TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/9 LVwG-2017/14/1251-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2017
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Entscheidungsdatum

09.10.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §85 Z2
GewO 1994 §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Mag. CC, Rechtsanwalt in X, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.04.2017, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.       Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Dem Beschwerdeführer wurde nach dem 05.04.2017 der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.04.2017, Zl ****, mit nachangeführtem Spruch zugestellt:

„AA, geb. xx.xx.xxxx ist lt. Gewerbescheine der Bezirkshauptmannschaft Y Zl. **** vom 15.01.2016 und Bescheidzahl **** vom 25.01.2016 zur Ausübung der Gewerbeberechtigungen

„Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“ und

„Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) gem. § 94 Z 62 GewO 1994

im Standort Standort Z, Adresse 1 berechtigt.

Lt. Mitteilung durch das Finanzamt Y-W und das Landesgericht V, sowie auf elektronischen Wege über das zentrale Gewerberegisters, wurde das Insolvenzverfahren des AA per Beschluss vom 06.03.2017 (rechtskräftig seit 20.03.2017) mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet.

S p r u c h

Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde I. Instanz gem. § 333 der Gewerbeordnung entscheidet in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß den § 85 Z. 2 GewO wie folgt:

Es wird festgestellt, dass die Gewerbeberechtigungen

„Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“ und

„Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) gem. § 94 Z 62 GewO 1994

im Standort Standort Z, Adresse 1 per 20.03.2017 erloschen ist.“

Am 28.04.2017 langte vom Beschwerdeführer die von seinem Rechtsvertreter verfasste Beschwerde mit folgendem Inhalt ein:

„Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers "Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)"und "Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) gem. § 94 Z 62 GewO 1994" im Standort Z, Adresse 1 per 20.3.2017 erloschen sind.

Begründung:

Vorauszuschicken ist, dass es zwar den Beschluss des LG Ried vom 6.3.2017 gibt und dieser rechtskräftig ist, allerdings stellt sich der tatsächliche Sachverhalt anders dar, als in diesem Beschluss des LG V festgestellt. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer nämlich nicht zahlungsunfähig! Die vom LG V erhobenen Exekutionsverfahren betreffen nicht sämtliche den Beschwerdeführer, bzw. wurden teilweise Forderungen doppelt aufgeführt. So betrifft bspw. das Exekutionsverfahren **** (Republik Österreich, € 6.027,58) dieselbe Forderung, wie das Exekutionsverfahren **** (ebenfalls Republik Österreich, € 5.445,07). Hierbei handelt es sich um die Betreibung von Unterhaltsvorschüssen, die beim Beschwerdeführer eingetrieben werden. Zutreffend beschrieben wird die Forderung nur im jüngeren Exekutionsverfahren! Ebenso doppelt erfasst wurde die Forderung des FF **** mit € 1.597,60. Diese Forderung scheint auch unter der GZ **** auf.

Des Weiteren sind einige Exekutionsverfahren aufgeführt, die den Beschwerdeführer nicht als Verpflichteten, sondern bloß als Drittschuldner betreffen! Dazu gehört das Verfahren **** (Marktgemeinde U, € 496,24), sowie die Verfahren ****, ****, in beiden Fällen ist betreibende Partei Herr DD, betrieben werden hier jeweils € 250,--. Diese Exekutionsverfahren betreffen die Dienstnehmerin EE.

Das zu **** anhängige Verfahren betreffend die Forderung der SVA der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle T, über € 2.500,-- wurde reguliert. Insgesamt ergibt sich daher ein bei weitem geringerer Betrag, der beim Beschwerdeführer noch offen war.

Der Beschwerdeführer hatte nun keine Gelegenheit dies der Erstbehörde darzulegen, da ihm keine Gelegenheit gegeben wurde, zum Verfahrensergebnis Stellung zu nehmen (Parteiengehör). Wäre ihm diese Gelegenheit gegeben worden, dann hätte er darlegen können, dass Zahlungsunfähigkeit bei ihm nicht vorliegt und die Entziehung des Gewerbes nicht erforderlich ist.

Die Nichtgewährung des Parteiengehöres stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der den Ausgang des Verfahrens zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst hat.

Es wird sohin beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben;

in eventu

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.“

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Aus der Insolvenzdatei lässt sich am 03.10.2017 Nachstehendes entnehmen:

„LG V (***), Aktenzeichen ****

Konkurseröffnungsverfahren

Bekannt gemacht am 6. März 2017

                  Firmenbuchnummer:          FN ****

                            Schuldner:          GG Inhaber: AA

                                                      Adresse 1

                                                      Z

                                                      FN ****

Kostendeckung:            Das Insolvenzverfahren wird mangels Kosten-deckung nicht eröffnet. Der Schuldner ist zahlungsunfähig.

                              Gemäß § 71b IO.

Beschluss vom 6. März 2017

Bekannt gemacht am 27. März 2017

Rechtskraft: Die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung ist rechtskräftig.

Beschluss vom 20. März 2017“

Nach § 85 Z 2 GewO 1994 endigt die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs 3 oder § 13 Abs 5 erster Satz.

Nach § 13 Abs 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn

1.  das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2.  der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2013, Zl 2013/04/0001, zu verweisen, die eine ähnliche Rechts- und Sachlage betrifft, in welcher dieser ausgeführt hat, dass § 13 Abs 3 GewO 1994 anordnet, dass Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall war es sogar so, dass ein Antrag der Beschwerdeführerin das Amtslöschungsverfahren im Firmenbuch einzustellen, vom Gericht stattgegeben und in der Begründung ausgeführt wurde, dass ausreichend Gesellschaftsvermögen vorhanden sei. Dieser Umstand wurde vom Verwaltungsgerichtshof jedoch als nicht maßgeblich gewertet und ausgeführt, dass eine andere Sicht der Dinge nur gegeben wäre, wenn entweder bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ein weiterer gerichtlicher Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen wäre (diesfalls wären die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 3 Z 1 GewO 1994 nicht mehr erfüllt) oder diesbezüglich eine Nachsicht nach § 26 GewO 1994 erteilt wurde.

Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht zahlungsunfähig sei, ist somit im Gegenstandsfall unbeachtlich und die Beschwerde nicht begründet. Sie war daher abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Dollenz

(Richter)

Schlagworte

Endigung der Gewerbeberechtigungen; Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.14.1251.1

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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