TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/20 W139 2139781-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2017
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Entscheidungsdatum

20.10.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W139 2139781-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2017 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.10.2018 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung am 16.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus der Provinz Kunar. Sein Vater und einer seiner Brüder seien bereits verstorben. Er habe noch seine Mutter, einen Bruder und drei Schwestern. Weiters sei er verheiratet und habe fünf Töchter und zwei Söhne. Er habe als Schneider gearbeitet. Zum Fluchtgrund führte er an, sein Vater habe eine zweite Frau und weitere Kinder (seine fünf Stiefbrüder). Seine Stiefbrüder würden mit den Taliban zusammenarbeiten und hätten auch seinen Bruder getötet. Sein verbleibender Bruder sei bei der Nationalarmee. Der Beschwerdeführer habe als Schneider auch Aufträge von Regierungsangestellten angenommen. Er sei von den Taliban als Ungläubiger beschimpft und bedroht worden.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.10.2016 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, er stamme aus Kunar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , wo er auch mit seiner Familie gelebt habe. Er habe keine Schulbildung und sei als Schneider in seiner eigenen Schneiderei in Kunar, Asad Abad, tätig gewesen, zB für ausländische Projekte oder die Regionalpolizei. Seine finanzielle Situation sei gut gewesen. Sein Vater sei bereits vor 20 oder 22 Jahren verstorben. Sein verbliebener Bruder arbeite als Offizier und lebe in Kabul, mit diesem habe er derzeit auch Kontakt.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe zwei Frauen gehabt und von der ersten Frau habe dieser fünf Söhne gehabt, die Stiefbrüder (Halbbrüder) des Beschwerdeführers. Die Stiefbrüder seien bei den Taliban. Die Tochter eines seiner Stiefbrüder (die Nichte des Beschwerdeführers) habe sich in einen Jungen verliebt, diesen aber nicht heiraten können, weil die Familien damit nicht einverstanden gewesen seien. Dieses Mädchen sei heimlich zu dem Jungen gegangen und der Bruder und der Vater des Mädchens hätten sie schließlich in Pakistan gefunden und ins Dorf XXXX gebracht. In einer Jirga (Rat) im Dorf sei entschieden worden, das Mädchen und auch den Jungen zu töten. Die Mutter dieses Mädchens habe den Beschwerdeführer um Hilfe gebeten und auch die Familie des Beschwerdeführers habe darauf bestanden, dass er dem Mädchen helfen müsse. Er habe dann am Abend das Mädchen heimlich in die Stadt Kunar gebracht und ihr zur Flucht verholfen. Zwei Monate später hätten seine Stiefbrüder von diesem Vorfall erfahren. Sie seien zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, hätten ihn beschimpft und geschlagen und der Stiefbruder habe gesagt, sie würden ihn nicht am Leben lassen. Sein Bruder Mohammad habe sich angeboten, um mit den Stiefbrüdern eine Lösung für das Problem zu finden. Obwohl die Familie gesagt habe, er müsse das nicht machen, habe der Bruder darauf bestanden und sei, als der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, zu den Stiefbrüdern gegangen, die ihn dann getötet hätten. Einen Tag nach der Zeremonie für den verstorbenen Bruder hätten die Taliban das Haus der Familie überfallen. Nach den Erzählungen seiner Mutter hätten diese nach dem Beschwerdeführer gefragt und auf diesen geschimpft, weil er ein Ungläubiger sei, der für das Projekt XXXX arbeite. Zwei Tage später seien die Taliban noch einmal gekommen und seine Mutter habe vorher alle Dokumente des Beschwerdeführers und seines Bruders verbrannt, sodass die Taliban dann nichts gefunden hätten. In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer zB in Kabul und Mazare-e Sharif aufgehalten, er habe nicht mehr gearbeitet. Nach 1,5 Monaten habe der Beschwerdeführer in Kunduz ein Haus gemietet und seine Familie dorthin geholt. Da die Taliban diesen Ort eingenommen hätten, hätten sie fliehen und nach Kabul gehen müssen und der Beschwerdeführer habe dann seine Familie in Kabul gelassen und sei nach Europa geflüchtet. Er habe Afghanistan am 27.09.2015 verlassen. Als er das letzte Mal seine Familie kontaktiert habe, habe sich diese in Helmand befunden. Da der Bruder seiner Frau dort lebe, seien seine Mutter und seine Frau mit den Kindern dorthin gegangen.

Der Beschwerdeführer legte eine Tazkira, einen Gewerbeschein als Schneider und eine Bestätigung des Projektes XXXX über die Tätigkeit als Ausbilder für Schneider vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung bzw Verfolgung durch die Taliban in Form seiner Stiefbrüder ausgesetzt gewesen sei und er habe während der Einvernahme den Eindruck erweckt, eine konstruierte Verfolgungsgeschichte aufzubauen. Nicht nachvollziehbar sei etwa, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung den Sachverhalt mit dem Mädchen nicht erwähnt habe, während er in der Einvernahme diese Geschichte als Fundament seiner angeblichen Verfolgung dargestellt habe. Der Beschwerdeführer habe in Kabul einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seines Bruders, zu dem er auch Kontakt habe, und er habe angegeben, bereits dort gelebt zu haben. Er könnte auch seine Familie wieder nach Kabul holen. Er sei gesund und arbeitsfähig, habe Berufserfahrung und könne wieder eine Arbeit finden. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei zumutbar und möglich, zB nach Kabul oder Mazar-e Sharif. Die Rückkehrentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.

5. Mit Schreiben vom 09.11.2016 erhob der Beschwerdeführer – fristgerecht – Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid. Er beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, die Feststellung der Abschiebung als unzulässig sowie die Behebung der Rückkehrentscheidung, in eventu die Zurückverweisung, sowie eine mündliche Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung – Zusammenarbeit mit Regierungsangestellten und Projekt

XXXX – von den Taliban sowie von seinen Stiefbrüdern verfolgt. Es sei richtig, dass das Fundament seiner Fluchtgeschichte, die Hilfe des Beschwerdeführers bei der Flucht des Mädchens gewesen sei. Aufgrund dessen und seiner Tätigkeit sei er von seinen Stiefbrüdern und somit den Taliban verfolgt und bedroht worden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel seien nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen worden und die Beweiswürdigung im Bescheid sei mangelhaft. Die Sicherheitslage sei in Kabul sehr angespannt und sei in ganz Afghanistan sehr prekär. Schließlich verfüge der Beschwerdeführer bereits über Deutschkenntnisse und sei um Integration bemüht, weiters sei er unbescholten.

6. Am 26.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen und Dokumente wurde eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung vorgelegt.

Im Rahmen der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person und bekräftigte, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe bei den bisherigen Einvernahmen die Dolmetscher gut verstanden und die Niederschriften seien ihm rückübersetzt worden.

Weiters gab der Beschwerdeführer (BF) entscheidungswesentlich Folgendes an (VR = erkennende Richterin, D = Dolmetscherin, RV = Rechtsvertreter) [evtl. Rechtschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

"[ ]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen:

[ ]

VR: Wo leben Ihre Ehefrau und Ihre Kinder derzeit?

BF: Meine Gattin und meine Kinder leben mit meiner Mutter in Helmand.

VR: Geben Sie bitte genau an, wo Sie in Afghanistan gelebt haben, wann und mit wem?

BF: Ich bin in der Provinz Kunar geboren und aufgewachsen, wir besitzen ein eigenes Haus und Grundstücke, diese liegen in der Provinz Kunar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX . Ich war schon unterwegs, aber dies war unser fixer Wohnsitz.

VR: Wie waren die Verhältnisse, unter denen Sie in Afghanistan gelebt haben?

BF: Gut, ich hatte eine Arbeit, ich hatte keinerlei finanzielle Probleme. Ich habe als Schneider gearbeitet.

VR: Was ist mit den Grundstücken und dem Haus in XXXX geschehen?

BF: Das ist alles noch dort. Das Haus gehört noch alles uns, aber wir können nicht dorthin gehen, weil wir Probleme haben.

VR: Sie haben als Schneider gearbeitet, hatten Sie ein eigenes Unternehmen?

BF: Ich hatte ein eigenes Geschäft, ich hatte Verträge mit der Regierung, ich habe Uniformen für die Nationalarmee und die Polizei genäht.

VR: Welche Schulbildung bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe nicht wirklich eine Schule besucht, nur ein oder zwei Jahre, eigentlich bin ich Analphabet.

VR: Weshalb konnten Sie die Dokumente über Ihre Tätigkeit als Schneider nicht bei der Erstbefragung vorweisen?

BF: Auf der Reise nach Griechenland sind unsere Sachen im Wasser verloren gegangen, ein Freund von mir hatte meine Dokumente in seiner Tasche, auf der weiteren Reise wurden wir getrennt, aus diesem Grund hatte ich meine Dokumente bei der Ankunft hier in Österreich (Traiskirchen) nicht dabei. Später habe ich meinen Freund wieder getroffen und somit bekam ich meine Dokumente wieder.

VR: Wo haben Sie den Freund getroffen?

BF: Hier in Landstraße-Mitte, zweieinhalb Monate später habe ich ihn wieder getroffen.

VR: Das war der Freund, der die Dokumente in seiner Tasche hatte?

BF: Ja, der.

VR: Vor dem BFA haben Sie ausgesagt, dieser Freund hat sie einem anderen Freund gegeben, der sie dann Ihnen gebracht hat.

BF: Ja. Es kann sein, dass es ein Missverständnis war, weil ich gesagt habe, dass mein Freund in Deutschland war und von Deutschland dann nach Österreich gekommen ist und da habe ich meine Dokumente dann von ihm bekommen. Er ist dann in weiterer Folge freiwillig zurück nach Afghanistan gekehrt.

VR: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Meine Muttersprache ist Paschtu, Urdu, hier habe ich ein bisschen Dari gelernt und ein bisschen Deutsch.

VR: Können Sie in Ihrer Muttersprache lesen und schreiben?

BF: Ja. Das habe ich mir auch aufgrund meiner Tätigkeit als Schneider beigebracht.

VR: Haben Sie neben der erwähnten Ehefrau, den Kindern und Ihrer Mutter noch Verwandte, die in Afghanistan wohnen? Wenn ja, wo genau?

BF: Ich habe drei Schwestern, ich habe Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits, Tanten väterlicher- und mütterlicherseits und die Familie meiner Ehefrau.

VR: Sie haben auch noch einen Bruder erwähnt, wo befindet sich dieser jetzt?

BF: Ich habe fünf Halbbrüder (gemeinsamer Vater) und ich habe einen eigenen Bruder, das ist der älteste Bruder, der arbeitet am Flughafen in Kabul bei der Nationalarmee, ein eigener Bruder wurde getötet.

VR: Haben Sie heute noch Kontakt zu Ihrer Familie, wenn ja, zu wem?

BF: Ich habe mit meiner Mutter Kontakt, mit meinem ältesten Bruder habe ich Kontakt und ich habe mit meinem Schwager, dem Bruder meiner Frau, Kontakt. Eigentlich leben meine Mutter und meine Ehefrau bei meinem Schwager mit seiner Familie in Helmand.

VR: Haben Sie auch zu Ihrer Ehefrau Kontakt und wie oft?

BF: Ja gewiss, ein- bis zweimal im Monat.

VR: Wie geht es Ihrer Familie und Mutter derzeit?

BF: Eigentlich gut, aber sie sind manchmal traurig aufgrund der Situation.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

VR: Sie wurden bereits im Verfahren erster Instanz zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht?

BF: Ja.

VR: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF: Nein, es sind dieselben Probleme.

VR: Schildern Sie mir nun bitte nochmals mit eigenen Worten den Grund für das Verlassen Ihres Heimatlandes bzw was befürchten Sie konkret im Falle der Rückkehr nach Afghanistan?

BF: Mein Problem sind meine Halbbrüder. Das Problem ist eigentlich wegen meiner Nichte, sprich der Tochter meines Halbbruders, zustande gekommen. Meine Nichte hat sich in einen Burschen verliebt, die beiden haben versucht, durch eine Jirga (Versammlung, Ältestenrat) die Eheschließung zu bewirken. Sie habe es aber nicht geschafft, aus diesem Grund liefen sie weg. Eine Zeitlang später hat die Familie des Mädchens sich auf die Suche nach ihr gemacht, letzten Endes hat man sie in Pakistan aufgespürt und gefunden, der Bursche war in der Arbeit, das Mädchen hat man wieder zurück nach Hause gebracht. Es hat wieder eine Versammlung gegeben, das Mädchen war schwanger, aus diesem Grund wurde entschieden, sie zu töten. Sowohl das Mädchen als auch den Burschen, wenn er gefunden wird. Daraufhin haben die Mutter des Mädchens (meine Schwägerin) und meine Stiefmutter mich aufgesucht und um Hilfe gebeten, da ich in ihren Augen am vertrauenswürdigsten für sie war. Die Mutter konnte es nicht ertragen, dass man ihre Tochter umbringt, sie ist schließlich die Mutter gewesen. Sie haben ihr gesagt, dass beschlossen wurde, das Mädchen zu töten, ich fragte sie, was ich tun könne. Sie sagten mir, ich soll das Mädchen von dem Haus wegbringen, ihren Ehemann anrufen und sie dem Ehemann übergeben. Ich sagte, dass ich sowieso schon keine gute Beziehung, wegen der Grundstücke usw., zu meinen Halbbrüdern hätte und wenn ich das auch noch tu, was sie von mir verlangen, wird das Ganze noch schlimmer werden. Mein eigener Bruder hat für die Nationalarmee gearbeitet, aber meine Halbbrüder waren auf Seiten der Taliban. Das waren die Gründe. Außerdem gab es Streitigkeiten wegen der Grundstücke. Auch diesbezüglich fanden mehrere Jirga statt. Diese Probleme wurden aber gelöst, was die Grundstücke anbelangt. Dann haben meine Stiefmutter und meine Schwägerin [mich] unter Druck gesetzt, sie haben geweint, deshalb habe ich zugestimmt und dann am Abend versammelten sich alle Frauen und habe mich ersucht, dem Mädchen zu helfen. Die Mutter des Mädchens hat schon bereits ihren Schwiegersohn angerufen und ihm gesagt, er solle bereit sein, denn sie hätte ihren Schwager (mich), um Hilfe gebeten und ich würde ihm das Mädchen dann übergeben. Sie haben das Mädchen in der Nacht aus dem Haus geholt, ich habe sie mit einem Motorrad abgeholt und brachte sie in die Stadt.

VR: In welche Stadt brachten Sie das Mädchen?

BF: In die Stadt Asad Abad. Das ist die Hauptstadt der Provinz Kunar.

VR: Was ist dann weiter geschehen?

BF: Eine Zeitlang später haben der Vater und der Bruder des Mädchens erfahren, dass ich dem Mädchen zur Flucht verholfen habe. Das haben sie im Zuge eines Gespräches von meiner Stiefmutter und meiner Schwägerin mit einer anderen Frau erfahren. Die Dame hat meine Stiefmutter und meine Schwägerin gefragt und sie haben meinen Namen genannt. Ein männliches Mitglied der Familie hat dieses Gespräch gehört und so ist man darauf gekommen, dass ich dem Mädchen geholfen habe. Die Person hat dann das dem Vater des Mädchens erzählt. Gegen Abendstunden marschierte der Vater des Mädchens mit meinen anderen vier Halbbrüdern und Söhnen bei uns Zuhause ein, sie haben mich brutal zur Wand geschlagen, es fand ein totales Chaos statt, es waren sehr viele Leute dort, denn es fand bei uns an dem Abend eine religiöse Feier statt (Khatem), weswegen bereits viele Gäste und Dorfbewohner bei uns versammelt waren. Daraufhin gingen meine Halbbrüder zurück nach Hause, unmittelbar danach zogen sie sich alle von ihren Häusern zurück in die Berge. Sie sind gegangen, aber das Problem ist geblieben. Zu dem Zeitpunkt als dieser Vorfall passiert ist, war mein jüngster Bruder nicht zu Hause, einige Tage später kam mein jüngster Bruder von einer anderen Stadt nach Hause und erfuhr von diesem Vorfall. Er meinte, dass es kein Problem sei, dieses Problem würde er lösen, wir sind schließlich alle Brüder. Mein Bruder war bei den Amerikanern als Koch tätig, in einem amerikanischen Stützpunkt. Mein Bruder ging zu meinen Halbbrüdern, mit dem Vorhaben, mit ihnen das Problem zu bereinigen, ein paar Stunden später wurde meine Mutter angerufen und aufgefordert, den Leichnam ihres Sohnes am Ufer eines Sees abzuholen. Ab dem Zeitpunkt wurde das Problem noch viel größer, unsere Feindschaft wurde noch viel schlimmer, sie suchten uns in der Nacht immer wieder auf, ich konnte dann nicht mehr nach Hause gehen, sie haben ihre Gesichter bedeckt und suchten nach mir. Sie hatten auch davor schon mit uns ein Problem, weil mein Bruder bei der Nationalarmee tätig war und meine Halbbrüder ihn als ungläubig betitelt haben und mich haben sie ebenfalls aufgefordert, meine Tätigkeit als Schneider, besonders für die Nationalarmee und für die Polizeiuniformen zu unterlassen. Allerdings waren diese Probleme auch vor dem Vorfall mit dem Mädchen schon vorhanden.

VR: Was ist nach dem Tod des Bruders geschehen?

BF: Ich konnte nicht einmal den Leichnam meines Bruders sehen, ich konnte nicht hingehen. Meine Onkel mütterlicherseits und die Verwandten haben sich versammelt und den Leichnam meines Bruders beigesetzt. Ab dem Zeitpunkt, als ich zusammengeschlagen worden bin, bin ich nicht mehr zurück nach Hause gegangen. Irgendwann, weil die Halbbrüder immer wieder meine Familie zu Hause aufgesucht und belästigt haben, beschlossen sie auch Kunar zu verlassen und gingen nach Helmand.

VR: Wo genau in Helmand lebt Ihre Familie jetzt?

BF: In Lashkargah, dort leben sie heute.

VR: In welchem Zeitraum nach dem Tod des Bruders wurde Ihre Familie belästigt?

BF: 1 Monat lang konnte ich nicht nach Hause gehen, ich bin nach Kabul gegangen, mein Bruder hat gesagt, komm nicht zu mir, ich bin ein Regierungsbeamter, ich bekomme Probleme. Dann habe ich meine Familie genommen, von Kunar ging ich nach Kunduz, dort im Distrikt Dasht-e Archi. Wir waren nicht einmal 1 Monat dort, dann wurde die Stadt von den Taliban angegriffen und erobert, danach ging ich mit meiner Familie nach Kabul. Ich hab meine Familie dort gelassen, mein Bruder hat gemeint, dass er sich um meine Familie kümmern wird und mich hat er nach Europa geschickt. Das Ganze hat zwei bis drei Monate gedauert. Ich war auch in Mazar-e Sharif, dort haben sie mich auch verfolgt, meine Familie rief mich an und warnte mich davor.

VR: Sie haben vorhin gesagt, Ihre Familie wurde in der Zeit, in der Sie nicht dort waren, bedroht und dann ging sie nach Helmand. Dies widerspricht den eben getätigten Ausführungen.

BF: Ich habe diese Geschichte abgekürzt, die letzte Station meiner Familie war und ist Helmand. Ich habe erst nach 4 Monaten hier in Österreich erfahren, dass meine Familie jetzt in Helmand ist.

VR: Zu dem Zeitpunkt, wo Sie Afghanistan verlassen haben, wo war da Ihre Familie?

BF: Mein Bruder hat mir einen Schlepper organisiert, meine Familie habe ich meinem Bruder in Kabul überlassen. Ich habe später erfahren, dass mein Bruder den Schwager (der Bruder meiner Frau) angerufen hat und gesagt, er möge seine Schwester abholen, seither leben sie in Helmand.

VR: Von wem wurde Ihre Familie bedroht und welche Bedrohungen waren das genau?

BF: Meine Familie kannte die Personen nicht, deren Gesichter waren verdeckt und sie kamen immer in der Nacht und fragten nach mir. Sie haben mich gesucht. Die haben das ganze Haus nach mir durchsucht.

VR: Wo haben Ihre Stiefbrüder gelebt und warum haben sie sich in die Berge zurückgezogen?

BF: Das war ein Zeichen dafür, dass sie mich nun nicht mehr am Leben lassen werden, in ihren Augen habe ich eine Tat begangen, die nicht in Ordnung war, weil ich dem Mädchen zur Flucht verholfen habe.

VR: Frage wird wiederholt.

BF: Bis dahin haben meine Halbbrüder auch in dem Dorf gelebt und es ist nicht etwas so Schlimmes bis zu diesem Vorfall vorgefallen. Aber dann mit dem Rückzug in die Berge haben sie auf diese Art gezeigt, dass sie zu den Taliban-Ältesten gehen und haben damit ihre Feindschaft angekündigt und damit auch gezeigt, dass sie zu den Taliban zugehörig sind, was sie damit offensichtlich gezeigt haben, was sie zuvor nicht offen gezeigt haben.

VR: Wurde Ihr Bruder in Kabul auch bedroht?

BF: Ich weiß es nicht, er hat mir darüber nichts gesagt, seitdem ich hier bin weiß ich nicht, ob er bedroht wurde oder nicht. Mein Bruder kann nicht nach Kunar.

VR: Ist bei Ihrer Familie in Helmand jemals noch nach Ihnen gesucht worden?

BF: Nein. Mein Schwager ist auch ein Regierungsbeamter, er hat seine eigenen Probleme, aber das betrifft nur ihn.

VR: Zuletzt haben Sie sich mit Ihrer Familie und Ihrem Bruder in Kabul aufgehalten?

BF: Ja das stimmt.

VR: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?

BF: Einen Tag, 12 oder 8 Stunden, ich war in Gefahr, die Leute haben mich verfolgt.

VR: Wie hat sich die Verfolgung geäußert, wurden Sie unmittelbar bedroht?

BF: Meine ganze Familie (Cousin, Cousine, Onkel) befindet sich in Kunar. Die haben uns in Kenntnis gesetzt, dass die Leute hinter mir her wären.

VR: Haben die Taliban, in der Zeit, wo Sie sich in Kabul aufgehalten haben, Sie jemals persönlich bedroht?

BF: Nein. Wenn sie mir direkt begegnet wären, hätte ich nicht überlebt, ich habe erfahren, dass sie hinter mir her waren.

VR: Sie haben ausgesagt, dass sie ca. 1 Monat in Kunduz gelebt haben. In dieser Zeit wurden Sie nicht gefunden und bedroht. Warum hätten Sie nicht woanders weiter leben können, wenn Sie auch in Kunduz nicht persönlich verfolgt wurden?

BF: Ich habe einen Monat dort gelebt, nur dann haben die Taliban Kunduz eingenommen, es wäre nicht möglich gewesen, woanders zu leben, früher oder später hätten sie mich gefunden.

VR: Ihnen wurde vom BFA vorgeworfen, dass Sie die Vorfälle mit der Nichte nicht schon bei der Erstbefragung erwähnt haben, können Sie mir dazu etwas sagen?

BF: Man hat mich eigentlich nur über den Reiseweg gefragt, diese Frage wurde mir nicht gestellt.

VR: Vorhalt: Wurden Sie ausdrücklich gefragt, weshalb Sie Ihr Land verlassen haben?

BF: Ich bin gerade angekommen, ich war sehr müde, bin sehr viel zu Fuß gegangen, diesen Teil habe ich deshalb nicht erwähnt. Ich habe die Fragen kurz beantwortet, die mir gestellt wurden und habe mich nicht ausgekannt, um die Fragen ausführlicher zu beantworten.

VR: Hat Ihre Mutter oder Ihre Ehefrau erzählt, womit ihnen genau gedroht wurde?

BF: Meine Mutter und meine Frau haben mir erzählt, das ganze Haus wurde nach mir durchsucht, sie wollten auch irgendwelche Beweismittel bei mir finden, denn ich hatte Verträge mit der Regierung betreffend die Anfertigung von Uniformen. Meine Unterlagen und Verträge befanden sich an einer Tasche, die ich an die Wand gehängt habe, meine Mutter nahm die Tasche und hat sie verbrannt, drinnen befanden sich Unterlagen des Geschäftes, Unterlagen meines Bruders. Das ist die Erzählung meiner Mutter, sie (Taliban) waren da und die Tasche ist ihnen nicht aufgefallen, sie sind gegangen, am nächsten Abend kamen sie wieder, aber sie wurden auf den Feldern von den Kindern entdeckt, dass sie in unsere Richtung marschieren, sie haben der Großmutter Bescheid gesagt, die Großmutter, sprich meine Mutter, hat dann die Tasche genommen und sie in einen Ofen geworfen und sie somit zerstört.

VR: Sie haben das auch vor dem BFA schon erklärt, aber wie können Sie erklären, dass Sie diese Dokumente vorlegen konnten, wenn Ihre Mutter Ihre Dokumente verbrannt hat?

BF: Die Dokumente befanden sich in Kabul, das eine ist mein Gewerbeschein, das andere ist eine Bestätigung über meine Tätigkeit als Lehrer. Diese Dokumente hat mir mein Bruder vor meiner Ausreise aus Kabul mitgegeben.

VR: Sie haben auch die Geburtsurkunde vorgelegt?

BF: Meine Tazkira ist unterwegs zerstört worden. Das ist eine neu ausgestellte Tazkira, die mir meine Mutter geschickt hat.

D rechnet das Ausstellungsdatum um, es handelt sich um den 30.12.2015 (da war der BF 35 Jahre alt).

R: Woher hatten Sie die Tazkira, wenn Ihre Mutter Ihre Dokumente verbrannt hat?

BF: Die Tazkira trägt man immer bei sich in der Tasche. Wenn man in den Provinzen unterwegs ist und sich in der Dari-Sprache nicht verständigen kann und man wird von einem Dari sprechenden Polizisten kontrolliert, zeigt man die Tazkira, bevor man als Pakistaner verdächtigt wird, da die Pakistaner auch Dari sprechen.

VR: Weshalb ist die Tazkira in Griechenland zerstört worden, nicht aber die anderen Dokumente, die Sie vorgelegt haben?

BF: Es war in den Abendstunden, als wir in dieses Boot einstiegen, es hat auch geregnet und man hat uns gesagt, um das Gewicht zu reduzieren, muss man alle Rucksäcke wegwerfen, die Tazkira befand sich nicht in einer Plastikhülle und wurde vom Wasser zerstört, die anderen Dokumente waren in Plastikhüllen, die habe ich dann meinem Freund gegeben.

VR: Wissen Sie eigentlich, was nach diesen Vorfällen mit Ihrer Nichte geschehen ist?

BF: Nein ich weiß es nicht.

VR: Sie haben vor dem BFA hinsichtlich der Bedrohung nach dem Tod Ihres Bruders immer davon gesprochen, dass Sie von den Taliban bedroht wurden. Meinen Sie damit, die Taliban (Gruppierung) oder die Halbbrüder selbst?

BF: Sie kamen mit verdeckten Gesichtern, es waren sowohl die Taliban als auch die Halbbrüder, die Polizei und die Leute im Dorf wussten, dass meine Halbbrüder mit den Taliban zusammen arbeiten.

VR: Können Sie mir noch etwas zu diesem Projekt XXXX sagen, was haben Sie dort gemacht und was war das genau?

BF: Eineinhalb Jahre habe ich gearbeitet, alle sechs Monate kamen neue Schüler, diese habe ich trainiert. Ich war Schneiderlehrer.

VR: Was würden Sie konkret im Falle einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan für sich befürchten?

BF: Wenn ich zurückkehren würde, werden sie mich finden und umbringen. Denn alle wissen, dass die Spionage der Taliban ziemlich stark ist. Vor Kurzem hat es einen Vorfall gegeben auf einem Militärstützpunkt in Mazar-e Sharif, 400 bis 450 Personen wurden dabei getötet, die Medien reduzieren die Anzahl der getöteten Personen.

VR: Weshalb nehmen Sie an, dass man Sie heute noch konkret sucht?

BF: Sie haben mich als Feind betitelt und sie haben gesagt, dass sie mich finden werden, aus diesem Grund lassen sie mich nicht am Leben. Auch wenn die anderen Taliban mich am Leben lassen würden, würden aber meine Halbbrüder mich sicher nicht am Leben lassen.

RV: Hat es vor 2015 schon Probleme wegen der Arbeit bei XXXX gegeben?

BF: Meine Brüder haben gewusst, dass ich diese Tätigkeiten mache, aber es hat keine Probleme gegeben.

RV: Wurden Sie aufgefordert, diese Tätigkeit zu unterlassen?

BF: Ja, meine Halbbrüder haben gesagt, dass wir für Ungläubige arbeiten würden und wir drei Brüder sollen zu den Taliban kommen oder für die Taliban tätig werden.

VR: Wann erfolgten diese Aufforderungen?

BF: Vor diesem Vorfall. Sie haben gewusst, dass mein ältester Bruder in Kabul arbeitet, mein jüngster Bruder in einem Militärstützpunkt arbeitet und dass ich Uniformen für die Armee und die Polizei nähe.

RV: Warum haben Sie vor dem Vorfall noch keine Bedrohungen durch die Taliban erhalten?

BF: Meine Halbbrüder haben den Taliban nichts davon gesagt, nach dem Vorfall haben sie die Taliban dann in Kenntnis gesetzt.

RV: Wissen die Halbbrüder, wo Ihr Bruder in Kabul wohnt?

BF: Möglicherweise wissen sie es.

RV: Wäre es der Polizei möglich gewesen, Sie und Ihre Familie zu schützen?

BF: Nein, in den Distrikten am Land, hat die Polizei dort absolut nichts zu sagen.

RV: Wie sieht es in der Stadt aus?

BF: Auch dort hat die Polizei keine Möglichkeit, mich und meine Familie zu schützen. Vor kurzem haben sie mitten in der Stadt ein Krankenhaus angegriffen und die Leute brutal ermordet, auch die Polizei konnte das nicht verhindern.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

VR: Wie gestaltet sich Ihr Alltag hier In Österreich? Schildern Sie mir das bitte.

BF: Ein Jahr war vergeudet, weil ich keine Möglichkeiten hatte, habe ich nicht viel gemacht, aber eine alte Dame hat uns immer wieder Deutsch gelernt. Seit 6 Monaten besuche ich einen Deutschkurs, der beginnt um 08:00 bis 12:00 Mittag, ich besuche diesen Deutschkurs dreimal pro Woche, ich gehe laufen und trainiere im Heim, weil dort die Geräte zur Verfügung gestellt werden. Einmal pro Woche eine Stunde betätige ich mich ehrenamtlich, die Caritas bringt den Flüchtlingen Lebensmittel und ich helfe dort dabei.

VR: Haben Sie sonstige Fortbildungskurse besucht oder besuchen Sie derzeit einen Kurs oder die Schule? Sind Sie Mitglied in einem Verein?

BF: Nein. Drei Monate war ich in Wien, drei Monate in Dornbirn, fünf Monate in Bregenz und jetzt lebe ich bald sechs Monate in Hard. Nein, ich bin nicht Mitglied in einem Verein.

VR: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten? (Freunde, Bekannte)

BF: Bis jetzt war es soviel wie ich geschildert habe, aber ich werde darauf schauen, dass ich meine Beziehungen zu Österreich noch stärke.

VR: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich im Falle eines weiteren Aufenthaltes vor? Welche Pläne haben Sie?

BF: Sehr gute Pläne sogar, ich bin nicht hier um zu essen, trinken und schlafen, ich möchte etwas lernen, möchte arbeiten und möchte der Gesellschaft etwas zurückgeben und für dieses Land etwas tun.

VR: Keine weiteren Fragen.

RV: Hatten Sie jemals Konflikte mit der Polizei? Auch nicht in Afghanistan?

BF: Nein, abgesehen von den geschilderten Problemen.

[ ]"

7. Das erkennende Gericht brachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017; gutachterliche Stellungnahmen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und in Kabul und anderen Großstädten) und verwies auf den Country Report on Human Rights Practices 2016 des US Department of State sowie auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 sowie auf die Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern Dezember 2016.

8. Mit Schreiben vom 09.05.2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ihm ausgehändigten Länderinformationsberichten. Die Lage für Zivilisten in Afghanistan bleibe weiterhin unzumutbar bzw sei die Sicherheitslage aktuell prekär und instabil. Dies treffe im überwiegenden Maße auf den Beschwerdeführer zu, da er durch seine Handlungen zum Ziel der Taliban geworden sei und daher einer höheren Bedrohung ausgesetzt sei als andere Afghanen. Die Länderberichte würden eine insgesamt düstere Lage für Rückkehrer nach Afghanistan aufzeigen. Der Beschwerdeführer könne nicht bei seinem Bruder in Kabul leben, da dieser nicht selbst Ziel der Taliban werden wolle. Als Schneider ohne Anknüpfungspunkte und Werkstatt wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich ein Leben aufzubauen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Aufgrund des Asylantrags vom 14.10.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch die belangte Behörde, der Beschwerde vom 09.11.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2016, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht auch etwas Urdu, Dari und Deutsch. Der Beschwerdeführer hat keine Schulbildung, kann aber in Paschtu lesen und Schreiben (dies hat er sich selbst beigebracht). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan als Schneider in seiner eigenen Schneiderei in Kunar, Asad Abad, gearbeitet und hatte unter anderem Verträge mit der Regierung; er hat Uniformen für die Nationalarmee und die Polizei angefertigt. Seine finanzielle Situation war gut.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Frau fünf Töchter und zwei Söhne. Er stammt aus der Provinz Kunar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Dort hat er gemeinsam mit seiner Mutter, seinem inzwischen verstorbenen Bruder sowie seiner Frau und seinen Kindern gelebt. Sein Vater ist bereits seit längerem verstorben. Der Beschwerdeführer hat drei Schwestern. Der verbliebene, ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt und arbeitet in Kabul; er ist als Offizier der Nationalarmee am Flughafen Kabul tätig. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan auch Onkel und Tanten väterlicher- und mütterlicherseits. Kontakt hat der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, seinem älteren Bruder, seiner Frau und seinem Schwager, dem Bruder seiner Frau. Seiner Familie geht es gut.

Der Beschwerdeführer hat fünf Halbbrüder (Söhne der ersten Frau seines Vaters), mit denen die Familie des Beschwerdeführers seit jeher kein besonders gutes Verhältnis ua aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verbindet. Die Halbbrüder sympathisieren mit den Taliban und arbeiten mit diesen zusammen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Halbbrüder Mitglieder der Taliban sind.

Die Tochter eines der Halbbrüder des Beschwerdeführers verliebte sich in einen jungen Mann. Da die Familien gegen eine Heirat waren, flüchtete das Mädchen heimlich zu diesem Jungen. Der Bruder und der Vater des Mädchens fanden sie und brachten sie ins Heimatdorf, wo in einer Jirga entschieden wurde, dass das Mädchen am nächsten Tag getötet werden sollte. Die Mutter des Mädchens bat den Beschwerdeführer um Hilfe und der Beschwerdeführer verhalf dem Mädchen zur Flucht. Zwei Monate später erfuhren die Halbbrüder, dass der Beschwerdeführer dem Mädchen geholfen hatte, worauf sie den Beschwerdeführer zu Hause aufsuchten und ihn beschimpften, schlugen und bedrohten. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers begab sich in der Folge zu den Halbbrüdern und versuchte, den Streit zu schlichten, wurde dabei jedoch von den Halbbrüdern getötet. Unmittelbar danach fanden weitere Bedrohungen durch die Halbbrüder des Beschwerdeführers gegenüber der Familie des Beschwerdeführers statt. Es kann nicht festgestellt werden, wie häufig und wo genau sich diese Bedrohungen ereigneten, jedenfalls aber in Kunar und in Mazar-e Sharif. Überdies kann nicht festgestellt werden, dass der Grund für die Bedrohungen auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schneider für die Regierung und das Projekt XXXX war. Festgestellt wird dagegen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Ermordung seines Bruders nicht mehr zu Hause aufhalten konnte, sondern sich ua in Kabul und Mazar-e Sharif aufhielt. Danach zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Kunduz, Distrikt Dasht-e Archi; die Familie musste von dort jedoch bald darauf flüchten, da die Stadt von den Taliban eingenommen wurde. In der Folge ging der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Kabul. Er ließ seine Familie bei seinem Bruder in Kabul zurück und verließ Afghanistan am 27.09.2015. In Österreich hat der Beschwerdeführer erfahren, dass sich seine Familie (Mutter sowie Ehefrau mit den Kindern) nun in Helmand in Lashkargah beim Schwager des Beschwerdeführers aufhält.

Im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer Gefahr laufen, erneuten Bedrohungen und Gewaltanwendungen durch seine Halbbrüder ausgesetzt zu sein. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat dadurch einer zielgerichteten und persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Er besucht einen Deutschkurs und betätigt sich eine Stunde pro Woche ehrenamtlich. Weiters betreibt er Sport. Er möchte seine Beziehungen zu Österreich stärken, etwas lernen und künftig auch arbeiten. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs 2, 27 Abs 2a, 27 Abs 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan (02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017; Auszüge)

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.06.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).

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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus UNGASC 3.3.2017; UN GASC 7.3.2016)

ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).

Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

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(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl auch: The Guardian 3.6.2017).

Herat

Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).

Mazar-e Sharif

Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).

Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl auch: al-Jazeera 11.6.2017).

Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).

Taliban

Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl auch:

BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).

Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).

Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).

Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:

sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl auch: DZ 14.6.2017).

Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl auch:

NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).

Quellen:

-

al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar,

http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017

-

al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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