RS Vfgh 2017/9/26 V25/2017 ua

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 §1 ff, §1a idF LGBl 58/2016
LustbarkeitsabgabeO 2016 der Stadtgemeinde Traun vom 25.02.2016 §3, §4

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung 2016 der Stadtgemeinde Traun betreffend die Festlegung des Abgabenschuldners bei der Besteuerung von Wettterminals

Rechtssatz

Abweisung der Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §3, in eventu jeweils der Wortfolge "bzw. Wettterminals" in §3 Abs1 und §3 Abs3, sowie des §4 Abs1, in eventu der Wortfolge "und von Wettterminals" in §4 Abs1 der LustbarkeitsabgabeO der Stadtgemeinde Traun vom 25.02.2016.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat den Anfechtungsumfang nicht zu eng gewählt: Die Bedenken des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes gehen im Wesentlichen dahin, dass die in der LustbarkeitsabgabeO 2016 der Stadtgemeinde Traun gewählte Definition des Abgabenschuldners für den Betrieb von Wettterminals nicht mit jenem Abgabenschuldner übereinstimme, wie ihn das Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 (Oö LAbgG 2015) festlege. Diese angenommene Gesetzwidrigkeit könnte durch eine Aufhebung jener Bestimmungen der LustbarkeitsabgabeO beseitigt werden, die den Abgabenschuldner definierten, und jener Bestimmungen, die an diese Definition anknüpften. Der VfGH kann auch nicht finden, dass bei Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen der verbleibende Teil einen dem Verordnungsgeber nicht zusinnbaren Inhalt erhielte.

Die Ausführungen des VfGH im E v 27.06.2017, G17/2017, V14/2017, zur Frage der Festlegung des Abgabenschuldners können sinngemäß auch auf die Besteuerung von Wettterminals gemäß dem Oö LAbgG 2015 übertragen werden. Dem Oö LAbgG 2015 ist zu unterstellen, dass die Lustbarkeitsabgabe auch das Aufstellen und Betreiben von Wettterminals erfasst und es den Gemeinden obliegt, innerhalb dieses Rahmens unter anderem den Abgabenschuldner festzulegen.

Mit der LustbarkeitsabgabeO 2016 der Stadtgemeinde Traun regelt der Verordnungsgeber ua die Besteuerung der durch die landesgesetzliche Ermächtigung des Oö LAbgG 2015 erfassten Wettterminals.

Die Festlegung der Steuerschuldnerschaft erfolgt in der LustbarkeitsabgabeO derart, dass die Verordnung in §3 Abs1 den Inhaber des Wettterminals als Abgabepflichtigen bestimmt; §3 Abs2 der Verordnung ordnet sodann an, dass als Inhaber im Sinne der Verordnung der Eigentümer, Besitzer und der sonstige Verfügungsberechtigte anzusehen ist. Das antragstellende Landesverwaltungsgericht hat nicht behauptet (und der VfGH kann auch nicht erkennen), dass diese Definition des Abgabenschuldners außerhalb jenes Rahmens liegt, der für die Festlegung des Abgabenschuldners für den Betrieb von Wettterminals gilt.

Auch aus der Einführung einer Legaldefinition des Abgabenschuldners durch die Novelle LGBl 58/2016 zum Oö LAbgG 2015 kann nicht abgeleitet werden, dass die angefochtenen Bestimmungen der LustbarkeitsabgabeO 2016 der Stadtgemeinde Traun gesetzwidrig waren.

Es ist nicht zweifelhaft, dass der Begriff des Betreibers iSd §1a Oö LAbgG jenem des sonstigen Verfügungsberechtigten in §3 Abs2 der LustbarkeitsabgabeO 2016 der Stadtgemeinde Traun entspricht.

Entscheidungstexte

  • V25/2017 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.09.2017 V25/2017 ua

Schlagworte

Vergnügungssteuer, Abgaben Gemeinde-, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V25.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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