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41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des NG in R, geboren am 19. Juni 1965, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Adalbert-Stifter-Straße 16, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Dezember 1999, Zl. Gem(Stb)-401557/19-1999-Gru/Ha, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1999 wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 1997 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung der Verleihung auf die Ehegattin und zwei minderjährige Kinder gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 iVm §§ 16, 17 und 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 idF BGBl. I Nr. 124/1998 - StbG, ab.
Die belangte Behörde stützte sich auf drei näher ausgeführte Verwaltungsübertretungen, welche im Zeitraum zwischen 31. Mai 1991 bis 30. September 1994 begangen wurden, vier weitere Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung, welche im Jahre 1990 und 1991 rechtskräftig bestraft wurden, wegen Skartierung der bezughabenden Strafakten aber nicht näher ausgeführt wurden, sowie auf die mit Urteil des Landesgerichtes Ried vom 30. März 1994 geahndete Tatbegehung des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StbG, welche der Beschwerdeführer am 16. September 1992 durch verbale Drohungen begangen habe. Dieses Urteil sei durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz am 17. Juni 1994 bestätigt worden. Zudem habe die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis beruhend auf zwei Vorfällen vom 10. September 1992 und vom 16. September 1992 (letzterer betrifft die gerichtlich geahndete Tat), wobei beide Vorfälle mit der damaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Zusammenhang standen, ein Waffenverbot verhängt.
Die belangte Behörde zog aus diesen Straftaten ungeachtet des Wohlverhaltens seit der letzten Verwaltungsstraftat vom 30. September 1994 und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer "in geordneten Verhältnissen" befinde, einer Erwerbstätigkeit nachgehe und den Unterhalt für sich und seine Familie aufbringe, den Schluss, dass der Beschwerdeführer die in § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG "geforderte Verlässlichkeit im Hinblick auf sein zukünftiges, rechtskonformes Verhalten in Österreich" nicht erfülle. Die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof verweist zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das den gegenständlichen Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/01/0099, mit dem der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Dezember 1997 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war.
Die belangte Behörde hat sich im nunmehr bekämpften Ersatzbescheid in Befolgung der im genannten Erkenntnis enthaltenen Rechtsansicht mit dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen (es könne einem Staatsbürgerschaftswerber die "Tatsache der Bestrafung nicht angelastet werden", und die belangte Behörde habe das Wohlverhalten des Beschwerdeführers "in keiner Weise gewürdigt") geht ins Leere, weil die belangte Behörde ihre Schlüsse - grundsätzlich richtig - nicht aus den Bestrafungen, sondern aus den den Bestrafungen zu Grunde liegenden Taten gezogen und auch das Wohlverhalten seit der letzten Verwaltungsübertretung in ihre Beurteilung einbezogen hat.
Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis berechtigt. Denn angesichts der Umstände, dass die schwerer wiegenden Verwaltungsübertretungen (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung und "Fahrerflucht" im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 5 erster Satz StVO) bereits ca. neun Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurücklagen, auch seit der Begehung der gerichtlich bestraften Tat vom 16. September 1992 mehr als sieben Jahre zurückliegen, die letzte Verwaltungsübertretung vom 30. September 1994 eine minderschwere Verkehrsübertretung betrifft (Missachtung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch Einhaltung einer Geschwindigkeit von 87 km/h), zwischen dieser Tat und der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren liegt, in dem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat, darf nicht zuletzt im Hinblick auf die von der belangten Behörde festgestellten "geordneten Verhältnisse" zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr von einer negativen Prognose beruhend auf dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG gesprochen werden.
Die Verneinung der zwingenden Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG durch die belangte Behörde entspricht sohin nicht der Rechtslage.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010117.X00Im RIS seit
22.11.2000