TE Lvwg Erkenntnis 2017/5/23 405-9/312/1/2-2017

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Veröffentlicht am 23.05.2017
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Entscheidungsdatum

23.05.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg

Norm

AVG §13 Abs3
MSG Slbg 2010 §23

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Maximilian Hölbling über die Beschwerde des AB AA, geboren am XY, AD-Straße, LL, gegen den gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.04.2017, Zahl 3/01-BMS/XY103/8-2017,

zu Recht e r k a n n t:

I.  Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (kurz: VwGVG) iVm § 23 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (kurz: MSG) iVm § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (kurz: AVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (kurz: VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (kurz: B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.02.2017 auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für März 2017 gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm §§ 1, 4 und 23 MSG zurückgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der oa Antrag am 20.02.2017 eingegangen sei. Dieser sei jedoch mangelhaft gewesen, weil für die Bearbeitung des Antrages folgende erforderliche Unterlagen: Lohnabrechnung 2/17 gefehlt hätten. Mit Schreiben vom 06.03.2017 sei der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert worden, den Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bis längstens 14.04.2017 zu vervollständigen und die fehlenden Unterlagen beizubringen. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass der Antrag bei Nichtvorlage oben genannter Unterlagen nach Ablauf der Frist zurückgewiesen würde. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer bis heute nicht nachgekommen, weshalb keine Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz erfolgen habe können und der Antrag daher gemäß § 13 Abs 3 AVG als mangelhaft zurückzuweisen gewesen sei.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit E-Mail vom 28.04.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, deren inhaltliche Wiedergabe sich im Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung mangels Verfahrensrelevanz erübrigt.

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeschrift samt Behördenakt mit Vorlageschreiben vom 09.05.2017 dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat Folgendes erwogen:

1.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte mit am 20.02.2017 bei der belangten Behörde eingelangter Eingabe die Weitergewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung.

Mit Verfahrensanordnung an den Beschwerdeführer vom 06.03.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass noch folgende, für die Entscheidung notwendige Unterlagen benötigt würden: - aktueller Mietvertrag von der Wohnung AD-Straße - Lohnabrechnung 2/2017 - lückenlose Kontoauszüge ab 01.01.2017 bis laufend. Die fehlenden Unterlagen würden einen Mangel gemäß § 13 Abs 3 AVG darstellen und ergehe daher die Verfahrensanordnung diese Unterlagen bis längstens 27.03.2017 vorzulegen. Sollten die Unterlagen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachgereicht werden, müsste der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden. Eine weitere inhaltliche Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers erfolge dann nicht.

Dieses Schreiben langte am 17.03.2017 mit dem Vermerk "Unbekannt/Unknown", Rücksendedatum 08.03.2017, wiederum bei der belangten Behörde ein.

Mit Verfahrensanordnung an den Beschwerdeführer vom 27.03.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass noch folgende, für die Entscheidung notwendige Unterlagen benötigt würden: - aktueller Mietvertrag von der Wohnung AD-Straße - Lohnabrechnung 2/2017 und 3/17 wenn vorhanden - lückenlose Kontoauszüge ab 01.01.2017 bis laufend. Die fehlenden Unterlagen würden einen Mangel gemäß § 13 Abs 3 AVG darstellen und ergehe daher die Verfahrensanordnung diese Unterlagen bis längstens 14.04.2017 vorzulegen. Sollten die Unterlagen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachgereicht werden, müsste der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden. Eine weitere inhaltliche Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers erfolge dann nicht.

Dieses Schreiben langte mit dem Vermerk "Unbekannt/Unknown", Rücksendedatum 29.03.2017, wiederum bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 03.04.2017 teilte die belangte Behörde mit, der Beschwerdeführer habe dem Sozialamt mit 31.01.2017 seine Untermietsvereinbarung vorgelegt. Diesbezüglich werde mitgeteilt, dass zusätzlich noch eine Kopie des Hauptmietvertrages vorzulegen sei und weiters bekannt zu geben sei, wie viele Personen in der Wohnung wohnen würden. Die Lohnabrechnung 2/2017 vom technischen Ausbildungszentrum sei nach wie vor ausständig und werde für die Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers für 2/2017 benötigt. Angeführt wurde außerdem wie folgt: "Achtung: beachten Sie die Frist bis 14.4.2017 (Mängelbehebung vom 27.03.2017), andernfalls Zurückweisung Ihres Antrages gem. § 13 AVG!"

Laut Vorlageschreiben der belangten Behörde an das erkennende Gericht vom 09.05.2017 wurden am 12.04.2017 "die Mängelbehebung vom 27.03.2017 (Zahl 6-2017) und der Kurzbrief vom 03.04.2017 (Zahl 7-2017) – letzterer sicherheitshalber - per Aushang an der Amtstafel öffentlich bekannt gemacht. Beide Schriftstücke wurden am 26.4.17 wieder von der Amtstafel abgenommen. (…) Erst am 28.4.17 ist die Lohnabrechnung für Februar im Sozialamt eingegangen."

(Bereits) am 18.04.2017 erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid.

2.   Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Weitergehende Feststellungen waren aufgrund der folgenden rechtlichen Beurteilung entbehrlich.

3.   Erwägungen:

Vorab ist aufzuzeigen, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem MSG nur über einen entsprechenden Antrag zu gewähren sind. Dies ergibt sich aus dem 5. Abschnitt des MSG über den Zugang zu den Leistungen, wo in § 20 MSG exakt definiert wird, wer solche Anträge wo einbringen kann:

§ 20 MSG - Anträge:

(1) Antragsberechtigt sind:

      1. die Hilfe suchende Person selbst, soweit sie eigenberechtigt ist;

      2. für die Hilfe suchende Person:

         a) ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;

         b) ihre Haushaltsangehörigen, auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen;

         c) ihr Sachwalter oder ihre Sachwalterin, wenn die Antragstellung zu dessen bzw deren Aufgabenbereich gehört.

(2) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Für Bedarfsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrags.

(3) Bei den Gemeinden oder den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice eingebrachte Anträge sind von diesen unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

§ 23 MSG normiert Informationspflichten der Behörde sowie Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person und lautet wie folgt:

§ 23 MSG – Informations- und Mitwirkungspflichten, Bedingungen:

(1) Die Behörde hat die Hilfe suchende Person sowie die sonstigen zur Antragstellung berechtigten Personen der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.

(2) Die Hilfe suchenden Personen sowie deren zur Vertretung berechtigten Personen sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der behördlichen Aufträge mitzuwirken. Insbesondere sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(3) Kommen Personen gemäß Abs 2 ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

(…)

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer als hilfesuchende Person für sich selbst im Sinne des §20 MSG bei der belangten Behörde Antrag auf Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung eingebracht. Der Beschwerdeführer war daher im Sinne des §23 Abs2 MSG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der behördlichen Aufträge mitzuwirken, insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Im gegenständlichen Verfahren war somit insbesondere zu klären, ob eine Nichtvorlage von lt oa Schreiben der belangten Behörde geforderten Unterlagen überhaupt zu einer Zurückweisung des Antrages gemäß §13 Abs3 AVG, welcher lautet wie folgt, führen durfte:

§ 13 AVG:

(…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)

Zu prüfen war somit, ob die Behörde § 13 Abs 3 AVG im vorliegenden Fall zu Recht angewendet hat: Nach der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 13 Abs 3 AVG darf die Behörde nur dann gemäß § 13 Abs 3 AVG und somit letztlich mit Zurückweisung vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, lässt sich also weder aus dem Materiengesetz noch aus dem AVG erkennen, welchen Anforderungen ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen zu entsprechen hat, so kommt weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls als Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachenscheidung Berücksichtigung finden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Bei den von § 13 Abs 3 AVG erfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich somit nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG, oder aber um das zur Antragsabweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213 – zum OÖ SHG; 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).

Zur Abgrenzung der Frage, ob im Versäumnis der Partei ein Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG gelegen ist oder lediglich eine zum Erfolg des Antrages führende Voraussetzung nicht vorgelegen ist, kann neben der bereits zitierten Judikatur auf weitere höchstgerichtliche Entscheidungen verwiesen werden: Zum steiermärkischen Sozialhilfegesetz hat der VwGH etwa am 13.05.2011 zur Zahl 2007/10/0201 judiziert, dass die nicht ausreichende Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit im Antrag auf Spitalskostenrückersatz keinen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG darstelle, sondern darin vielmehr gegebenenfalls eine Unvollständigkeit des Sachvorbringens vorliege, die die Entscheidung der Behörde in der Sache nicht hindere. Zum Staatsbürgerschaftsgesetz hat der VwGH am 16.04.2004 zur Zahl 2003/01/0032 ausgesprochen, dass weder dem genannten Materiengesetz noch der dazu ergangenen Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 zu entnehmen sei, dass dem Verleihungsantrag bereits eine Geburtsurkunde und ein Führungszeugnis des Heimatstaates samt den erforderlichen diplomatischen Beglaubigungen beizulegen wäre, weshalb er den auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Zurückweisungsbescheid aufgehoben hat. Zur Zahl 2008/21/0302 hat der VwGH am 29.04.2010 erkannt, dass die Vorlage von Urkunden zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes eines Niederlassungswerbers als bloße Erfolgsvoraussetzung zu qualifizieren und somit einem Verfahren nach § 13 Abs 3 AVG nicht zugänglich sei, wenn im Gesetz lediglich beispielhaft und nicht ausreichend konkret aufgezählt ist, welche Nachweise dafür zu erbringen seien.

In dem bereits eingangs erwähnten Erkenntnis 2012/10/0213 vom 22.10.2013 hat der VwGH zur Frage der Abgrenzung von Mängeln im Sinne vom § 13 Abs 3 AVG zu den Erfolgsvoraussetzungen eines Anbringens auch die Materialien zur AVG-Novelle BGBl I 158/1998 (Erläuterungen des selbstständigen Antrages des Verfassungsausschusses 1167 BlgNR. XX. GP, 27) zitiert: Mängel, die das Anbringen nicht unzulässig machen, sondern nur seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, werden durch die Neuformulierung des Abs 3 nicht erfasst. Die Behörde trifft daher auch keine Verpflichtung, die Partei anzuleiten, ihren Antrag so zu formulieren, dass ihm allenfalls stattgegeben werden kann. Ob eine bestimmte Mangelhaftigkeit eines Anbringens dessen Zurückweisung oder Abweisung zur Folge hat (mit anderen Worten: Ob ein bestimmter Mangel einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich ist oder nicht), ergibt sich nicht aus Abs 3, sondern aus jenen Rechtsvorschriften, die an das Vorliegen dieses Mangels bestimmte Rechtsfolgen knüpfen.

Das für den vorliegenden Fall maßgebliche Materiengesetz, das MSG, definiert nun nicht, welche konkreten Unterlagen einem Antrag auf Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung anzuschließen sind. Das MSG normiert vielmehr lediglich, unter welchen (materiellen) Voraussetzungen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen sind (etwa mangelnde Deckung des Bedarfes durch eigene Mittel). Im Gegensatz dazu lässt sich beispielsweise aus der für das Bundesland Oberösterreich maßgeblichen Bestimmung des § 28 Abs 5 des OÖ Mindestsicherungsgesetzes für den Antragsteller klar erkennen, welche Angaben er im Antrag zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen hat. § 28 Abs 5 des OÖ Mindestsicherungsgesetzes lautet:

Im Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

1. zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;

2. aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation;

3. Wohnsituation;

4. zum Daueraufenthalt gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen.

Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, kommt § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Anwendung.

Weil eine solche vergleichbare Bestimmung im MSG fehlt und auch sonst aus dem MSG für den Antragsteller bzw Beschwerdeführer nicht erkennbar ist, welche Unterlagen er seinem Antrag anzuschließen hat, verbietet sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes für die Behörde ein Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG und somit im Falle der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen auch eine auf § 13 Abs 3 AVG gegründete Zurückweisung des Antrages.

Daran vermag auch der Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG in den Materialien zu § 23 MSG nichts zu ändern, weil durch einen bloßen Hinweis nicht die nach der oben zitierten Judikatur des VwGH notwendigen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG ersetzt werden können. Der Hinweis in den Materialien ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vielmehr irreführend, weil das MSG als relevantes Materiengesetz – wie aufgezeigt – letztlich ein Vorgehen gemäß § 13 Abs 3 AVG gerade nicht erlaubt. Nach oa Materialen zu § 23 MSG unterliegt allerdings die Weigerung der Partei, in dem von Amts wegen zu führenden Ermittlungsverfahren in der beschriebenen Weise mitzuwirken, der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Gemäß § 23 Abs 3 MSG kann die Behörde, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist, der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen, der bisher festgestellt worden ist, wenn die Hilfe suchenden Personen sowie deren zur Vertretung berechtigten Personen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.

Im Fall der Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG ist lediglich die Zurückweisung als solche, also die Frage, ob dem Antragsteller von der Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120 – noch zum Berufungsverfahren). Nichts anderes hat daher auch für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu gelten. Daher hatte sich das vorliegende Verfahren auf die Frage zu beschränken, ob dem Beschwerdeführer zu Recht eine inhaltliche Entscheidung zu seinem Antrag auf Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung verweigert wurde oder nicht. Eine inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag war dem erkennenden Gericht jedoch verwehrt.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Abstandnahme von §13 Abs 3 AVG über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.02.2017 auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung inhaltlich zu entscheiden haben.

Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Zum einen hat keine der beiden Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt, zum anderen haben bereits die vorliegenden Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Übrigen hat sich bereits nach der Aktenlage gezeigt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

4.   Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die unter den Entscheidungsgründen zitierte Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zulässigkeit der Mängelbehebung

Anmerkung

ao Amtsrevision, Zurückziehung, VwGH vom 29.9.2017, Ra 2017/100/0145-3, als gegenstandslos geworden erklärt, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.9.312.1.2.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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