TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/24 W114 2174054-1

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Entscheidungsdatum

24.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2174054-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund der Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 22.05.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6933829010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B.)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren Beschwerdeführer oder BF) stellte am 18.04.2016 für seinen Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte Direktzahlungen für landwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von 28,3623 ha. Am selben Tag stellte er als Vertretungsbefugter für die Agrargemeinschaft XXXX auch für die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren XXXX) einen MFA und beantragte Almfutterflächen mit einem Gesamtausmaß von 48,1408 ha.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2016 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Von der Bewirtschafterin dieser Alm wurde am 13.04.2016 ebenfalls ein MFA gestellt und dabei eine förderfähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 775,1303 ha beantragt.

3. Am 11. und 12.08.2016 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der, die vom Beschwerdeführer auf diese Alm aufgetriebenen Tiere berücksichtigend, eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,0047 ha festgestellt wurde.

4. Am 24.08.2016 fand auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der sogar mehr Almfutterfläche vorgefunden wurde, als vom Beschwerdeführer beantragt war.

5. Am 03.11.2016 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2016 anstelle der beantragten förderfähigen Fläche mit einem Ausmaß von 28,3623ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 24,2957 ha festgestellt wurde.

Dabei wurde hingewiesen, dass die Feldstücke 20 und 7 sich im Salzburger Almkataster befinden würden und dort als "Thorbauernheimalm" eingetragen wären. Das bedeute, dass diese Flächen als Almflächen zu deklarieren wären und daher bei der Überprüfung und Feststellung als beihilfefähige Flächen auf Null ha zu setzen wären.

Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 13.01.2017, AZ GBI/Abt.25651790010 zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich zu diesem Kontrollbericht jedoch nicht geäußert.

6. Auf der Grundlage von 23,5539 dem Beschwerdeführer zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen wurden ihm mit Bescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6933829010, für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.997,53 gewährt. In diesem Bescheid wird hingewiesen, dass für das Antragsjahr 2016 eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 37,0753 ha ermittelt worden wäre, dem eine vom Beschwerdeführer beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 41,1467 ha gegenüberstehe. Da der Beschwerdeführer jedoch nur über 23,5539 beihilfefähige Zahlungsansprüche verfüge, wären diese zu 100 % bedient worden und von der Verhängung einer Sanktion sei Abstand zu nehmen.

7. Gegen diese ihm am 18.05.2017 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 22.05.2017 online Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle auf seinem Heimbetrieb am festgestellt worden wäre, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er Flächen, die er als Hutweiden beantragt habe, als Almfutterflächen zu beantragen gewesen wären, zumal eine Vor-Ort-Kontrolle vor vier Jahren keine entsprechende Beanstandung aufgezeigt habe. Er habe auf diese Vor-Ort-Kontrolle vertraut.

8. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Dem Beschwerdeführer wurden für das Antragsjahr 2015 23,5539 Zahlungsansprüche zugewiesen. Dem Beschwerdeführer stehen für das Antragsjahr 2016 auch nur 23,5539 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 18.04.2016 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 28,3623 ha.

1.3. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2016 zudem Auftreiber auf die XXXX und die XXXX.

1.4. Sowohl auf der XXXX, als auch auf der XXXX und dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers fanden Vor-Ort-Kontrollen statt. Diese führten jedoch nicht dazu, dass die festgestellte beihilfefähige Fläche unter ein Ausmaß von 23,5539 ha zurückfiel. Es wurde letztlich eine förderfähige Fläche auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit einem Ausmaß von 24,2957 sowie eine zurechenbare anteilige förderfähige Almfutterfläche auf beiden Almen von gemeinsam 12,7797 ha ermittelt.

1.5. Mit Bescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6933829010, wurden dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von ihm zustehenden 23,5539 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Eine wie auch immer geartete Sanktion wurde nicht verhängt. Es wurden alle vorhandenen Zahlungsansprüche zu 100 % bedient.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden vom Beschwerdeführer in den festgestellten und verfahrensrelevanten Punkten nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates lautet auszugsweise:

"TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

( )

Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

( )"

"Artikel 63

Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen

(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.

Artikel 64

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel II, Artikel 67 bis 78 und in Titel VI, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b festzusetzen ist;

f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

( ) (4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:

a) Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit dem von dem Verstoß betroffenen Beihilfe- oder Zahlungsantrag oder weiteren Anträgen zu zahlen ist; in Bezug auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gilt dies jedoch unbeschadet der Möglichkeit der Aussetzung der Förderung, wenn zu erwarten ist, dass der Verstoß voraussichtlich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vom Begünstigten behoben wird;

b) Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/ oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;

c) Aussetzung oder Entzug einer Zulassung, Anerkennung oder Genehmigung;

d) Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder sonstigen Maßnahme, oder Ausschluss von dem Recht auf Inanspruchnahme dieser Regelung oder dieser Maßnahmen.

(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:

a) der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a darf 200 % des Betrags des Beihilfe- oder Zahlungsantrags nicht überschreiten;

b) ungeachtet des Buchstaben a darf hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a 100 % des in Betracht kommenden Betrags nicht überschreiten;

c) der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf einen dem in Buchstabe a genannten Prozentsatz vergleichbaren Betrag nicht überschreiten;

d) die Aussetzung, der Entzug oder der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstaben c und d können für einen Zeitraum von höchstens drei aufeinander folgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes verlängert werden kann.

( )"

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 649/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

( )."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich nicht die Frage, ob für Flächen, für welche eine Förderung beantragt wurde, immer eine Förderung zu gewähren ist.

Diese Frage kann mit einem Ja, sofern die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden, beantwortet werden.

In der gegenständlichen Angelegenheit bedeutet das, dass eine Förderung nur in jenem Ausmaß gewährt werden kann, in welchem einem Förderungswerber auch beihilfefähige Zahlungsansprüche zustehen. Dabei entspricht ein Zahlungsanspruch einem Hektar förderfähige Fläche.

Dem Beschwerdeführer stehen nur 23,5539 beihilfefähige Zahlungsansprüche zur Verfügung, die zu 100 % bedient wurden. Eine Sanktion wurde dabei nicht verhängt. Dabei spielt es keine Rollen, ob die Feldstücke7 und 20 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers als Almfutterfläche oder als Hutweide beantragt wurde, da jedenfalls bis zum Gesamtausmaß der dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche auch eine förderfähige Fläche festgestellt wurde und daher auch keine beihilferelevanten Abzüge bzw. Sanktionen vorgenommen wurden. Die angefochtene Entscheidung der AMA erweist sich daher als rechtskonform.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
Förderungswürdigkeit, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2174054.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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