TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/7 97/01/0112

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des F O in W, vertreten durch Dr. Johannes Neumayer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Dezember 1996, Zl. MA 61/IV-O 95/94, betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 15. April 1994 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. In einem beigeschlossenen Lebenslauf gab er an, seit Mai 1984 in Wien zu leben und seit Ablegung der Maturaprüfung 1989 an der TU Wien das Fach Maschinenbau zu studieren.

Über Anfrage des Amtes der Wiener Landesregierung teilte die Universitätsdirektion der TU Wien mit Schreiben vom 3. November 1995 mit, der Beschwerdeführer habe vom Wintersemester 1989 bis zum Wintersemester 1995 13 Semester als ordentlicher Hörer verbracht. In einem Postskriptum wurde weiters ausgeführt, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den

1. Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen habe, könne nicht von einem ausreichenden Studienerfolg gesprochen werden.

Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme beim Amt der Wiener Landesregierung am 1. April 1996 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn derzeit nicht beabsichtigt sei. Er habe das Studium Maschinenbau bisher nicht abschließen können, in Österreich noch nie gearbeitet, sein Lebensunterhalt werde ausschließlich von einem Bekannten bestritten. Die Technische Universität Wien habe der Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach 13 Semestern als ordentlicher Hörer den

1. Studienabschnitt nicht abgeschlossen habe, was keinen ausreichenden Studienerfolg darstelle.

In einer Stellungnahme vom 18. April 1996 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, vor, er habe mittlerweile auch einige Prüfungen des 2. Studienabschnittes absolviert, sodass mit den bereits absolvierten Prüfungen der

1. Studienabschnitt "spätestens in einem Semester beendet" sein würde und für den 2. Studienabschnitt eine geringere Studiendauer zu erwarten sei. Mit weiterem Schreiben vom 26. Juni 1996 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe bei der Universitätsdirektion der TU Wien die Ausstellung einer Bestätigung über einen ausreichenden Studienerfolg verlangt. Im Hinblick auf die knappe Frist sowie auf Grund des organisatorischen Ablaufes stelle er den Antrag, die Frist zur Vorlage dieser Bestätigung bis 15. Juli 1996 zu verlängern. Mit weiterem Schreiben vom 2. Juli 1996 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Behörde mit, der Beschwerdeführer habe zwar "eine der Prüfungen auf Grund der TU gemacht", doch sei die andere Prüfung, die offenbar notwendig sei, um einen entsprechenden Studienerfolg zu bescheinigen, auf den Herbst verlegt worden. Er ersuche daher um Verschiebung der für den 25. Juni 1996 anberaumten Verhandlung auf einen Termin in der 4. Septemberwoche des Jahres 1996. Mit Schreiben vom 26. Juli 1996 wurde in Ablichtung ein weiteres Lehrveranstaltungszeugnis ("Werkstoffkunde und Materialprüfung 1") vorgelegt.

Über neuerliches Ersuchen des Amtes der Wiener Landesregierung teilte die Universitätsdirektion der TU Wien mit Schreiben vom 28. August 1996 mit, dass "trotz der Ablegung der einen oder anderen Prüfung" seit der letzten Anfrage vom November 1995 "nach wie vor von einem ausreichenden Studienerfolg nicht gesprochen werden" könne. Beigeschlossen war dem Schreiben ein aktueller Nachweis über den Studienerfolg sowie eine Studienverlaufsanalyse.

Am 18. Oktober 1996 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters niederschriftlich mitgeteilt, dass eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft derzeit nicht beabsichtigt sei. Laut neuerlicher Stellungnahme der TU Wien könne von einem ausreichenden Studienerfolg des Beschwerdeführers weiterhin nicht gesprochen werden.

Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge kein weiteres Vorbringen erstattet hatte, wies die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 und 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab. In der Begründung führte die Wiener Landesregierung aus, der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger und lebe seit Juli 1984 ununterbrochen in Österreich. Er habe in Österreich die Schule absolviert und studiere seither Maschinenbau an der TU Wien. Das Studium habe er bisher nicht abgeschlossen und in Österreich noch nie gearbeitet. Sein Lebensunterhalt werde ausschließlich von einem Bekannten bestritten. Gelegentlich habe er Einnahmen aus Nachhilfestunden erzielen können. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bisher nicht in der Lage sei, ausreichend aus eigener Kraft für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Vielmehr habe festgestellt werden können, dass er nach Inskription von 13 Semestern als ordentlicher Hörer der TU Wien keinen ausreichenden Studienerfolg aufweise. Bestätigungen über "sozialpflichtige Tätigkeiten" hätten nicht vorgelegt werden können. Im vorliegenden Fall liege zwar kein Verleihungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 8 StbG vor, dies stelle aber noch keine Verpflichtung der Behörde dar, nunmehr von dem ihr nach § 11 StbG eingeräumten Ermessen positiv Gebrauch zu machen. Die Behörde habe vielmehr von dem ihr in § 11 StbG eingeräumten Ermessen im Sinne dieser Bestimmung Gebrauch zu machen. So entspreche es im gegenständlichen Fall nicht dem allgemeinen Wohl und den öffentlichen Interessen, einem Fremden, der sich seit über 12 Jahren in Österreich aufhält, im arbeitsfähigen Alter ist und nicht einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht sowie keinen ausreichenden Studienerfolg vorweisen kann, die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Überdies könne auf Grund des bisherigen Lebensablaufes des Beschwerdeführers in Österreich eine Belastung der öffentlichen Hand nicht ausgeschlossen werden. Eine Integration in das österreichische Sozial- bzw. Ausbildungssystem, in dem Arbeitsleistung, Erbringung von Steuerleistungen und Sozialversicherungsbeiträgen zur eigenen sozialen Absicherung sowie ein erfolgversprechender Studienerfolg, der einen absehbaren Abschluss des Studiums erkennen lässt, "vorgesehen" seien, sei nicht erkennbar. Im Hinblick auf diese Umstände erscheine es unumgänglich, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine Bereitschaft, was die Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt und das österreichische Sozial- bzw. Ausbildungssystem betrifft, durch eine versicherungspflichtige Tätigkeit oder durch einen ausreichenden Studienerfolg unter Beweis zu stellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist das StbG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 124/1998 maßgeblich.

§§ 11 und 39 StbG lauteten (auszugweise):

"§ 11. Die Behörde hat sich bei der Ausübung des ihr in § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei leiten zu lassen. ...

...

§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig."

Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 30. Jänner 1973, in welcher einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung zur Vollziehung überlassen werden, LGBl. Nr. 9/1973, lautete in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/1985 (auszugsweise):

"Auf Grund des § 132 Abs. 1 WStV wird die Vollziehung nachstehend angeführter Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung zur Vollziehung überlassen:

...

13. Angelegenheiten nach dem Bundesgesetz vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 250, über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1965) soweit eine Zuständigkeit der Landesregierung gegeben ist."

Die §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Maschinenbau (Studienordnung Maschinenbau), BGBl. Nr. 300/1992, lautete (auszugsweise):

"§ 1. Die Studienrichtung Maschinenbau ist an der Technischen Universität Wien ... einzurichten.

§ 2. Der erste Studienabschnitt umfasst vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfasst sechs Semester."

Der Beschwerdeführer erkennt richtig, dass gemäß § 39 StbG zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft unbeschadet des § 41 StbG die Landesregierung zuständig ist. Er übersieht aber, dass gemäß Z. 13 der Verordnung LGBl. Nr. 9/1973 Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft, soweit eine Zuständigkeit der Landesregierung gegeben ist, dem Amt der Wiener Landesregierung zur Vollziehung überlassen sind. Es bedarf daher entgegen seiner Auffassung keiner kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung in diesen Angelegenheiten. Mag es auch zutreffen, dass er bereits mit Ladung vom 7. August 1995 zur Ablegung des Gelöbnisses und zur Aushändigung des Bescheides über die Verleihung der Staatsbürgerschaft geladen worden war, so liegt doch keine Rechtswidrigkeit darin begründet, dass es zur Erlassung eines Verleihungsbescheides nicht gekommen ist. Auch dem nunmehr angefochtenen Bescheid, der für die Landesregierung gefertigt ist, haftet aus dem Blickwinkel der Unzuständigkeit entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit an.

Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde das Vorliegen der zwingenden Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG als erfüllt erachtet. Sie hat ihre Entscheidung ausschließlich auf § 11 StbG gestützt. Es ist daher vom Verwaltungsgerichtshof lediglich zu überprüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr durch § 11 StbG eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder nicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 98/01/0120 mwN).

Die belangte Behörde hat bei der Ausübung des freien Ermessens zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass dieser während seines langen Aufenthaltes in Österreich weder selbstständig oder unselbstständig beschäftigt war noch sein Studium mit Erfolg betrieben habe, sodass er für seinen Unterhalt auf die Unterstützung eines Dritten angewiesen sei. Sie hat damit dem Beschwerdeführer im Ergebnis mangelnden Fleiß beim Studium bzw. eine mangelnde Arbeitsmoral vorgeworfen. Die Berücksichtigung einer derartigen Einstellung im Rahmen des "Gesamtverhaltens" ist zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1998, Zl. 96/01/0764).

Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerde selbst ein, nach Ablegung der Reifeprüfung im Jahr 1989 ("seit diesem Zeitpunkt") an der TU Wien das Fach Maschinenbau zu studieren. Ungeachtet seines Vorbringens, die Studiendauer betrage "bis dato 13 Semester", ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits im 15. Semester studiert. Wie sich aus dem oben wiedergegebenen § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 300/1992 ergibt, umfasst jedoch in der Studienrichtung Maschinenbau der 1. Studienabschnitt 4, der 2. Studienabschnitt 6 Semester. Unstrittig ist im vorliegenden Fall weiters, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführer den 1. Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen hat.

Die belangte Behörde konnte demnach davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits die vorgesehene Gesamtstudienzeit überschritten hat, ohne den 1. Studienabschnitt, für den eine Dauer von nur 4 Semestern vorgesehen ist, bewältigt zu haben. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, dass die "durchschnittliche Studiendauer für technische Studien" ca. 16 bis 17 Semester betrage, doch ist damit die Gesamtstudienzeit gemeint. Selbst wenn es im übrigen zutreffen sollte, dass er bereits im 1. Studienabschnitt Prüfungen für den

2. Abschnitt abgelegt hat, so ergibt sich daraus, auch mangels diesbezüglichen Vorbringens, nicht, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit im Rahmen der von ihm behaupteten durchschnittlichen Studiendauer das gesamte Studium abgeschlossen haben würde.

Der Beschwerdeführer verkennt die Auffassung der belangten Behörde, wenn er dem Bescheid entnimmt, dass diese an der Sicherung seines Lebensunterhaltes zweifle. Dies ergibt sich schon daraus, dass die belangte Behörde ausdrücklich das Fehlen von Verleihungshindernissen, daher auch desjenigen nach § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG, festgestellt hat. Die belangte Behörde vertritt vielmehr erkennbar die Auffassung, dass es nicht dem allgemeinen Wohl und den öffentlichen Interessen entspräche, einem seit über 12 Jahren in Österreich aufhältigen Fremden, der im arbeitsfähigen Alter ist und nicht einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern ohne ausreichenden Studienerfolg ein Universitätsstudium betreibt, die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Sie bringt damit - zutreffend - zum Ausdruck, dass Rücksichten auf das allgemeine Wohl und die öffentlichen Interessen bei einem Studenten, der bereits im

15. Semester studiert, ohne einen nach 4 Semestern vorgesehenen Abschluss des 1. Studienabschnittes vorweisen zu können, jedenfalls nicht für die Einbürgerung sprechen.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass während der Dauer seines Studiums eine Erwerbstätigkeit für ihn unzulässig gewesen wäre, verkennt er erneut, dass ihm die belangte Behörde nicht etwa an sich die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer Ermessensübung zur Last gelegt hat, sondern den Umstand, dass er, anstelle einer für ihn auf Grund seines Alters möglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, unter Hintanhaltung einer solchen Erwerbstätigkeit ein (aufwendiges) Studium betreibt, ohne dieses in einer für ihn günstig zu wertenden Weise vorangetrieben zu haben. Dass sein Studienerfolg für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für ausreichend befunden worden sei, ist im vorliegenden Fall nicht von Belang, weil die belangte Behörde ausschließlich nach den Ermessensdeterminanten des StbG vorzugehen hatte, während der Aufenthaltsbehörde gemäß § 4 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes die Nichtverlängerung einer bereits erteilten Bewilligung nur dann offen gestanden wäre, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 5 leg. cit. eingetreten wäre.

Soweit der Beschwerdeführer weiters auch auf seinen langjährigen Lebensmittelpunkt in Österreich verweist, ist für ihn ebenfalls nichts gewonnen, weil er damit nur eine Selbstverständlichkeit im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG zum Ausdruck bringt.

Nach dem bisher Gesagten erweist sich schließlich auch die Verfahrensrüge als unberechtigt, weil die belangte Behörde nicht verhalten war, dem Beschwerdeführer über die zuletzt im Oktober 1996 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme hinaus ein weiteres Mal Parteiengehör zu gewähren, und vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage weitere Ermittlungen auch nicht geboten waren.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Rücksichten auf das allgemeine Wohl und die öffentlichen Interessen, wie dargestellt, jedenfalls nicht für die Einbürgerung des Beschwerdeführers sprechen, ist ungeachtet der knapp gehaltenen Bescheidbegründung ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung der belangten Behörde und demnach eine vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG wahrzunehmende Rechtswidrigkeit nicht erkennbar.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997010112.X00

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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