Äußerung abgegeben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

2.1.1. Festgestellt wird, dass der BF seit 21.06.2017 durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Solches wurde vom Fremden auch nicht, etwa in einer Schubhaftbeschwerde, geltend gemacht.

2.1.2. Festgestellt wird, dass der BF von der Russischen Föderation identifiziert wurde und keine Umstände hervorgekommen sind, die erwarten lassen, dass der BF nicht in vertretbarer Zeit, jedenfalls nicht innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltefrist, nach Marokko abgeschoben werden kann. Ein Chartertermin für die Abschiebung steht mit 30.11.2017 fest. Die Behörde betreibt das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF zeitgerecht und zielführend. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF am Abschiebeverfahren mitgewirkt hat oder gewillt ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

2.1.3. Festgestellt wird, dass ein dringendes öffentliches Interesse besteht, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige Fremde außer Landes zu bringen.

2. Beweiswürdigung:

2.2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den Vorentscheidungen.

2.2.2. Aufgrund der eigenen Angaben des BF sowie des Akteninhalts steht fest, dass der BF nicht in die Russische Föderation zurückkehren möchte, nicht gewillt ist, sich Rechtsordnungen entsprechend zu verhalten. Er hat sich dem Verfahren durch Untertauchen entzogen und durch Verschleierung seiner Identität versucht, seine Abschiebung zu hintertreiben. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen.

2.2.3. Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf die Aussagen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig.

2.2.4. Da die Identität des Beschwerdeführers von den Vertretungsbehörde der Russischen Föderation verifiziert wurde, ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft

2.3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

2.3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

2.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

2.3.4. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

2.3.5. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2.3.6. Die Behörde hat den Akt entsprechend der Bestimmung des § 22a BFA-VG nicht rechtzeitig vorgelegt.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2173637.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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