Entscheidungsdatum
23.10.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W211 2169618-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG
der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2015 gab die beschwerdeführende Partei an, am 20.07.1999 in XXXX , Middle Jubba geboren worden zu sein und den Madhiban anzugehören. Dort würden noch ihre Mutter, sowie vier Geschwister leben. Sie habe Somalia wegen der Terrororganisation Al Shabaab verlassen, die sie habe zwangsrekrutieren wollen. Weiters werde sie als Angehörige einer Minderheit in ihrem Heimatland diskriminiert. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte sie getötet zu werden.
3. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Basis eines Gutachtens der Medizinischen Universität Wien vom XXXX .2016 fest, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine, bereits vor dem Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich, volljährige Person handle. Als Geburtsdatum für das Mindestalter werde der XXXX .1998 festgesetzt.
4. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2017 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, in XXXX geboren worden zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Tumaal, Subclan XXXX an und sei moslemischen Glaubens. Ihre gesamte Familie würde noch in XXXX leben. Als Tumaal werde sie in Somalia diskriminiert. Mitglieder dieser Minderheit hätten einen erschwerten Zugang zu Schulbildung und bekämen keine gute Arbeit. Auch seien sie nicht in der Regierung und dürften nicht clanübergreifend heiraten. Ihr Vater sei nach einem Schlaganfall 2009 gestorben, woraufhin die Mutter der beschwerdeführenden Partei angefangen habe auf dem Markt zu arbeiten, um für die Familie zu sorgen. Jeden Freitag seien Mitglieder der Al Shabaab vorbeigekommen und hätten Geld von ihr verlangt. Jedoch habe sie nicht zahlen können, da sie keinen Umsatz erwirtschaftet habe. Die Männer hätten der Mutter der beschwerdeführenden Partei daraufhin Hilfe angeboten, in dem sie vorgeschlagen hätten, die beschwerdeführende Partei als ältesten Sohn zur Schule zu schicken. Zunächst habe die Mutter abgelehnt, jedoch habe Al Shabaab den halb-waisen Kindern der Familie aus Gründen der Religion helfen wollen, weshalb sie sich nicht mehr habe verweigern können. Die Männer von Al Shabaab hätten die beschwerdeführende Partei daraufhin mitgenommen. Sie habe Arabisch lernen und Gepäck tragen müssen. Die beschwerdeführende Partei sei aus einer Gruppe mehrerer Jugendlicher ausgewählt worden und ihr sei gesagt worden, sie werde eine besondere Ausbildung (zur Verübung von Anschlägen) erhalten. Freitags hätten die Jugendlichen ihre Familien besuchen dürfen. Als die beschwerdeführende Partei ihrer Mutter, die Al Shabaab abgelehnt habe, davon berichtet habe, hätte diese beschlossen, die beschwerdeführende Partei fortzuschicken. Ein Nachbar habe sie noch am selben Abend mitgenommen. Insgesamt habe die beschwerdeführende Partei fünf Monate bei Al Shabaab verbracht.
5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2017 wurde die beschwerdeführende Partei wegen § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde die Clanzugehörigkeit und Herkunft aus XXXX fest und weiter, dass nicht festgestellt werden könne, dass die beschwerdeführende Partei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei oder gewesen sei. Beweiswürdigend wurde dargestellt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf eine Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab aus ihrer Erstbefragung ableitbar und in Zusammenschau mit den Länderinformationen als glaubhaft einzustufen sei. Die beschriebene Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung gehe jedoch nicht von offizieller, staatlicher Seite aus, sondern von einer Terrororganisation, und bestehe außerdem nicht landesweit. Al Shabaab habe die beschwerdeführende Partei weder aufgefordert, für diese tätig zu werden, weil sie eine bestimmte politische Überzeugung habe, noch weil sie somalischer Staatsbürger bzw. weil sie Gaboye - Tumaal sei, noch einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre und schon gar nicht, weil sie ein sunnitischer Muslim sei. Ihre Bedrohung finde somit keinerlei Ursache in jenen Gründen, welche gemäß Genfer Flüchtlingskonvention zur Asylgewähr führen können. Um Asyl, bzw. internationalen Schutz zugesprochen zu bekommen, müsse landesweit die Gefahr bestehen, dass die beschwerdeführende Partei einer Verfolgung nach der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe ausgesetzt sein könnte. Der in verschiedenen Regionen unterschiedlich ausgeprägte Bürgerkrieg in Somalia führe demnach auch nicht zur Asylgewährung. Im Fall der beschwerdeführenden Partei werde jedoch aufgrund der Sicherheitslage und trotz der strafgerichtlichen Verurteilung von einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen.
7. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der vorgebracht wurde, in Somalia drohe bei einer Weigerung sich der Al Shabaab anzuschließen die Todesstrafe. Auch rekrutiere Al Shabaab gezielt Jugendliche aus Minderheitenclans. Zwar handle es sich im Fall der beschwerdeführenden Partei um keine vom somalischen Staat ausgehende Verfolgung, da das Asylrecht jedoch als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert sei, komme es nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat oder Privatpersonen ausgehe, sondern vielmehr darauf, ob in Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz bestehe. Der somalische Staat sei nicht in der Lage, die beschwerdeführende Partei vor Verfolgung durch die Al Shabaab zu schützen.
Eine beigelegte Stellungnahme der Bewährungshilfe vom XXXX .2017 führt aus, dass es betreffend die beschwerdeführende Partei nur Positives zu berichten gebe und anzunehmen sei, dass diese keine weiteren Straftaten mehr begehen werde.
8. Am XXXX .2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung ein, nach der gegen die beschwerdeführende Partei beim BG
XXXX ein Strafantrag wegen des Verdachts des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127, 15 Abs. 1 StGB eingebracht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei lebte vor ihrer Ausreise in XXXX , in Middle Jubba. Sie ist moslemischen Glaubens und gehört dem Clan der Gaboye und dem Subclan der Tumaal an.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei wurde vom Landesgericht XXXX wegen § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat) verurteilt (Urteil vom XXXX .2017).
Außerdem wurde gegen sie ein Strafantrag wegen §§ 127, 15 Abs. 1 StGB eingebracht. Dieses Verfahren ist vor einem Bezirksgericht anhängig.
1.2. Der Vater der beschwerdeführenden Partei ist verstorben. Die beschwerdeführende Partei, zwei Brüder und zwei Schwestern wuchsen in XXXX auf. Festgestellt wird weiters, dass XXXX unter der Kontrolle der islamistischen Miliz Al Shabaab steht. Die Region Middle Jubba befindet sich überhaupt zur Gänze unter der Kontrolle der Al Shabaab.
Die Mutter der beschwerdeführenden Partei sorgte nach dem Tod des Vaters alleine für den Lebensunterhalt der Familie. Aufgrund der beharrlichen Aufforderungen durch Mitglieder der Al Shabaab sah sich die beschwerdeführende Partei gezwungen, sich der Organisation anzuschließen. Nach fünf Monaten gelang es der beschwerdeführenden Partei, sich Al Shabaab zu entziehen.
Im Falle einer Rückkehr droht der beschwerdeführenden Partei die Gefahr, von Mitgliedern der Al Shabaab erneut aufgefordert zu werden, der Miliz beizutreten. Festgestellt wird weiter, dass sich diese Aufforderungen im Falle einer Weigerung der beschwerdeführenden Partei auch in eine Gefahr für Leib und Leben für diese entwickeln kann.
1.3. Es werden die folgenden Feststellungen zur Situation in Somalia getroffen:
1.3.1. Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba): Länderinformationsblatt Staatendokumentation
Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).
Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).
Quellen:
-
BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
-
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
1.3.2. Zur Rekrutierung durch Al Shabaab: Länderinformationsblatt Staatendokumentation
In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).
Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge – v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben – seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).
Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).
Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).
Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
-
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
-
DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016
-
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
-
LI - Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo.no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 4.4.2016
-
LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016
-
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
-
UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016
-
UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
-
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
1.3.3. Deserteure und ehemalige Kämpfer der al Shabaab:
Länderinformationsblatt Staatendokumentation
Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass al Shabaab schon Deserteure ermordet hat (LI 5.8.2015). Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass al Shabaab in der Lage ist, Deserteure auch auf dem Gebiet unter Kontrolle von AMISOM und Regierung aufzuspüren (DIS 9.2015; vgl. LI 5.8.2015).
Allerdings herrscht Uneinigkeit darüber, in welchem Ausmaß al Shabaab der Jagd nach Deserteuren Priorität einräumt. Ein Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo kommt zum Schluss, dass al Shabaab für Deserteure zwar ein Risiko darstellt, jedoch aus den vorhandenen Informationen geschlossen werden kann, dass al Shabaab der Suche nach Deserteuren auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung keine Priorität einräumt (LI 5.8.2015).
Zwar gaben mehrere Quellen an, dass al Shabaab beachtliche Ressourcen aufwendet, um Deserteure aufzuspüren und zu töten (LI 5.8.2015). Andere Quellen aber erklären, dass Deserteure von al Shabaab auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung nicht systematisch verfolgt und getötet werden (DIS 9.2015; vgl. ÖB 10.2015). Vielmehr kommt es zu Einschüchterungsversuchen (ÖB 10.2015); sowie in Einzelfällen zur Tötung. Bisher hat al Shabaab nur eine geringe Zahl an Deserteuren getötet und war auch nicht in der Lage, deren Familienmitglieder zu bedrohen oder anzugreifen (DIS 9.2015).
Eine mögliche Erklärung ist, dass starke Clans in der Lage sind, al Shabaab von einer Rachenahme an Deserteuren des eigenen Clans abzubringen. Dies kann der Grund dafür sein, warum so viele Deserteure in ihre Gemeinden zurückkehren können. Dementsprechend riskieren Deserteure schwacher Clans ihr eigenes Leben und das ihrer Familienangehörigen. Eine andere mögliche Erklärung ist, dass al Shabaab nicht mehr über die Ressourcen verfügt, um Deserteure systematisch verfolgen zu können (LI 5.8.2015).
Hinsichtlich minderjähriger Deserteure wird al Shabaab kaum motiviert sein, diese auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung aufzuspüren und zu töten. Die Minderjährigen verfügen i.d.R. über keine wichtigen Informationen über die al Shabaab; trotzdem sind in Baidoa in der Vergangenheit auch minderjährige Deserteure getötet worden – vermutlich, um ein Exempel zu statuieren (DIS 9.2015).
Trotzdem befürchten z.B. Deserteure im Rehabilitationszentrum in Mogadischu die Rache der al Shabaab. Viele trauen sich nicht, das Lager zu verlassen. Andererseits sind z.B. 700 Deserteure aus dem Rehabilitationszentrum nach Hause (Mogadischu und Lower Shabelle), in Regionen unter der Kontrolle von AMISOM und Regierung zurückgekehrt. Keiner von ihnen wurde von al Shabaab getötet (LI 5.8.2015).
Wenn aber al Shabaab eine Person als ausreichend wichtiges Ziel erachtet, wird sie diese zu töten versuchen. Bei ranghohen Deserteuren wird dies mit dem Wissen über al Shabaab gerechtfertigt werden. Manchmal wird al Shabaab aber einfach nur ein Exempel statuieren; davon sind auch niedrigere Ränge und deren Familienangehörige betroffen (DIS 9.2015).
Quellen:
-
DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016
-
LI - Landinfo (5.8.2015): Somalia: Reaksjoner mot al-Shabaab-avhoppere,
http://www.landinfo.no/asset/3204/1/3204_1.pdf, Zugriff 4.4.2016
-
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
-
UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
-
UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016
-
UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zur Herkunft aus XXXX und zur Clanzugehörigkeit wurden bereits von der belangten Behörde getroffen. Dem Bundesverwaltungsgericht ergaben sich aus dem weiteren Verfahren keine Hinweise darauf, an diesen Feststellungen zu zweifeln.
Die Feststellung, dass sich die Heimatprovinz der beschwerdeführenden Partei XXXX und die ganze Region Middle Juba in den Händen der Al Shabaab befinden, ergibt sich aus den angeführten Länderinformationen und den damit übereinstimmenden glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei in Somalia basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Zuge des Verfahrens.
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei für fünf Monate von Al Shabaab zwangsrekrutiert wurde, gründet ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer Einvernahme. Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Angaben hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab als glaubhaft einzuschätzen seien. Dieses Vorbringen findet auch in den diesbezüglichen Länderinformationen Deckung, wonach Hauptrekrutierungsbereich von Al Shabaab Süd-/Zentralsomalia ist. Auch setzt Al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein.
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr aufgefordert werden würde, sich abermals Al Shabaab anzuschließen, und im Falle einer Weigerung ihr Leben in Gefahr geraten würde, basiert ebenfalls auf den Länderfeststellungen, wie sie bereits im angefochtenen Bescheid angeführt sind.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
A) Spruchpunkt I.:
3.1. Rechtsgrundlagen:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
3.2.1. Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach XXXX , das nach wie vor unter der Kontrolle der Al Shabaab steht, aufgrund ihrer Desertation nach erfolgter Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab, der damit einhergehenden Weigerung diese zu unterstützen, und der damit verbundenen, von der Miliz auch nur unterstellten, oppositionellen politischen Gesinnung, eine Verfolgung befürchten muss. Eine solche Verfolgung ist nach den relevanten Länderinformationen auch maßgeblich wahrscheinlich und intensiv.
In diesem Sinne ist der belangten Behörde mit ihrer Einschätzung nicht zu folgen, dass die glaubhafte Bedrohung durch Al Shabaab keinen Anknüpfungspunkt an einen in der GFK aufgezählten Grund haben kann: Während die Zwangsrekrutierung selbst nicht jedenfalls eine asylrelevante Verfolgung darstellt, so deutet gegenständlich ihre Verweigerung bzw. die Desertion aus der Situation der Zwangsrekrutierung auf eine oppositionelle politische und auch religiöse Gesinnung hin, die wiederum einen asylrelevanten Verfolgungsgrund darstellt (vgl. VwGH, 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Schließlich kann auch in Hinblick darauf, dass die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei von einer radikalislamistischen bewaffneten Miliz kontrolliert wird, nicht von einer relevanten Schutzwilligkeit und –fähigkeit durch somalische Sicherheitsbehörden ausgegangen werden.
3.2.2. Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
3.2.3. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung und Strafverfolgung der beschwerdeführenden Partei sind schließlich mögliche Ausschlussgründe zu prüfen:
Die beschwerdeführende Partei wurde vom Landesgericht XXXX am XXXX .2017 wegen § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat) verurteilt. Außerdem wurde gegen sie ein Strafantrag wegen §§ 127, 15 Abs. 1 StGB eingebracht. Dieses Verfahren ist vor einem Bezirksgericht anhängig.
In Bezug auf die bereits erfolgte Verurteilung kann auch in Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, aber auch auf die ausgesprochene Strafe, dass es sich um eine Jugendstraftat handelte sowie auf das Fehlen von Erschwerungsgründen (AS 187) davon ausgegangen werden, dass ein Tatbestand des § 6 Abs. 2 – 4 AsylG nicht erfüllt ist: So liegt gegenständlich keiner der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe, keine stichhaltigen Gründe für eine von der beschwerdeführenden Partei ausgehenden Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich noch eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und Gemeingefährlichkeit vor.
Die aktuelle Meldung der Einbringung eines Strafantrags wegen (versuchten) Diebstahls ist im Lichte der bereits bestehenden Verurteilung besonders bedauerlich, aber ebenfalls nicht in der Lage, einen der gerade erwähnten Tatbestände zu erfüllen. Zum einen liegt eine Verurteilung noch nicht vor. Von einer aus diesem Strafantrag in Zusammenschau mit der bereits erfolgten Verurteilung herauszulesenden von der beschwerdeführenden Partei ausgehenden Gefahr für die Sicherheit der Republik kann schließlich zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht ausgegangen werden (siehe zum Prüfungsschema, zwar § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG betreffend, aber auch auf § 6 Abs. 1 Z 3 verweisend, VwGH, 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).
3.2.4. Der beschwerdeführenden Partei ist daher nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz am XXXX 2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei und zur Situation in Somalia konnten aus dem angefochtenen Bescheid übernommen werden und musste das Bundesverwaltungsgericht auch keine darüber hinausgehende Beweiswürdigung vornehmen. Die gegenständlich relevanten Überlegungen betreffen ausschließlich die Rechtsfrage der Einordnung der Feststellungen in die asylrechtliche Prüfung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Schlagworte
Asylgewährung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W211.2169618.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017