TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/20 W180 2134789-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2017
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Entscheidungsdatum

20.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8e
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2134789-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2831874010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.05.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.04.2016 wies die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) dem Beschwerdeführer 55,96 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm Direktzahlungen in Höhe von EUR 17.932,40. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 12.367,31 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 5.565,09.

Hingegen wurde der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte abgewiesen. In der Begründung führte die AMA diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommen habe und zudem der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei (unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013 und § 12 DIZA-VO).

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer hinsichtlich des erforderlichen Ausbildungsnachweises vorbringt, er habe im Mai 2016 eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2015 durchgeführt und das vollständige Reife- und Diplomprüfungszeugnis hochgeladen, aus dem dessen Landwirtschaftsbezug ersichtlich sei. Zur Begründungsausführung im Bescheid, wonach der Beschwerdeführer vor mehr als fünf Jahren vor dem erstmaligen Prämienantrag im Rahmen der Basisprämie bereits einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen habe, erstattete er kein Vorbringen.

4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Zum im Mai 2016 hochgeladenen Ausbildungsnachweis führte sie aus, dass dieser von ihr positiv beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer habe aber bereits von 01.04.2001 bis 31.03.2003 eine Bewirtschaftung bei der AMA gemeldet und sei daher nicht für die Top-up-Zahlung berechtigt.

5. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die AMA das Formular "Bewirtschafterwechsel" betreffend die BNr. XXXX , datiert mit 03.04.2001 und mit Wirksamkeitsbeginn des Bewirtschafterwechsels ab 01.04.2001, und das Formular "Neuanlage – Bewirtschafterwechsel" betreffend die BNr. XXXX , datiert mit 16.11.2009 und mit Wirksamkeitsbeginn ebenfalls mit 16.11.2009; in beiden Formularen ist der Beschwerdeführer als neuer Bewirtschafter angeführt. Im Übermittlungsmail vom 25.09.2017 brachte die belangte Behörde zusammenfassend vor: "Herr XXXX bewirtschaftet den gegenständlichen Betrieb XXXX seit dem 01.10.2012. Davor bewirtschaftete er von 16.11.2009 – 30.09.2012 den Betrieb XXXX und von 01.04.2001 – 31.03.2003 den Betrieb XXXX ."

6. Die beiden genannten Formulare betreffend Bewirtschafterwechsel und die zitierte Stellungnahme der AMA wurden vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.09.2017 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von einer Woche gewährt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2017 zugestellt. In der Folge langte jedoch keine Stellungnahme bei Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für den Betrieb mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2015 und beantragte u. a. die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte als Top-up zur Basisprämie. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet diesen Betrieb seit dem 01.10.2012.

Zuvor bewirtschaftete der Beschwerdeführer von 01.04.2001 bis 31.03.2003 den Betrieb mit der BNr. XXXX und von 16.11.2009 bis 30.09.2012 den Betrieb mit der BNr. XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 01.04.2001 die Bewirtschaftung des Betriebes mit BNr. XXXX über- und am 16.11.2009 die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX aufnahm, ergibt sich aus den zwei von der AMA vorgelegten Formularen "Bewirtschafterwechsel"; beide Formulare weisen die Unterschrift des Beschwerdeführers auf. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. XXXX seit 01.10.2012 bewirtschaftet, stützt sich auf die Mitteilung der AMA vom 25.09.2017, der der Beschwerdeführer – ebenso wie hinsichtlich des Beginns der Bewirtschaftung der zwei zuvor genannten Betreibe – nicht entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[ ]."

§§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014, lautet:

"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Zahlung), abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – vgl. Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 – sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat oder sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013.

Der Beschwerdeführer hat am 14.05.2015 mit dem Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 erstmalig einen Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung gestellt. Aus Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 folgt nun, dass der Beschwerdeführer – um in den Genuss der Top-up-Zahlung zu kommen – sich erst nach dem 14.05.2010 in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen haben darf. Dieses Kriterium erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war er bereits zuvor, nämlich zunächst ab 01.04.2001 als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX , landwirtschaftlich tätig. Auch die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX ab 16.11.2009 wurde vor den höchstens fünf Jahren vor dem erstmaligen Antrag im Rahmen der Basisprämienregelung aufgenommen.

Diesbezüglich ist noch festzuhalten, dass den oben angeführten Regelungen nicht entnommen werden kann, dass nur solche Niederlassungen der Gewährung der Top-up-Zahlung entgegenstehen, die auf dem aktuell bewirtschafteten Betrieb erfolgt sind. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, die auf die Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb abstellt, noch aus dem Zweck der Regelung. Vielmehr soll die Anreizfunktion der Regelung betont werden; vgl. auch Punkt 47 der Erwägungsgründe, wonach die Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereit gestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betreibe zu erleichtern. Landwirte, die bereits vor längerer Zeit einen Betreib übernommen haben, sollen nicht mehr in den Genuss der Regelung kommen. Dafür spricht auch die zeitliche Beschränkung der Zahlung auf fünf Jahre.

Der Beschwerdeführer erfüllt das in Art. 50 Abs. 2 lit. a VO (EU) 1307/2013 genannte Kriterium nicht. Somit war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.4. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Ausbildung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Frist, INVEKOS, Junglandwirt,
Mehrfachantrag-Flächen, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,
Niederlassung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W180.2134789.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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