TE Vwgh Beschluss 2000/9/7 2000/01/0284

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über den Antrag des WK in M, vertreten durch Lansky & Prochaska Rechtsanwälte, 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 16. Juni 1998, Zlen. UVS-24/50/4-1998 und UVS- 5/899/4-1998, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Versammlungsgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 21. Jänner 2000, zugestellt am 9. Februar 2000, erging an den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Aufforderung, die von ihm beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte und von diesem nach Abweisung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in mehreren (näher bezeichneten) Punkten zu verbessern. Hiefür wurde eine Frist in der Dauer von vier Wochen bestimmt. Diese Frist ist fruchtlos verstrichen, weshalb das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren mit Beschluss vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/01/0010-5, gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt wurde.

In dem nunmehr nach Zustellung des Einstellungsbeschlusses (7. Juli 2000) erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17. Juli 2000 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die zuständige Rechtsanwältin der ihn vertretenden Anwaltskanzlei nach Einlangen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes den Akt auf 31. Jänner 2000 (Honorarzahlung durch den Mandanten) kalendiert habe. Weiter wird in dem Wiedereinsetzungsantrag wie folgt ausgeführt:

"Zum Zeitpunkt der Wiedervorlage des Aktes zwecks Überprüfung des Honorareinganges wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 9. Februar 2000 sowohl der Auftrag zur Nachreichung der ATS 2.500,-- Bundesstempelmarken für die Verfassungsgerichtshofbeschwerde als auch der Auftrag zur Mängelbehebung (Ausführung der VwGH-Beschwerde) zugestellt.

Aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen, wurde der zuständigen Rechtsanwältin lediglich der Auftrag zur Behebung des Stempelgebrechens vorgelegt und wurde dieses auch umgehend (Urkundenvorlage vom 16. Februar 2000) behoben.

Aus welchen Gründen der Mängelbehebungsauftrag vom gleichen Tag der ausgewiesenen Rechtsvertreterin nicht vorgelegt wurde, ist heute nicht mehr nachvollziehbar. Offenkundig ist aber dessen verspätete Zuordnung, da sich aus den Originalen ersehen lässt, dass der Auftrag für die Behebung des Stempelgebrechens eindeutig von der für die Fristeneintragung zuständigen Sekretärin zugeordnet wurde, währenddem die Frist für die Mängelbehebung nicht zugeordnet wurde. Wahrscheinlich - aber heute nicht mehr nachvollziehbar - war er in einem der anderen Akte versehentlich eingereiht worden.

Beide Fristen waren im Kanzleikalender ordnungsgemäß eingetragen. Sowohl die Frist am 16. Februar 2000 als auch die Frist am 8. März 2000 wurde von Frau Dr. Schwarzinger persönlich im Kalender gestrichen. Die Frist am 16. Februar 2000 anlässlich der Behebung des Formgebrechens. Bei Kontrolle der Fristen für die Woche ab 6. März 2000 hat Frau Dr. Schwarzinger in Erinnerung der Tatsache, dass das Gebrechen bereits ordnungsgemäß behoben war (und in Unkenntnis des Mängelbehebungsauftrages) diese Frist persönlich gestrichen.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2000, der ausgewiesenen Rechtsvertretung am 7. Juli 2000 zugestellt, wurde das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof eingestellt."

Dem Wiedereinsetzungsantrag angeschlossen sind die an den Beschwerdeführer bzw. seine Vertreter gerichteten Ausfertigungen des eingangs genannten Mängelbehebungsauftrages und der Aufforderung vom 8. Februar 2000, binnen einer Woche die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG (Nachreichung von S 2.500,--) zu entrichten. Auf beiden Ausfertigungen befindet sich ein Stempelaufdruck der Kanzlei der Vertreter des Beschwerdeführers, der als Datum des Eingangs je den 9. Februar 2000 und in der Rubrik "T:" einmal den Vermerk "8/3/00 Mängelbehebung" und das andere Mal den Vermerk "16/2/00 Bst. an VwGH" enthält. Angeschlossen sind weiters Kopien der Kanzleikalenderseiten vom 8. März 2000 und vom 16. Februar 2000, auf denen u.a. die - durchgekreuzten - Eintragungen "Kastner 418/98 Mängelbehebung VwGH" (8. März 2000) bzw. "Kastner-418/98 Bst. an VwGH" (16. Februar 2000) aufscheinen.

Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Ein dem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis stellt somit einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nicht an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/21/0149, mwN.).

Im vorliegenden Fall sind sowohl der Mängelbehebungsauftrag vom 21. Jänner 2000 als auch die Aufforderung zur nachträglichen Entrichtung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG am 9. Februar 2000 in der Kanzlei der Vertreter des Beschwerdeführers eingelangt. Beide Schriftstücke wurden dort zunächst zumindest insoweit in Bearbeitung genommen, als der vorhin dargestellte Stempelaufdruck angebracht worden ist. Gemäß den Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag wurde in der Folge zwar der Auftrag zur Behebung des Stempelgebrechens der zuständigen Rechtsanwältin vorgelegt, nicht jedoch der Mängelbehebungsauftrag; letzterer sei "offenkundig" verspätet "zugeordnet" (gemeint: der zuständigen Rechtsanwältin zugeteilt) worden. Ungeachtet dieses Versehens wurden beide sich aus den Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden - richtig berechneten - Fristen (16. Februar bzw. 8. März 2000) im Kanzleikalender eingetragen, und zwar, wie aus den vorgelegten Kopien der Kalenderblätter ersichtlich, mit den jeweils der Sache gerecht werdenden Vermerken "Kastner-418/98 Bst. an VwGH" bzw. "Kastner 418/98 Mängelbehebung" (bei der Zl. 418/98 handelt es sich nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag um die Aktenzahl, unter der die Angelegenheit in der Kanzlei der Vertreter des Beschwerdeführers geführt wird). Gemäß dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag wurde die Frist 16. Februar 2000 von der zuständigen Rechtsanwältin persönlich aus Anlass der Vorlage des Einzahlungsbeleges bezüglich der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG im Kalender gestrichen; bei Kontrolle der Fristen für die Woche ab 6. März 2000 habe die zuständige Rechtsanwältin in Erinnerung der Tatsache, dass das Gebrechen bereits ordnungsgemäß behoben worden sei (und in Unkenntnis des Mängelbehebungsauftrages) die Frist 8. März 2000 ebenfalls persönlich gestrichen.

Indem die zuständige Rechtsanwältin diese Streichung ohne jegliche Kontrolle vornahm, hat sie den minderen Grad des Versehens überschritten: Zum Einen konnte sie im Hinblick auf die - zutreffende - Eintragung unter dem Schlagwort "Mängelbehebung" nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass damit die von ihr erledigte und in Erinnerung behaltene Nachreichung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG bzw. die Vorlage des Einzahlungsbeleges an den Verwaltungsgerichtshof erfasst sei. Zum Anderen hätte aber auch der Umstand der Fristeintragung per 8. März 2000 an sich ihre Aufmerksamkeit erwecken müssen, zumal Fristeintragungen in der Kanzlei der Vertreter des Beschwerdeführers offenkundig - durch die beiden vorliegenden Fälle belegt - berechnet auf den letzten Tag der Frist vorgenommen werden. Bei Anwendung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es die dem Rechtsanwalt obliegende Sorgfalt erfordert, sich näher mit dieser Eintragung auseinander zu setzen und nicht schlichtweg im Vertrauen auf eine bereits erfolgte Erledigung deren Löschung vorzunehmen. Aus diesem Grund musste dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 VwGG ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 7. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010284.X00

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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