Entscheidungsdatum
23.10.2017Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W207 2138230-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.10.2016, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 20.06.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dem er medizinische Unterlagen beilegte.
Die belangte Behörde holte auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.08.2016 ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.07.2016 wurde in diesem Sachverständigengutachten auszugsweise – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
"Anamnese :
Berufs- und Sozialanamnese: Geschäftsführer im Ruhestand, verheiratet, keine Kinder.
Seit 2013 Waldenström Erkrankung mit dadurch hervorgerufener rezidivierender Anämie. Bluthochdruck, Zustand nach Rotatorenmanschettenoperation beidseits.
Zustand nach Kniegelenkseingriff beidseits. Anfang 2016 Verifizierung eines Darmtumores. Am 14.März 2016 Rektumexstirpation mit Hemicolectomie rechts und einer Descendostomie. Aufgrund bestehender Lebermetastasen Teilentfernung der Leber. Derzeit laufende Chemotherapie 14-tägig bis Ende des Jahres 2016 vorgesehen.
Angaben bei der Untersuchung:
"Naturgemäß bin ich durch die Chemotherapie geschwächt. Ich habe auch immer wieder Verdauungsbeschwerden. Weiters leide ich an einer chronischen Anämie von vornherein infolge eines Waldenström. Ich habe immer wieder Bluttransfusionen."
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Emend 125 mg Hartkps., Pantoloc40 mg, Ratiograstim 30/IE, Ferretab, Daflon 500 mg, Thyrex 100 mcg, Lescol MR 80 mg, Diovan 160 mg, Legalon 70 mg.
Chemotherapie bei Bevacizumab und Folfox.
Ständige Betreuung PA, onkolog. Amb. XXXX Wien, Chirurg. Amb. XXXX, FA f. Innere Medizin.
Hilfsmittel: ////
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Beigebrachter Patientenbrief vom 6. Juni 2016 XXXX Wien - Diagnose:
Einleitung einer Chemotherapie bei bösartiger Neubildung des Rectums, makroglobulinämie Waldenström und Hypertonie, Zustand nach Rectumexstirpation und Hemicolektomie, Zustand nach nach atypischer Lebersegmentresektion Segment VIII.
Beigebrachter Blutbildbefund XXXX Wien, vom 19.Juli 2016 mit Bestätigung einer chronischen Anämie.
Abl. 8-9 - XXXX -histologischer Befund der Pathologie vom 17.März 2016 mit dem Nachweis der Lebermetastase bei bekanntem colorectalem Karzinom.
Abl. 5-7 - Pathologie XXXX vom 14.März 2016 - Diagnose'Rektumresektat ohne residuale Turn orformationen bei Zustand nach Neoadjuvanter Chemoradiotherapie. Regressionsgrad 4 nach Dworak.
Untersuchungsbefund:
Klinischer Status - Fachstatus:
Größe: 186 cm, Gewicht: 79 kg.
Habitus: Groß. Knochenbau: Normal.
Ernährungszustand: Normal. Hautfarbe: Normal.
Schleimhäute: Normal. Atmung: Geringe Dyspnoe.
Drüsen: Keine suspekten LKN. Caput: Geringe Lippencyanose.
Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.
Hals: Normal lang.
Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.
Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.
Thorax:
Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.
Auskultation: Vesikuläratmen.
Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.
Perkussion: Normale Grenzen.
Auskultation: VA.
RR: 155/80 Puls: 72/min.
Abdomen: Bauchdecken: OP-Narbe im mittleren Unterbauch.
Leber: Nicht palpabel.
Milz: Nicht palpabel.
Rectal: Nicht durchgeführt.
Nierenlager: Frei.
Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig.
Brustwirbelsäule: Unauffällig.
Lendenwirbelsä ule: Fingerspitzen-Bodenabstand 25 cm. Rumpfdrehung- und neigung zu 1/3 schmerzhaft behindert.
Extremitäten:
Obere Extremitäten: Schultergelenke: Endlagige funktionelle Einschränkung, Hinterhauptgriff beidseits erschwert, sonst keine Auffälligkeiten.
Untere Extremitäten: Hüftgelenke frei.
Kniegelenke: Endlagige Beugehemmung beidseits. Krepitation.
Sprunggelenke frei.
Fußpulse: Beidseits tastbar.
Varizen: Keine Ödeme: Keine
Gesamtmobilität - Gangbild: Kleinschrittweise, etwas unsicher.
Status psychicus: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, aggressiver Eindurch, Kooperation vorhanden.
Nach Sprechen mehrerer Sätze Zeichen einer Dyspnoe(NYHA III).
Das Aus- und ankleiden gelingt ihm verlangsamt unter geringer Dyspnoe
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1.
Zustand nach Zökum- und Rectumoperation infolge eines malignen Tumores März 2016.
13.01.03
60
2.
Morbus Waldenström.
10.03.09
40
3.
Bluthochdruck.
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung durch Gesundheitsschädigung 2 noch um 1 Stufe erhöht wird. Gesundheitsschädigung unter Punkt 3 bedingt aufgrund des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens keine weitere Erhöhung.
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Zu 1: Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da künstlicher Darmausgang, als auch Teilresektion der Leber; unter derzeit laufender Chemotherapie und ohne derzeitige Progressionshinweise
Zu 2: Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da sekundäre Anämie, ansonsten jedoch keine Progressionstendenz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
/////
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
/////
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
/////
X Nachuntersuchung März 2021. Begründung: da nach Ablauf der Heilungsbewährung eine neuerliche Evaluierung vorgesehen ist
..
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum.
Keine
Herr G. leidet zwar an den Folgen nach Zökum- und Rektumtumoroperation und an einem Morbus Waldenström, doch ist er sehr wohl in der Lage, eine Wegstrecke von 300 bis 400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die Gelenksfunktionen sind ausreichend, um ohne Probleme in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen, oder ein solches zu verlassen. Auch ist der Transport gefahrlos möglich. Der Allgemeinzustand ist nicht wesentlich reduziert. Eine schwere cardio-pulmonale Funktionsstörung ist nicht belegt. Es liegt auch kein Leiden vor, für welches vom Gesetzgeber der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentl. Verkehrsmittel vorgesehen wäre.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Eine relevante Erkrankung des Immunsystems mit erhöhter Infektanfälligkeit ist derzeit nicht belegt.
.."
Am 23.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein befristeter Behindertenpasses mit Gültigkeit bis 30.06.2021 mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt. Dieser befristete Behindertenpass beinhaltet nicht die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Mit handschriftlichen Schreiben, bezeichnet als "Beschwerde Einspruch!" vom 03.10.2016 führte der Beschwerdeführer aus, zu dem ihm zugestellten Behindertenausweis vom 23.09.2016 wolle er Einspruch erheben, da er keinen Behindertenpass bekommen habe. Begründend führte der Beschwerdeführer an, es sei für ihn als Stomapatient nicht möglich, 300-400 m zu gehen, um eine WC-Anlage zu erreichen. Außerdem dürfe der Beschwerdeführer nach ärztlicher Anordnung des XXXX nicht mehr als 2 kg tragen und für seine Gattin sei es unzumutbar, den Einkauf so weit zu tragen. Er bitte um Verständnis und Berücksichtigung seines Ansuchens und um Zuteilung einer Behindertenparkplatzkarte.
Wie einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.10.2016 zu entnehmen ist, gab der Beschwerdeführer auf telefonische Rückfrage der belangten Behörde bezüglich seines als "Beschwerde/Einspruch" bezeichneten Schreibens vom 03.10.2016 an, er habe in Bezug auf den ihm zugestellten Behindertenpass nicht gemeint, dass er keinen Behindertenpass bekommen habe, sondern er habe damit gemeint, dass er keinen Parkausweis bekommen habe. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht durch den ihm ausgestellten Behindertenpass mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v. H. beschwert erachtet, sondern vielmehr dadurch, dass in diesem Behindertenpass nicht die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorgenommen wurde und ihm in weiterer Folge kein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) ausgestellt wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2016 wurde der am 03.10.2016 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Sachverständigengutachten vom 30.08.2016, das einen Bestandteil der Begründung bilde, werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diesem Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen. Das Sachverständigengutachten vom 30.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt.
Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in der Begründung dieses Bescheides vom 06.10.2016 allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2016, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer eine niederschriftlich bei der belangten Behörde am 18.10.2016 zu Protokoll gegebene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer ausführte, er erhebe Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06.10.2016 betreffend Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel". Zusätzlich beschwere er sich auch gegen die Abweisung des § 29b StVO-Ausweises.
Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 23.09.2016 Inhaber eines bis 30.06.2021 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.
Er erhob nach erfolgter Zustellung des Behindertenpasses an ihn am 03.10.2016 gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass eine Beschwerde, die von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gewertet wurde.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Zustand nach Zökum- und Rectumoperation infolge eines malignen Tumores März 2016
2. Morbus Waldenström
3. Bluthochdruck
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.08.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorliegen eines bis 30.06.2021 befristet ausgestellten Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dem Akteninhalt ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der ursprünglichen formularmäßigen Antragstellung primär auf die Erlangung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) abzielte (was sich auch aus dem vom Beschwerdeführer als "Beschwerde Einspruch!" bezeichneten Schreiben vom 03.10.2016 ergibt), was allerdings zunächst die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesem Behindertenpass voraussetzt. Gemäß § 45 Abs. 2 BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 - also auch einem Antrag betreffend Vornahme einer Zusatzeintragung - nicht stattgegeben wird. Bei dem Behindertenpass des Beschwerdeführers, der die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht beinhaltet, handelt es sich also um einen Bescheid, weiters war die belangte Behörde verpflichtet, einen weiteren Bescheid betreffend die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu erlassen, was sie in weiterer Folge mit Bescheid vom 06.10.2016 auch tat, wobei sie das als "Beschwerde Einspruch!" bezeichneten Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.10.2016 als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wertete. Sofern man dieses Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.10.2016 nicht als bereits vor Erlassung des diese Zusatzeintragung abweisenden Bescheides eingebrachte Beschwerde ansieht - der Beschwerdeführer konnte davon ausgehen, dass ein solcher Bescheid erlassen wird, da die vom Beschwerdeführer begehrte Zusatzeintragung nicht in seinen Behindertenpass eingetragen war -, so dient dieses Schreiben jedenfalls als Konkretisierung der niederschriftlich bei der belangten Behörde am 18.10.2016 zu Protokoll gegebenen Beschwerde.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.08.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.07.2016. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde vom medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Der medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, weil die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden zusammengefasst nicht maßgebend sind, um zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaft vorhandenen Mobilitätseinschränkung im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu führen. Der medizinische Sachverständige führte aus, dass der Beschwerdeführer zwar an den Folgen nach Zökum- und Rektumtumoroperation und an einem Morbus Waldenström leidet, dass er aber in der Lage ist, eine Wegstrecke von 300 bis 400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die Gelenksfunktionen sind ausreichend, um ohne Probleme in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen oder ein solches zu verlassen. Auch ist der Transport gefahrlos möglich. Der Allgemeinzustand ist nicht wesentlich reduziert. Eine schwere cardio-pulmonale Funktionsstörung ist nicht belegt. Auch ist beim Beschwerdeführer eine relevante Erkrankung des Immunsystems mit erhöhter Infektanfälligkeit derzeit nicht belegt.
Diese Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung am 25.07.2016 im Rahmen des (oben wiedergegebenen) Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("Extremitäten: Obere Extremitäten: Schultergelenke: Endlagige funktionelle Einschränkung, Hinterhauptgriff beidseits erschwert, sonst keine Auffälligkeiten. Untere Extremitäten: Hüftgelenke frei.
Kniegelenke: Endlagige Beugehemmung beidseits. Krepitation.
Sprunggelenke frei. .. Gesamtmobilität - Gangbild:
Kleinschrittweise, etwas unsicher. "), aus denen sich nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer – wie in seinem Schreiben vom 03.10.2016 vorgebracht - nicht in der Lage wäre, 300 bis 400 Meter, allenfalls mit Pausen, zu gehen. Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 03.10.2016 aber ausführt, es sei ihm nicht möglich, eine solche Distanz zu gehen, um eine WC-Anlage zu erreichen, und damit das Vorliegen von Stuhldrang anzudeuten scheint, so ist auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der Untersuchung am 25.07.2016 hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer angab, er habe "auch immer wieder Verdauungsbeschwerden". Das Vorbringen gelegentlich auftretender Verdauungsbeschwerden ist aber noch nicht geeignet, das allfällige Vorliegen einer Stuhlinkontinenz maßgebliche Ausprägung darzutun und zu belegen.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 03.10.2016 betrifft, er dürfe nach ärztlicher Anordnung des XXXX nicht mehr als 2 kg tragen und für seine Gattin sei es unzumutbar, den Einkauf so weit zu tragen, so steht dieses Vorbringen zum einen nicht in Einklang mit den Untersuchungsergebnissen der persönlichen Untersuchung vom 25.07.2016 und ergibt sich eine solche Beschränkung der Trageleistung auch nicht aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, zum anderen bringt der Beschwerdeführer aber auch nicht vor, dass es sich bei dieser von ihm behaupteten Einschränkung der Trageleistung um eine dauerhafte, also sechs Monate überschreitende Einschränkung und nicht (bloß) um eine solche handelt, die während einer Phase der Rekonvaleszenz – etwa nach einer erfolgten Operation - besteht.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen, das die Beurteilungen des medizinischen Sachverständigen vom 30.08.2016 entkräften hätte können; er legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen, im Schreiben vom 03.10.2016 zum Ausdruck gebrachten Einschränkungen konnten daher nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 30.08.2016 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
" § 1 ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) b) 2. ......
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......"
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
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schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-
anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
-
schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
-
selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
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vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
-
laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
-
Kleinwuchs,
-
gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
-
bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar."
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Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.10.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.08.2016 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert; im Rahmen der persönlichen Begutachtung haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, 300 bis 400 Meter - allenfalls mit Einlegen von Pausen – zurücklegen zu können.
Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und den im Schreiben vom 03.10.2016 erwähnten damit verbundenen Erschwernissen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, und er hat in der Beschwerde auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden.
Ausgehend von obigen Ausführungen sind im Fall des Beschwerdeführers auch weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen - noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen noch das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt entsprechend den oben wiedergegebenen E