RS Vfgh 2017/9/26 E1511/2017 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir JagdG 2004 §2 Abs8, §37a, §37b, §70

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Einstellung von Beschwerdeverfahren gegen Abschussplanbescheide wegen Ablaufs des Jagdjahres; rechtliche Wirkungen von Abschussplanbescheiden auch nach Ende ihres zeitlichen Geltungsbereiches

Rechtssatz

Abschussplanbescheide sind von vornherein so ausgestaltet, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bereits außer Kraft getreten sind. Gemäß §37a Abs2 Tir JagdG 2004 werden sie für ein Jagdjahr erstellt und treten daher mit 31. März des jeweiligen Jagdjahres außer Kraft (§2 Abs8 Tir JagdG 2004). Es kann je nach Art der behaupteten Rechtsverletzung Wiederholungsgefahr bestehen, weil Abschussplanbescheide jährlich zu erlassen sind. Abschusspläne entwickeln auch Rechtsfolgen über die bloße Festlegung der Abschusszahlen hinaus, weil sie Grundlage für Folgeverfahren sind bzw sein können. Zum Beispiel droht im Fall einer Nichtbefolgung des Abschussplanbescheides eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung (§70 Abs1 Z13 iVm §37a und §37b Tir JagdG 2004). Rechtsfolgen bestehen auch im Hinblick auf das Verfahren zur Festlegung des Abschussplans für das nächste Jahr (§37a Abs3 Satz 3 Tir JagdG 2004). In diesem Sinn geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Abschusspläne einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung dienen und die Vorgaben des Vorjahres bei der Erlassung des Abschussplanes für das Folgejahr mit zu berücksichtigen sind (VwSlg 12207 A/1986; 09.10.1996, 96/03/0120; 27.11.2014, 2013/03/0160).

Da Abschussplanbescheide somit auch nach Ende ihres zeitlichen Geltungsbereiches rechtliche Wirkungen entfalten, hätte das Landesverwaltungsgericht Tirol in den vorliegenden Fällen Rechtsschutz gewähren müssen.

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

Entscheidungstexte

  • E1511/2017 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.09.2017 E1511/2017 ua

Schlagworte

Jagdrecht, Abschussplan, Geltungsbereich, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1511.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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