TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/25 W159 2145561-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W159 2145561-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens

KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren:

XXXX, StA. von Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Ghana, gelangte am 12.05.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX, gab er zu seinen Fluchtgründen folgendes an:

Nach dem Tod seines Vaters sei er noch in der Schule gewesen, er sei aber krank, sei ins Spital gekommen, habe Spritzen bekommen und dann habe er eine Lähmung bekommen. Er sei auf Krücken gegangen, insgesamt zwei Jahre lang, da seine Mutter nicht überleben konnte, seien sie ins Dorf gezogen. Seine Mutter habe ihn zu einem Heilpraktiker gebracht. Er sei einige Zeit dort bei ihm gewesen. Dieser habe ihn beim Schlafen unsittlich betastet. Als dies mehrmals vorgekommen sei, sei er geflüchtet und von XXXX nach XXXX gegangen. Dort habe er auf Grund seiner Behinderung nicht überleben können. Er habe ein Mädchen kennengelernt Sie habe ihm geholfen und sei dann von ihm schwanger geworden. Ihre Eltern hätten ihn jedoch nicht (als Schwiegersohn) gewollt, weil er behindert sei.

Sie hätten sich dann getrennt und nach zweieinhalb Jahren hätten ihre Eltern seinen Sohn zu ihm gebracht und ihm gesagt, dass er sich um ihn kümmern solle. Er habe dann seinen Sohn zu seiner Mutter ins Dorf geschickt und habe in XXXX gelegentlich als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe dann Schulfreunde getroffen und diesen von seinen Problemen erzählt. Diese hätten ihm versprochen dann, ihn in die Stadt XXXX mitzunehmen. Er sei dann immer wieder von den Menschen beschimpft und bespuckt worden. Eines Tages hätten sie ihn dann zu einer Party mitgenommen. Er habe etwas getrunken, aber den Alkohol nicht vertragen. Am nächsten Tag habe er sich nackt im Bett eines Unbekannten vorgefunden und festgestellt, dass er in der Nacht vergewaltigt worden sei. Er sei dann wütend gewesen und in die Wohnung seiner Freunde zurückgekehrt. Dieser Mann habe ihm Geld gegeben und er habe seine Freunde gefragt, was das soll. Seine Freunde hätten ihm erklärt, dass das ihre Arbeit sei und er habe das Geld dann seiner Mutter für seinen Sohn gegeben. Eines Tages hätten ihn seine Freunde in einen Homosexuellen-Klub mitgenommen. Dort habe er dann mit einem Mann für Geld geschlafen. So sei er homosexuell geworden, aber in der Gesellschaft sei er gehasst worden. Die Polizei sei gekommen und habe sie angezeigt. Sie seien von der Polizei verfolgt worden. Er sei dann nach XXXX geflüchtet. Dort habe er einen Mann kennengelernt, mit dem er sich angefreundet habe. Dessen Eltern hätten ihn aber bedroht. Er sei dann zu einer Party nach XXXX gereist und habe erfahren, dass in Abwesenheit sein Freund getötet worden sei. Dessen Eltern hätten ihn dann bei der Polizei angezeigt und er sei überall gesucht worden. Er habe dann einen schwulen Freund aus Nigeria kontaktiert, der ihm geholfen habe, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Ghana habe er Angst, getötet zu werden.

Am 19.05.2014 wurde das Asylverfahren zugelassen. Der Beschwerdeführer legte in der Folge einen ghanesischen Führerschein vor, wobei sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben hätten. In der Folge war der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik XXXX in orthopädischer Behandlung und wurde er auf Grund der Diagnose neuropathischer Klumpfuß links operiert.

Am 18.10.2016 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol. Eingangs der Einvernahme wies der Beschwerdeführer auf seine Gehbehinderung, welche in Österreich behandelt worden sei, hin und weiters, dass im Dezember eine weitere Operation geplant sei. Er habe früher laufen können, jetzt gehe das nicht mehr, aber auch schon früher sei es auf Grund seiner Behinderung schwierig gewesen, für ihn in Ghana Arbeit zu finden. Er gehöre der Volksgruppe Twi an und sei Angehöriger der christlichen Religion. Sein Vater sei schon gestorben, als er vier Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter lebe im Dorf XXXX im Osten Ghanas. Bei ihr halte sich auch sein Sohn XXXX auf. Über den Verbleib seiner beiden Brüder wisse er nichts. Möglicherweise seien sie nach Libyen gegangen.

Vom siebenten bis zum dreizehnten Lebensjahr habe er eine Grundschule der XXXX besucht. Nach seiner Erkrankung habe er keine Schule mehr besucht. Er sei dann ins Dorf zurückgegangen und habe einem Nachbarn als Reinigungskraft geholfen. Nach sieben Monaten sei er aber weggegangen, da es homosexuelle Übergriffe auf ihn gegeben habe. Dann sei er wieder nach XXXX zurück und habe er dort in einem Geschäft gearbeitet und mit einem Ziehkarren Dinge transportiert. Durch Schulfreunde sei er dann in XXXX in homosexuelle Kreise eingeführt worden. Er habe auf einer Party Alkohol getrunken. Als er am nächsten Tag wieder zu sich gekommen sei, sei er im Bett eines fremden Mannes aufgewacht und habe ihm dieser für homosexuelle Handlungen Geld gegeben. Freunde hätten ihm gesagt, dass er mit homosexuellen Männern Geld verdienen könne und sei er dann in der Folge für Entgelt homosexuelle Beziehungen für Geld eingegangen. Als die Ablehnung der Homosexuellen nach zwei bis drei Jahren immer größer geworden sei, sei er weggezogen. Er sei beleidigt und der Polizei gemeldet worden.

Er sei in XXXX in Ghana geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Sein Vater sei schon gestorben, als er vier Jahre alt gewesen sei. Dann habe er bei seiner Mutter gelebt. Sie seien eine sehr arme Familie gewesen. Da sie nicht genug zu Essen gehabt hätten, seien sie dann ins Dorf gezogen.

Die Mutter seines Sohnes heiße XXXX. Sein Sohn sei am XXXX in XXXX im Krankenhaus geboren. Die Kindesmutter komme ihn gelegentlich bei seiner Mutter besuchen. Bis vor drei bis vier Monate habe er mit seiner Mutter telefonischen Kontakt gehabt.

Die Polizei suche nach ihm wegen homosexueller Handlungen. Er habe mit der Polizei seines Heimatlandes Probleme gehabt. Wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse oder Religion wurde er nicht verfolgt, sondern ausschließlich wegen seiner Homosexualität.

Das Problem habe für ihn in XXXX begonnen, weil Homosexuelle den Leuten dort ein Problem gewesen seien. Seine Freunde seien oft in Straßenkämpfe verwickelt gewesen. Sie hätten immer verneint, dass sie homosexuell wären. Er sei dann nach XXXX zurückgefahren, wo er einen neuen Freund kennengelernt habe namens XXXX, den Familiennamen wisse er nicht. Seine Eltern seien gegen die Beziehung gewesen und hätten ihn sogar bei der Polizei beschuldigt, dass er ein Verhältnis mit ihm hätte und sie hätten sich dann verstecken müssen. Als er dann wieder in XXXX auf einer Party gewesen sei, habe er telefonisch erfahren, dass sein Freund Daniel in XXXX gestorben wäre und dass die Polizei in seiner Wohnung gewesen sei und ihn gesucht hätte. Die Polizei könne ihn längere Zeit, auch jahrelang, festhalten. Da ihm dies bewusst gewesen sei, habe er seinen Freund in XXXX angerufen, der ihm angeboten habe, zu ihm zu kommen. Von XXXX sei er dann ausgereist. Beweismittel für sein Fluchtvorbringen habe er nicht. Woran XXXX gestorben sei, wisse er auch nicht. Er wisse nur, dass dieser sehr jähzornig gewesen sei und an diesem Tag in einer Disco gewesen sei. Vielleicht habe er mit anderen Gästen Streit angefangen und sei dabei getötet worden. Dies sei aber nur eine Vermutung. Auf Grund seiner Homosexualität befürchte er von der Polizei in Ghana eingesperrt zu werden. Er wisse, dass die Polizei dort nach ihm suche. Er sei ausschließlich homosexuell und nicht bisexuell. Als sein Sohn geboren wurde, sei er noch nicht homosexuell gewesen. Später sei er aber homosexuell geworden und habe auch seine Homosexualität ausgelebt. Die Eltern der Kindesmutter hätten ihn niemals akzeptiert und so sei die Beziehung auseinandergegangen.

In Österreich habe er im Flüchtlingsheim früher gearbeitet, seit seiner Operation gehe das nicht mehr. Er besuche aber einen Deutschkurs, lerne selbständig Deutsch und möchte gerne in die Schule gehen und könne sich zum Beispiel vorstellen, bei der Post an einem Schalter zu arbeiten. Derzeit bekomme er Grundversorgung. Er sende immer wieder Ersparnisse nach Ghana, da er es als seine Verpflichtung ansehe, sich um seinen Sohn zu kümmern. Er sei Mitglied bei XXXX. Er sei von ihnen getauft worden und habe einen Taufschein. Er gehe dreimal in der Woche hin. Die Messen würden in Englisch und ghanaischen Lokalsprachen abgehalten. Er habe aber auch schon österreichische Freunde. Alle seine Verwandten würden in Ghana leben. Der Beschwerdeführer legte zahlreiche medizinische Unterlagen, insbesondere der XXXX vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 02.01.2017, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana zulässig sei. Unter Spruchteil IV. wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und unter Spruchteil V. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Ghana getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Angaben widersprüchlich, nicht plausibel und auch nicht glaubwürdig seien. Außerdem würde Homosexualität in Ghana wohl mit Haftstrafe belegt werden. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich, dass keine Verurteilungen bekannt geworden wären. Der Beschwerdeführer habe überdies zu seinem Freund XXXX keine näheren Angaben machen können und dürfte es sich daher um einen bloß flüchtigen Bekannten gehandelt haben. Auch hätte es Widersprüche hinsichtlich des Datums, an dem der Antragsteller sein Herkunftsland verlassen habe, gegeben und sei die Homosexualität auch deswegen nicht glaubwürdig, da er mit seiner früheren Frau ein Kind gezeugt habe. Zu Spruchpunkt I. wurde in der Folge ausgeführt, dass die Behörde nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelangt sei, dass nicht glaubhaft sei, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, wobei noch darauf hinzuweisen sei, dass es sich bei Ghana um einen sicheren Herkunftsstaat handle.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst festgehalten, dass das Bestehen einer asylrelevanten Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei, da der Antragsteller über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und sei nicht anzunehmen, dass er bei der Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre, zumal er in den gewohnten Kulturkreis zurückkehren würde, in dem er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht habe. Die Sicherheitslage sei in Ghana nicht derart schlecht, dass jeder, der dorthin zurückgeschoben würde, einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre. Auch die gesundheitlichen Probleme (Klumpfuß) würden kein Abschiebungshindernis darstellen, zumal klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in Ghana grundsätzlich vorhanden wären. Schließlich wurde noch einmal auf den Umstand des sicheren Herkunftsstaates hingewiesen.

Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst hervorgestrichen, dass der Antragsteller keine Familienmitglieder in Österreich habe und seine Mutter und sein minderjähriger Sohn noch in Ghana leben würden. Hinsichtlich seines Privatlebens gehe die Behörde davon aus, dass der Antragsteller auf Grund der Kürze seines Aufenthaltes in Österreich noch keine Kontakte habe knüpfen können. Er besuche Deutschkurse und sei Mitglied der XXXX. Dies wären jedoch zu geringe integrationsverstärkende Momente, insbesondere im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt in Österreich und habe daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht habe erteilt werden können und sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Es hätte sich auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Der Antragsteller sei mit der Rechtskraft der Entscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet worden und wurde Spruchpunkt V. mit dem Vorliegen eines sicheren Herkunftsstaates begründet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die XXXX, Beschwerde gegen alle fünf Spruchteile. Darin wurden die Länderberichte zur Situation Homosexueller im Herkunftsland ergänzt und die Beweiswürdigung und Sachverhaltsermittlung als mangelhaft kritisiert. Zu den herangezogenen Widersprüchen wurde vorgebracht, dass es sich bei dem Ablauf der Geschehnisse nur um geringfügige zeitliche Differenzen handle. Der Beschwerdeführer habe zwar mit einer Frau ein Kind, fühle sich jedoch seit seiner Vergewaltigung durch einen Mann nicht mehr zu Frauen hingezogen und sehe er sich mittlerweile ausschließlich als homosexuell. Er sei aus wohlbegründeter Furcht wegen seiner sexuellen Orientierung und damit wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe geflohen. In eventu hätte den Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen erhalten müssen. Nach der Judikatur komme es nämlich nicht nur auf die theoretische Möglichkeit einer Behandlung, sondern auch auf den Zugang zu medizinischen Behandlungen an und sei eine ärztliche Behandlung für den Beschwerdeführer in Ghana nicht bezahlbar und habe er durch seine Behinderung auch einen deutlich erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe sich überdies sehr bemüht, sich in Österreich zu integrieren, Deutsch zu lernen und ist überdies Mitglied einer Kirche. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei und auch eine Vollmacht an die genannte Rechtsberatungsorganisation, sowie aktuelle Befunde der medizinischen Universität XXXX, angeschlossen. Weiters wurde eine Bestätigung der XXXX vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2017, Zahl:

XXXX, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Absatz 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dies insbesondere mit der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen mündlichen Verhandlung und der persönlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers, in einer solchen, welche bei einem sofortigen Vollzug der Entscheidung nicht gegeben wäre, begründet.

In der Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 31.08.2017 an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der ausgewiesenen Rechtsberatungsorganisation erschien. Die Beschwerdeführervertreterin legte eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs A2 und ein Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung im Behindertenverfahren des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % vor.

Festgehalten wurde, dass die Fragen zur Homosexualität sich an dem Artikel von Uwe Berlit/Harald Dörig/Hugo Storey "Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern", abgedruckt in der deutschen Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 9 und 10/2016, orientieren, welche wiederum auf der einschlägigen Judikatur des EuGH und des EGMR beruhen.

Der Beschwerdeführer hielt in der folgenden Befragung sein bisheriges Vorbringen, einschließlich der Beschwerde aufrecht. Er wollte lediglich korrigieren, dass er am 26.04.2014 Ghana Richtung Nigeria verlassen habe, irrtümlich sei der 16.04.2014 protokolliert worden. Er sei Staatsangehöriger von Ghana, Christ und zwar Angehöriger einer Pfingstkirche und gehöre der Volkgruppe Akan an. Am 23.08.1982 sei er in XXXX geboren. Seine Mutter lebe noch. Sein Vater sei schon verstorben, als er ungefähr vier Jahre alt gewesen sei. Er glaube, dass sein Vater eines natürlichen Todes und zwar auf Grund einer Krankheit verstorben sei. Er sei jedenfalls nicht ermordet worden. Er habe wohl zwei Brüder, wisse aber nicht, wo sich diese aufhalten würden. Als er klein gewesen sei, sei er krank geworden, er sei dann in ein Spital gebracht worden. Er habe dort eine Injektion bekommen und seither habe er eine Gehbehinderung. Die genaue Krankheitsbezeichnung wisse er nicht. Es wurde nur irgendetwas von "Polio" gesagt. Er glaube, dass er damals etwa sechs bis sieben Jahre alt gewesen sei.

Etwa im Alter von 19 Jahren sei er aus der Stadt XXXX, wo er bisher gelebt habe, in das Heimatdorf XXXX übersiedelt, dann habe er auch in XXXX und in XXXX gelebt. Er sei sechs Jahre lang in die Grundschule gegangen, habe dann Operationen gehabt und in der Folge keine Schule mehr besucht. Als er von seinem Heimatdorf XXXX wieder nach XXXX zurückgekehrt sei, habe er Ladearbeiten in einem Geschäft gemacht, andere Jobs habe er nicht gehabt. Er habe sehr wohl wirtschaftliche Probleme in Ghana gehabt. Politisch betätigt habe er sich nicht. Er sei ausschließlich homosexuell. Er sei auch nie verheiratet gewesen. Er habe allerdings früher eine Freundin gehabt, mit der er gemeinsam einen Sohn habe. Sie hätten sich aber getrennt. Seine Freundin habe neben ihm im Dorf gewohnt. Sie hätten auch denselben Familiennamen getragen, aber sie seien nicht miteinander verwandt gewesen. Sie hätten sich ineinander verliebt. Seine Freundin sei schwanger geworden, aber die Eltern seien gegen diese Beziehung gewesen. Diese hätten sie auch beschimpft, worum sie sich mit einem "Behinderten" einlasse. In der Folge habe sie sich dann von ihm getrennt. Sie habe einen Sohn zur Welt gebracht. Nach zwei Jahren habe sie diesen dann zu seinen Eltern gebracht mit der Aufforderung, dass er sich um das Kind kümmern solle. Seine Freundin habe er nie mehr wieder gesehen und habe er dann seinen Sohn bei seiner Mutter untergebracht. Sein Sohn heiße XXXX und sei am XXXX geboren.

Nach dieser Beziehung sei er homosexuell geworden und habe keine Beziehung mehr zu einer Frau gehabt. Nach der Geburt seines Sohnes habe er einen Freund kennengelernt, mit dem er eine Party in XXXX besucht habe. Er habe damals noch nichts vom Alkoholtrinken gewusst, habe aber Alkohol konsumiert, sei dann betrunken gewesen und habe sich am nächsten Morgen im Bett eines Mannes wiedergefunden. Dieser Mann habe ihm dann auch Geld gegeben. Er habe es dann seiner Mutter für seinen Sohn weitergegeben. Durch diesen Freund sei er dann in homosexuelle Kreise gekommen und habe begonnen, sich selbst für Homosexualität zu interessieren. Bei seinem ersten homosexuellen Kontakt sei er vergewaltigt worden. Er sei betrunken gewesen. Dieser Mann habe ihn vergewaltigt und nach Hause geführt. Er sei damals ca. 26 Jahre alt gewesen. Seine Freunde hätten ihm dann gesagt, wenn er homosexuelle Handlungen mit Männer machen würde, würden ihm diese helfen. Da die Eltern der Mutter seines Sohnes sehr ungut zu ihm gewesen seien, habe er sich dann den Homosexuellen angeschlossen und sei seither mit diesen glücklich. Er habe dann nichts mehr für Frauen empfunden. Er habe auch später einen Freund gehabt, der ihm Geld gegeben habe, wenn sie Sex miteinander gehabt hätten. Später habe er dann mit einem gewissen Daniel eine homosexuelle Beziehung geführt. Dieser habe ihm seinen Familiennamen und sein Alter nicht genannt. Er habe ihm aber scherzend gesagt, dass er nur glaube, dass er älter sei als sein Freund. Wenn man in Ghana als Homosexueller erwischt werde, würden einem die Leute in der Gegend schlagen. Er wisse, dass homosexuelle Kontakte in Ghana ungesetzlich wären. Er habe wohl niemanden kennengelernt, der tatsächlich wegen Homosexualität verfolgt oder verurteilt worden sei, aber er könne sich erinnern, dass sie in XXXX öfters Probleme mit der Umgebung gehabt hätten, es sei zu Raufereien gekommen, sie hätten die Polizei gerufen. Es seien dann alle von der Polizei abgeführt worden. Sie hätten wohl dann die Vorwürfe bestritten, aber sie hätten Angst gehabt. Sie wären dann aber frei gelassen worden.

Nach diesem Vorfall sei er gleich nach XXXX gezogen. Wann sich dies ereignet habe, könne er sich aber nicht erinnern. Es sei aber nicht allzu lange vor seiner Ausreise gewesen. Die Menschen in Ghana mögen Homosexuelle nicht. Wenn sie einen Homosexuellen sehen würden, würden sie ihn beschimpfen und wenn sie ihn inflagranti erwischen würden, würden sie ihn auch zusammenschlagen. An dem Tag, an dem er vergewaltigt worden sei, sei Homosexualität für ihn nicht OK gewesen, später habe er sich sehr wohl dafür interessiert. Er habe eine "Schwulenparty" besucht und habe zahlreiche Homosexuelle getroffen, aber in seiner Familie habe er niemandem gesagt, dass er schwul sei. Einige Leute in seiner Wohngegend hätten gewusst, dass er homosexuell sei. Auf sein Verhalten und seinen Lebensstil habe sich das aber nicht ausgewirkt. Als er in XXXX seinen Freunden von seinen Problemen erzählt habe, hätten sie ihm gesagt, dass sie ihn nach XXXX zu anderen Freunden mitnehmen würden. So habe er mehrere Homosexuelle kennengelernt. Eine richtige "Homosexuellen-Szene" gebe es in Ghana nicht, aber es würden Partys organisiert, wo sich "Schwule" treffen würden. Bestimmte Treffpunkte für Homosexuelle gebe es auch nicht. Die Homosexualität werde sowohl in Städten, als auch am Land von der Bevölkerung abgelehnt. Nachdem er schon einmal von der Polizei mitgenommen worden sei, habe er erst dann wieder Probleme mit der Polizei bekommen, als sein Freund XXXX tot gewesen sei und er deswegen von der Polizei gesucht worden sei. Deswegen sei er dann auch geflohen.

Im April 2014 sei er von XXXX nach XXXX umgezogen. Auf einer Geburtstagsparty habe er XXXX kennengelernt. Dieser sei zu seinem homosexuellen Freund geworden, aber seine Eltern hätten ihn abgelehnt. Eines Tages sei er in XXXX unterwegs gewesen und habe unterwegs XXXX getroffen. Dieser habe ihn dann zu einer Stelle begleitet, wo er in ein Auto eingestiegen sei. Auf dem Weg dorthin sei er von beiden Eltern gesehen worden. Am nächsten Morgen habe ihn dann eine Nachbarin angerufen. Dies sei der 24.04.2014 gewesen und habe ihm mitgeteilt, dass er von der Polizei gesucht werde und dass XXXX tot sei. Dieser soll angeblich nicht zu Hause gestorben sein. Das habe er später erfahren, sondern er sei irgendwo draußen auf der Straße tot aufgefunden worden. Man habe ihm erzählt, dass XXXX an diesem Tag in eine Disco gegangen sein soll. Er sei sehr jähzornig gewesen und wenn man mit ihm Streit gehabt habe, habe er schnell zu Raufen begonnen. Er glaube, dass das zu seinem Tod geführt habe. Was ihm Angst gemacht habe, sei der Umstand, dass seine Eltern ihn zusammen mit ihm gesehen hätten und seine Eltern ihn bei der Polizei angezeigt hätten. Er habe nichts mit dem Tod von XXXX zu tun gehabt, aber seine Eltern hätten das geglaubt. Sie hätten ihn schon vorher einmal gewarnt, dass er nicht mit XXXX unterwegs sein solle.

Gefragt, ob er nicht die Polizei von seiner Unschuld hätte überzeugen können, gab er an, dass es in Ghana so sei, dass, wenn man verhaftet oder beschuldigt werde, in U-Haft genommen werde, wenn man kein Geld habe, könne es passieren, dass man dort im Gefängnis sterbe. Die Haftbedingungen in Ghana seien ganz schlecht. Wenn man kein Geld habe, werde man möglicherweise gar kein Verfahren bekommen.

Der Hauptgrund für die Ausreise sei gewesen, dass die Polizei nach ihm gesucht habe und er seinerzeit vor der Polizei in XXXX geleugnet habe, homosexuell zu sein. Dann hätten die Eltern von XXXX ihn wegen Homosexualität angezeigt und dieser sei auch noch tot gewesen. Er habe Angst vor dem Gefängnis gehabt und es sei ihm geraten worden, dass es besser sei, das Land zu verlassen.

Er habe dann seine Freunde in XXXX um Hilfe gebeten und diese hätten dann einen Freund in Nigeria angerufen und ihm das Busticket für Nigeria gegeben. Er sei dann zu diesem Freund nach Nigeria gefahren. Dort habe er auch gehört, dass sie einen Schwulen zusammengeschlagen hätten und habe er sich dort auch unsicher gefühlt. Sein nigerianischer Freund habe ihm dann geraten, nach Europa weiterzureisen und ihm versprochen, dass er ihm bei der Ausreise behilflich sein könne. Er habe dann einen gefälschten Reisepass mit ungarischem Visum bekommen. Von seinem Freund habe er ein Flugticket bekommen und so habe er vom Flughafen XXXX aus Afrika verlassen.

Seine Mutter und sein Sohn würden nach wie vor in Ghana leben. Über einen Mann, der in der Nähe lebe, rufe er an und könne er mit diesen sprechen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass das Leben sehr hart sei und dass sie sich nicht gut fühle. Sein Sohn habe jetzt mit der Schule aufgehört und kümmere sich um seine Mutter. Früher habe seine Mutter Tomaten und Gemüse verkauft. Jetzt könne sie nicht mehr. Sein Sohn habe auch keine Arbeit, aber sie hätten ein Grundstück, wo sie Dinge abgebaut hätten. Über ihn selbst hätten sie nichts erzählt.

Er habe gesundheitliche Probleme mit seinem Bein. Er sei zweimal in Österreich operiert worden, aber es gehe ihm jetzt nicht besser. Früher habe er sogar noch Laufen können. Durch die Operationen sei es nur schlechter geworden. Früher habe er noch normale Schuhe tragen können, jetzt könne er nur mehr mit orthopädischen Schuhen gehen. Er müsse regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen.

Derzeit besuche er einen Deutschkurs im Niveau A2. Gefragt, ob er in Österreich in einer homosexuellen Beziehung lebe, gab er an, dass es für ihn wegen der Sprache schwer sei, mit Leuten in Kontakt zu kommen. Er sei aber beim Christopher Street Day, einen Tag, den die Homosexuellen feiern würden, dabei gewesen und sei er auch einmal in einer Bar gewesen. Er tue sich schwer mit Deutsch und könne schwer andere Homosexuelle ansprechen und sie würden auch nicht mit ihm sprechen. Daher habe er ein Bier getrunken und sei dann wieder gegangen. Er habe derzeit noch niemanden gefunden, mit dem er ein homosexuelles Verhältnis begonnen hätte. Der Grund sei, dass er sich schwer mit Deutsch tue.

Zur A2-Prüfung habe er sich schon angemeldet. Außer Deutschkursen habe er noch keine Ausbildungen in Österreich gemacht. Früher habe er im Heim geholfen, auch geputzt. Jetzt wohne er in einer Privatwohnung, gemeinsam mit einem Ehepaar mit Kind. Bei einem Homosexuellen-Verein sei er bisher noch nicht Mitglied, aber er sei Mitglied bei XXXX. Dies sei eine Freikirche. Dort würden hauptsächlich Afrikaner hingehen. Dass diese ihren Sitz in XXXX habe, wisse er nicht. Er lebe von der Grundversorgung und habe noch keine österreichischen Freunde.

Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Ghana zurückkehren würde, gab er an, dass er in diesem Falle Angst habe, im Gefängnis zu landen. Möglicherweise sei noch ein Strafverfahren gegen ihn anhängig und die Haftbedingungen in Ghana seien sehr schlecht. Wenn man kein Geld habe, könne man im Gefängnis sterben. Auch mit XXXX Familie befürchte er Probleme. Er könne als Homosexueller nicht in Ghana leben. Darum möchte er auch nicht dorthin zurück. Dort würden Menschen im Gefängnis sterben. Das letzte Mal, als er mit seiner Mutter gesprochen habe, habe er ihr erzählt, dass er homosexuell sei und habe ihr auch die Gründe genannt, warum er aus Ghana ausgereist sei. Sie sei nicht gerade froh darüber gewesen. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Den Verfahrensparteien wurden gemäß § 45 Absatz 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:

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Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ghana vom 24.11.2015, zuletzt aktualisiert am 12.12.2016,

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UK-Home Office, Country Information and Guidance Ghana: Sexual orientation and gender identity, February 2016,

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US-Department of State, Country Reports on Human Rights 2016, Ghana,

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte ausschließlich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch: Hingewiesen wurde darauf, dass der Christopher Street Day in Innsbruck - ebenso wie in anderen Städten auf der ganzen Welt - ein Fest-, Gedenks- und Demonstrationstag für die Rechte der LGBT-Community ist. Der Beschwerdeführer ist dem Verein XXXX beigetreten und legte eine Kopie der Mitgliedskarte vor.

Zu den vorgehaltenen Länderberichten wurde vorgebracht, dass die ghanaische Rechtslage nach wie vor einvernehmlichen, gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr unter Erwachsenen mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren bedroht. Obwohl kaum Verurteilungen zu Haftstrafen wegen homosexuellem Geschlechtsverkehr bekannt sind, sei der Großteil der Bevölkerung sexuellen Minderheiten gegenüber ablehnend eingestellt und würden diese gesellschaftlich geächtet und stigmatisiert; sie würden auch Erpressungen und Bedrohungen durch die Polizei ausgesetzt und würden diese nicht ausreichenden Schutz gegenüber Übergriffen homophober Personen bieten. Verwiesen wurde auf einige Online-Artikel, in denen darüber berichtet wurde, dass Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung getötet und misshandelt worden seien.

Beim Beschwerdeführer komme erschwerend hinzu, dass dieser von der Polizei gesucht werde, weil sein homosexueller Freund getötet worden sei und seine Eltern gegen ihn Anzeige erstattet hätten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er in Ghana kein faires Verfahren erhalten könnte, sondern jahrelanger Untersuchungshaft mit Misshandlungen und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt wäre, würde durch die eingeführten Erkenntnis-Quellen untermauert. Die Furcht vor Verfolgung erscheine daher höchst plausibel und wohl begründet. Verwiesen wurde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach Homosexuelle als soziale Gruppe im Sinne der GFK anzusehen seien. Dem Beschwerdeführer stehe auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen, da Homosexuelle im gesamten Staatsgebiet von Ghana Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer sei daher Flüchtling im Sinne der GFK.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger von Ghana und wurde am XXXX in XXXX /Ghana, geboren. Er hat in Ghana in XXXX, im Heimatdorf seiner Mutter XXXX, in XXXX und auch in der Hauptstadt XXXX gelebt. Sein Vater ist schon verstorben, als er noch ein kleines Kind war. Er ist bei seiner Mutter aufgewachsen. In XXXX hat er eine Zeitlang als Ladehelfer in einem Geschäft gearbeitet. Sonst hat er nicht gearbeitet. Er hatte wirtschaftliche Probleme in Ghana. Schon in der Jugend wurde er von einem homosexuellen Heilpraktiker unsittlich betastet. Er verliebte sich zunächst in die Nachbarstochter, welche von ihm schwanger wurde. Die Eltern seiner Freundin lehnten die Beziehung jedoch ab und sie zerbrach. Nach zwei Jahren brachte die Ex-Freundin seinen am XXXX geborenen Sohn XXXX zum Beschwerdeführer, der ihn seiner Mutter anvertraute. Nach dem Auseinandergehen der Beziehung zu seiner Freundin war der Beschwerdeführer enttäuscht und lernte homosexuelle Freunde kennen, die ihn zu einer Party mitnahmen. Er konsumierte dort erstmals Alkohol und wurde im Schlaf von einem Mann vergewaltigt, der ihm allerdings dafür auch Geld gab. Der Beschwerdeführer kam immer mehr in homosexuelle Kreise und verdiente durch homosexuelle Handlungen auch Geld. Einmal wurde er in XXXX von der homophoben Bevölkerung verfolgt. Es kam zu Raufereien und wurde die Polizei gerufen. Als die verhafteten Freunde und der Beschwerdeführer die Homosexualität abstritten, wurden sie nach einiger Zeit wieder frei gelassen. Der Beschwerdeführer zog daraufhin in die Hauptstadt Acrra. Dort lernte einen Freund namens XXXX kennen, mit dem er eine homosexuelle Beziehung führte. Der Beschwerdeführer wurde jedoch von den Eltern seines Freundes vehement abgelehnt. Als sein Freund XXXX unter ungeklärten Umständen zu Tode kam, wurde der Beschwerdeführer von den Eltern seines Freundes wegen Ermordung

und homosexuellen Handlungen angezeigt und in der Folge von der Polizei gesucht. Der Beschwerdeführer flüchtete daraufhin zu einem anderen homosexuellen Freund nach Nigeria. Als er hörte, dass auch dort Homosexuelle zusammengeschlagen wurden, reiste er mit Hilfe dieses Freundes auf dem Luftwege aus und gelangte am 12.05.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen (indirekten Kontakt) zu seiner Mutter und seinem Sohn, welche auch unter wirtschaftlichen Problemen leiden.

Der Beschwerdeführer leidet unter einem Klumpfuß, der möglicherweise von einer in der Kindheit aufgetretenen Poliomyelitis-Infektion herrührt. Trotz mehrerer Operationen in Österreich hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitig nicht gebessert, sondern verschlechtert. Er kann zum Beispiel nicht mehr laufen und nur mehr mit orthopädischen Schuhen gehen. Der Gesamtgrad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung wurde in Österreich mit 40% festgestellt. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs. Er sieht sich aktuell ausschließlich als homosexuell orientiert an und versucht in Österreich Anschluss an homosexuelle Kreise zu finden, führt jedoch derzeit noch keine homosexuelle Beziehung. Er ist aber nunmehr Mitglied der Homosexuellen Initiative Tirol und der XXXX, einer hauptsächlich von Afrikanern besuchten evangelikalen Freikirche, die ihren Sitz in XXXX hat. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zu Ghana wird folgendes festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 12.12.2016: Präsidentschaftswahl

Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016).

Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016).

Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016).

Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).

Quellen:

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DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana,

http://derstandard.at/2000049138375/Jubel-ueber-friedlichen-Machtwechsel-in-Ghana, Zugriff 12.12.2016

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DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab,

http://www.dw.com/de/ghana-machtwechsel-zeichnet-sich-ab/a-36705317, Zugriff 12.12.2016

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NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016

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VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016

2. Politische Lage

Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).

Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).

Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit sich in den politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).

Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

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FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015

3. Sicherheitslage

Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015):

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GhanaSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2015

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BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 24.11.2015

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 24.11.2015

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015)

In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und den Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).

Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

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FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

5. Sicherheitsbehörden

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).

Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen, und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handeln, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).

In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze - Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) - aufgeklärt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

7. Korruption

Korruption ist gemäß Berichten von Me

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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