Entscheidungsdatum
09.10.2017Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §333Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn DI (FH) Mag. (FH) AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.07.2017, Zl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.07.2017, Zl **** behoben und das Entzugsverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang, Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst mitgeteilt, dass die von ihm abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung ab 01.06.2017 nicht mehr besteht. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, umgehend den Abschluss einer neuen Berufshaftpflichtversicherung oder den Beleg der offenen Prämienzahlung vorzulegen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ansonsten mit einem Entzugsverfahren rechnen müsse. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben weiters darauf hingewiesen, dass jedoch auch die Möglichkeit besteht, das Gewerbe ruhend zu melden.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Ankündigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung übermittelt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.07.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z gem §§ 333 und 361 Gewerbeordnung die Gewerbeberechtigung „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gem § 94 Z 35 GewO 1994“ im Standort Z, Adresse 1, entzogen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.08.2017 zugestellt.
Am 03.08.2017 um 14.57 Uhr langte bei der Gewerbebehörde folgende E-Mail ein:
„Sehr geehrter Herr BB!
Wenn möglich möchte ich hiermit bitte meine beiden Gewerbeberechtigungen (Baumeister und Immobilientreuhänder) für mich als Einzelunternehmer ruhend melden. Bei der CC GmbH sollen beide aufrecht bleiben.
Wenn Sie dazu noch Fragen ergeben, stehe ich jederzeit telefonisch zur Verfügung!
Viele Grüße
AA“
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt:
§ 92 Abs 1 GewO besagt wie folgt:
„Besteht eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Versicherung nicht aufrecht, so darf während des Nichtbestehens der Versicherung das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt oder die betreffende gewerbliche Betriebsanlage nicht betrieben werden.“
Gem § 93 Abs 1 GewO muss der Gewerbetreibende das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen.
Festgehalten wird, dass die Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 07.08.2017 erfolgte und der Beschwerdeführer am 03.08.2017, also vor Erlassung des Bescheides, die Gewerbeberechtigungen (Baumeister und Immobilientreuhänder) ruhend gemeldet hat. Festgehalten wird, dass bei einer Ruhendmeldung eine Haftpflichtversicherung nicht mehr bestehen muss.
Die Voraussetzung für die Entziehung des Gewerbes „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gem § 94 Z 35 GewO 1994“ lag bei der Bescheiderlassung (Entzug Gewerbeberechtigung) nicht mehr vor, da der gegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer erst, wie bereits ausgeführt, am 07.08.2017 zugestellt wurde. Damit wurde für das gegenständliche Gewerbe die Ruhendmeldung am 03.08.2017 angezeigt.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Bettina Weißgatterer
(Richterin)
Schlagworte
Entzug Gewerbeberechtigung; Haftpflichtversicherung; Ruhendmeldung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.28.1938.4Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017