Entscheidungsdatum
20.10.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W191 2172323-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zahl 1083193610-151122263, den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben aus Ungarn kommend am 18.08.2015 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 19.08.2015, nachdem er zunächst durch die Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), vorläufig festgenommen worden war, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 03.08.2015 im Zuge der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Debrecen (Ungarn) erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 19.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem, am XXXX geboren und wisse nicht, aus welcher Provinz in Afghanistan er stamme. Seine Großmutter habe ihn, als er ca. vier oder fünf Jahre alt gewesen sei, gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Cousin in den Iran gebracht, wo er in Mashad [richtig: Mashhad] aufgewachsen sei. Sein Vater sei seit unbekannter Zeit verschollen, die Adresse seiner Mutter sei unbekannt. Sein 14-jähriger Bruder lebe im Iran.
Den Iran hätte er vor ca. zwei Monaten verlassen und sei schlepperunterstützt über Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn gebracht worden, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei und ca. zehn Tage in einem Camp verbracht hätte. Gestern sei er selbständig mit einem Reisezug von Budapest über Györ nach Wien gereist und mit einem anderen Zug weiter in dieses Lager gefahren. Auch in Griechenland sei er von der Polizei aufgegriffen worden.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Großvater und sein Vater in Afghanistan eine Feindschaft gehabt hätten. Worum es dabei gegangen sei, könne er nicht sagen, aber sie seien aus diesem Grund in den Iran gezogen. Den Iran hätte er verlassen, weil die iranischen Behörden vorgehabt hätten, ihn in den Krieg nach Syrien zu schicken. Außerdem hätte er im Iran illegal gelebt, daher sei das Leben für ihn sehr schwer gewesen. In Afghanistan habe er niemanden, außerdem gebe es dort die Taliban.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) führte aufgrund der Angaben des BF und des EURODAC-Treffers Konsultationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) mit dem Mitgliedstaat Ungarn bezüglich der Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF, die offenbar – trotz einer schriftlichen Rückübernahmezusage Ungarns vom 16.12.2015 – negativ verliefen.
Der BF wurde – wenn dies auch dem Akt nicht leicht nachvollziehbar zu entnehmen ist – offenbar am 31.05.2016 aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist zum materiellen Asylverfahren in Österreich zugelassen.
1.4. Das BFA hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Geburtsdatum (im Akt liegen ein Schreiben von XXXX vom 10.09.2015, "Bestimmung des Knochenalters", Ergebnis: "GP 31, Schmeling 4", sowie ein Aktenvermerk des BFA mit ausgefülltem Formularvordruck "Indikatoren für Altersfeststellung" ein).
Laut medizinischem Sachverständigengutachten vom 30.11.2015 nach einer multifaktoriellen Untersuchung am XXXX (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung – Zahnstatus, Handröntgen und Schlüsselbein-CT) mit fachärztlicher Befundung war das vom BF angegebene Geburtsdatum XXXX mit dem erhobenen Befund nicht vereinbar.
Aus diesem Gutachten ergab sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von XXXX sowie ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum XXXX .
1.5. Bei seiner Einvernahme am 09.08.2017 vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF von Beginn an an, er sei im Iran aufgewachsen und der Sprache Dari nicht mächtig. Er wolle in der Sprache Farsi einvernommen werden.
Laut Niederschrift gab der Dolmetscher an, er verstehe den BF sehr gut und könne auch keine iranischen Merkmale in dessen Ausdrucksweise erkennen. Laut Niederschrift übersetzte der Dolmetscher nunmehr in die Sprache Farsi.
Der einvernehmende Organwalter des BFA forderte den BF mehrmals auf, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten, woraufhin der BF dabei blieb, er verstehe den Dolmetsch nur schwer, und sich weigerte, inhaltliche Angaben zu machen. Er ersuche, einen iranischen Dolmetscher zu bestellen. Der anwesende Dolmetscher verstehe seinen Akzent nicht.
Der Organwalter des BFA brach schließlich die Einvernahme ab, der BF unterfertigte die Niederschrift.
1.6. Mit Schreiben vom 29.08.2017, offenbar von der UMA-Rechtliche Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern, Caritas der Diözese Graz-Seckau, erstelltem und am 29.08.2017 per E-Mail eingebrachtem Schreiben stellte der BF einen Antrag auf neuerliche Einvernahme.
Der BF wiederholte, dass er seit Kindesalter im Iran gelebt hätte und daher Farsi und nicht Dari spreche. Die Muttersprache des bei der Einvernahme am 09.08.2017 anwesenden Dolmetschers sei Paschtu. In der Niederschrift über die vorgenommene Einvernahme des BF sei auf Seite 1 festgehalten, dass der Dolmetscher für die Sprache Dari bestellt und beeidet worden sei. Der plötzliche Wechsel innerhalb der Einvernahme auf die Sprache Farsi sei nicht nachvollziehbar und sei der Dolmetscher dieser Sprache auch nicht mächtig gewesen. Es reiche nicht aus, dass der BF seitens des Dolmetschers verstanden werde, wie auf Seite 3 der Niederschrift ausgeführt, sondern es müsse die beiderseitige uneingeschränkte Verständigung gegeben sei.
Der BF habe nicht seine Mitwirkungspflicht verletzen und für Schwierigkeiten sorgen wollen, sondern bitte um Beiziehung eines Farsi-Dolmetschers für eine neuerliche Einvernahme vor dem BFA.
1.7. Mit Bescheid vom 14.09.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.08.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).
In Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 (AsylG) die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, der BF habe entgegen seiner Mitwirkungspflicht die Möglichkeit, ein allfälliges Fluchtvorbringen in seiner Einvernahme vorzubringen, nicht wahrgenommen.
Seine Einwände gegen den Dolmetscher seien haltlos gewesen, zumal dieser in zahlreichen anderen Einvernahmen problemlos sowohl in Dari als auch in Farsi übersetzt habe und der BF auch in seiner Erstbefragung in Dari befragt worden sei. Auch die vom BF gemachten Angaben zu seinem Alter, die eindeutig und zweifelsfrei durch ein medizinisches Sachverständigengutachten widerlegt worden seien, seien ein massiver Indikator für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF im Verfahren.
Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Ein Fluchtvorbringen habe der BF – entgegen seiner Mitwirkungspflicht – in unbegründeter Ablehnung des Dolmetschers bei seiner Einvernahme nicht erstattet.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei – wobei aber nicht ausgeführt wurde, in welche Herkunftsregion der BF zurückkehren könnte.
In eventu bestehe für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative für Kabul bzw. Herat, da es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen jungen Mann handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er sei mindestens vier Jahre zur Schule gegangen und sei danach als Hilfsarbeiter tätig gewesen.
Der behobene Bescheid enthält – entgegen der Judikatur des VwGH und des VfGH – keine Feststellungen zur Lage von Rückkehrern nach Kabul oder Herat und darauf basierende Ausführungen über die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG.
Dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF festgelegt worden sei, ergebe sich daraus, dass im vorliegenden Fall einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA mit dem Vorliegen des § 18 Abs. 1 Z 4. Der BF habe Verfolgungsgründe nicht vorgebracht. Zudem stehe für die Behörde fest, dass für den BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei.
1.8. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht und vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen "unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und in Folge dessen, mangelhaftem Ermittlungsverfahren" ein.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbehörde in Missachtung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht hinreichend auf das individuelle Vorbringen eingegangen sei. Die Ablehnung des Dolmetschers (mit Muttersprache Paschtu) durch den BF bei seiner Einvernahme mit der begründung, dass der BF aufgrund seines Aufwachsens im Iran Farsi und nicht Dari spreche, sei voreilig als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht angesehen und die Einvernahme zu früh abgebrochen worden, weshalb der BF seine Fluchtgründe nicht ergänzend hätte ausführen können.
Dem BF, der ab seinem fünften Lebensjahr im Iran gelebt hätte, stehe eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, mangels eines sozialen oder familiären Netzwerkes auch nicht zur Verfügung. Er habe keinerlei Bezug zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan und würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein, welche unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Es ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
1.9. Mit Beschluss vom 06.10.2017, Zahl W191 2172323-1/3Z, erkannte das BVwG der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der dem BVwG zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage bei einer Zurück- bzw. Abschiebung des BF nach Afghanistan nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für ihn als Zivilperson aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 28.09.2017 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 04.10.2017 eingegangen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist – hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)"
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
Der VwGH hat zuletzt weitere Entscheidungen getroffen, in denen er diese Grundsätze weiter ausgebildet hat. So hat er im Erkenntnis vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0010, ausgesprochen, dass auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, dies allein noch nicht dazu führt, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 20.05.2015, Ra 2014/20/0146).
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
2.2.3.1. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde jedoch schon in folgendem wesentlichen Punkt mangelhaft geführt und weist somit relevante Mängel auf:
Der BF hat angegeben, er habe ab dem fünften Lebensjahr im Iran gelebt und sei dort aufgewachsen und sozialisiert worden. Er beherrsche daher seine Muttersprache Dari nur mehr wenig, sondern spreche vielmehr die im Iran gebräuchliche Form dieser Sprache, Farsi. Er ersuchte bei seiner Einvernahme vor dem BFA von Beginn an, einen anderen Dolmetscher beizuziehen, da er mit dem anwesenden Dolmetscher große Verständigungsprobleme hätte.
Die belangte Behörde bewertete dieses Vorbringen als haltlos, hielt fest, dass aus der Sicht des Dolmetschers keine Verständigungsprobleme bestünden, und führte die Einvernahme mit diesem Dolmetscher fort, brach sie jedoch nach kurzer Zeit ab, da sich der BF weigerte, weitere Angaben zu machen, da er Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher habe.
Das BFA wertete dieses Verhalten sogar so, dass der BF seine Mitwirkungspflichten verletzt und keinerlei Verfolgungsvorbringen erstattet habe, und erkannte aus diesem Grund sogar anlässlich der Erlassung des erstbehördlichen negativen Bescheides einer allfällig dagegen eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass der Dolmetsch muttersprachlich ein Paschtu-Sprecher sei, was seine Verständigungsprobleme noch unterstreiche.
2.2.3.2. § 39a AVG samt Überschrift lautet:
Dolmetscher und Übersetzer
§ 39a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.
(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer.
Gemäß § 52 Abs. 2 AVG sind, wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen, auch andere "geeignete" Personen als Dolmetscher von der Behörde beizuziehen sind. Auf eine Beeidigung kommt es dabei nach der Judikatur des VwGH nicht an.
2.2.3.3. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Dolmetschers, der zudem nicht allgemein gerichtlich beeidet war, war somit grundsätzlich zulässig.
Der BF hat jedoch konsistent und von Beginn an deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem beigezogenen Dolmetscher schwerwiegende Verständigungsprobleme hat. Der Umstand, dass es sich dabei um einen Dolmetscher mit der Muttersprache Paschtu handelte, für den die Sprachen Dari wie auch Farsi somit weitere erlernte Sprachen sind, wären dabei genauso zu beachten wie der Umstand, dass der BF im Iran aufgewachsen und sozialisiert worden ist, was für den beigezogenen Dolmetscher nicht gilt.
Die belangte Behörde hätte daher begründete Zweifel an der guten Verständigung zwischen Dolmetscher und dem BF haben und dem Ersuchen des BF folgen und einen anderen Dolmetscher mit tieferen Sprachkenntnissen zu Farsi bzw. einer besseren Verständigung mit dem BF beiziehen müssen, und hat das durchgeführte Verwaltungsverfahren ohne diese Vorgangsweise daher mit einem erheblichen Mangel belastet.
2.2.3.4. Mag auch im Hinblick auf seine bisher gemachten Angaben (etwa bei der Erstbefragung) fraglich erscheinen, ob der BF im fortgesetzten Verfahren asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft machen können wird, zumal auch seine offenbar unrichtigen Altersangaben seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht gestützt haben, so wird doch bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, in welche Herkunftsregion der BF – ohne Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder ohne Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für ihn als Zivilperson – zurückkehren könnte.
Für den Fall des Vorliegens von real risk im Sinne des Art. 3 EMRK in seiner Herkunftsregion wird das BFA auf der Basis von Feststellungen zur Lage von Rückkehrern (etwa nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif) die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG zu prüfen haben.
Rechtssatz des VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, unter Verweis auf den Stammrechtssatz (GRS wie Ra 2014/20/0151 E 29.04.2015 RS 3:
"Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (Hinweis E vom 8. September 1999, 98/01/0614, mwN) sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit (vgl. Art. 8 der Statusrichtlinie)."
2.2.3.5. Angemerkt wird noch, dass der Verwaltungsakt nicht durchgehend chronologisch geordnet ist, mehrere Aktenbestandteile doppelt und mehrfach enthält, Umstände wie die Zulassung zum materiellen Verfahren (und Nichterlassung einer Dublin-Zurückweisung) nicht leicht nachvollziehbar sind, und der gesamte Akt unnummeriert vorgelegt worden ist, was die leichte Lesbarkeit des Aktes und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens erheblich erschwerte.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, innerstaatlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W191.2172323.1.01Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017