Entscheidungsdatum
23.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I404 2173889-1/5E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 11.10.2017, Zl. 1129940910-171128738, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 17.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 10.02.2017 abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (in der Folge: belangte Behörde), wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht gewährt wird sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) wird und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gesund sei und im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.10.2017 keinen Grund angegeben habe, der gegen eine Rückkehr in seine Heimat spreche. Da gegen den Beschwerdeführer bereits zwei rechtskräftige Verurteilungen aufscheinen würden, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot unumgänglich.
Bei ihren rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufeschiebende Wirkung aberkannt werde, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens, insbesondere der rechtskräftigen Verurteilungen, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.
3. In der Folge erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer drogensüchtig sei und aufgrund einer Tuberkuloseerkrankung stationär im Krankenhaus behandelt worden sei. Auch jetzt benötige er noch regelmäßig Medikamente aufgrund dieser Erkrankung.
4. Die Beschwerdevorlage langte am 19.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
1.2. Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Im Rahmen der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Tuberkuloseerkrankung stationär im Krankenhaus behandelt worden sei und auch jetzt noch regelmäßig Medikamente benötige.
Die zur Verfügung stehende Aktenlage bedarf daher einer näheren Überprüfung, um eine Gefährdung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG ausschließen zu können. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG ist von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention eine reale Gefahr darstellt. Insbesondere die in der Beschwerde aufgeworfene Frage des Gesundheitszustandes Beschwerdeführers und der benötigten Medikamente bedürfen einer näheren Überprüfung, welche gegebenenfalls auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und somit die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig erscheinen lässt.
2.2. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
2.3. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).
Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.
2.4. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I404.2173889.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017