TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/19 W162 2165792-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2017
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Entscheidungsdatum

19.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
FPG §55 Abs1

Spruch

W162 2165792-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2017, zu Recht erkannt:

A)

1.) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

2.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als gemäß § 55 Abs. 1 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX 14 Tage beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt laut eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 27.10.2015 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass im Iran sein Leben in Gefahr sei. Sein Vater sei vor zwei Jahren ermordet worden. Seine Mutter hätte ihm gesagt, dass sein Vater durch seinen Cousin (wohnhaft in Afghanistan, es könne sein, dass er derzeit im Iran lebe) umgebracht worden sei. Auch sein Leben sei durch diese Person in Gefahr.

Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde aufgrund einer Altersfeststellung mit Verfahrensanordnung mit 12.02.1997 festgelegt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.06.2017 schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischer Moslem und spreche Dari. Er bejahte das festgelegte Geburtsdatum (12.02.1997) und gab an, afghanischer Staatsbürger zu sein. Er hätte jedoch im Iran gelebt. Er sei nie in die Schule gegangen, hätte jedoch privat bei anderen in privaten Kursen im Iran gelernt. Er könne lesen und schreiben. Er hätte auf der Baustelle gearbeitet und kenne sich mit Malerarbeiten aus. Sein letzter Arbeitstag sei im Jahr 2015 gewesen. Er hätte mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern im Iran gelebt. Er hätte nie in Afghanistan gelebt, da er im Iran geboren worden sei. Seine Eltern hätten vor ihrer Ausreise in den Iran in Afghanistan in Ghazni gelebt. Seine Eltern seien aus Afghanistan geflüchtet, weil ihre Familien nicht mit ihrer Hochzeit einverstanden gewesen seien. Daher seien sie aus Afghanistan geflüchtet, nachdem sie in Afghanistan geheiratet hätten. Sein Vater sei im Jahr 2014 getötet worden. Seine Mutter hätte ihm gesagt, dass sein Vater von seinem Onkel mütterlicherseits getötet worden sei, weil er Schiit und seine Mutter Sunnit gewesen sei. Die Familien seien gegen diese Verbindung gewesen. Sein Vater hätte in Chemeran im Iran gearbeitet und sei dort mit einem Messer getötet worden. Die Polizei hätte seinen Onkel väterlicherseits benachrichtigt, dass sein Vater in Chemaran getötet worden sei. Seine Mutter hätte es sodann erfahren und gemeint, dass es der Onkel mütterlicherseits gewesen sein muss, da sie sonst keine Feinde hätten. Die Angehörigen hätten nach seinen Eltern in Afghanistan gesucht und seinen Vater gefunden. Jetzt würden sie nach seiner Mutter und ihm selbst suchen, deshalb sei er geflüchtet. Seine Mutter arbeite und lebe im Iran bei einer iranischen Familie, bei der sie ihren Lebensunterhalt verdiene. Er kontaktiere seine Mutter einmal pro Monat. Seine Großeltern würden in Afghanistan leben aber er hätte keinen Kontakt zu ihnen, da sie Feinde seien. Er kenne niemanden, da er im Iran geboren sei. Er hätte überdies einen Onkel väterlicherseits, der im Iran leben würde. Mütterlicherseits lebe ein Onkel in Afghanistan, aber seine Mutter hätte nie etwas über ihn erzählt. Er sei nie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bedroht oder verfolgt worden. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, würden ihn die Verwandten mütterlicherseits umbringen. Als Hazara und Schiit hätte man in Afghanistan immer Probleme. Seiner Familie im Iran gehe es gut. Seine Mutter sei froh, dass er in Österreich sei und sie wolle, dass er hier lebe.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers besteht (Spruchpunkt IV.). Zuletzt wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit der er den gegenständlichen Bescheid zur Gänze bekämpfte und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend machte.

Mit Beschluss des BVwG vom 31.07.2017, Zl: W162 2165792-1/3Z wurde der fristgerecht eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides).

Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 01.09.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts einvernommen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst übereinstimmende Angaben zu seiner Identität und seinem Glaubensbekenntnis an. Er sei im Iran, Stadtteil Golshar, geboren und hätte dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Er könne nicht lesen und schreiben. Er hätte zu Hause ein bisschen gelernt, aber keine Schule besucht. Er hätte im Jahr 2013 angefangen, als Hilfsarbeiter mit unterschiedlichen Hilfstätigkeiten auf einer Baustelle zu arbeiten. Im selben Jahr sei sein Vater gestorben.

Befragt nach seiner Religion und darauf hingewiesen dass er zuletzt angegeben hätte, konvertieren zu wollen, gab er an, dass er weder zu einer anderen Religion konvertiert noch von einer anderen Religion überzeugt sei. Überdies sei er nach seinen eigenen Angaben schiitischer Moslem. Erst nach genauerem Nachfragen gab er an, dass er gar keine Religion akzeptiere und gab im unmittelbar darauffolgenden Moment an, dass er manchmal die Kirche besuche.

Er hätte keine Ausbildung. Seine Mutter und beiden Brüder würden bei einer Familie im Iran leben und in ihrer Obstplantage arbeiten. Es seien Iraner. Auf Vorhalt, dass er in der Niederschrift vom 20.06.2017 angegeben hätte, dass er lesen und schreiben bei Kursen im Iran gelernt hätte, gab er an, dass er zu einem Haus gegangen sei. Dort hätte es ihm eine Frau beigebracht. Es sei keine Schule oder ein offizieller Kurs gewesen. Sie sei eine Iranerin gewesen. Die Schüler seien Afghanen gewesen. Manche Afghanen hätten manchmal auch unterrichtet, je nachdem wer Zeit gehabt hätte. Die Unterrichtssprache sei Farsi gewesen. Er könne ein wenig Schreiben.

Befragt nach seiner Familie gab er an, dass seine Brüder 10 und 13 Jahre alt seien. Seine Mutter sei ca. 36 Jahre alt. Der Vater sei getötet worden. Sie würden jetzt in Shandez im Iran leben. Seine Großeltern mütterlicherseits würden in Afghanistan in Ghazni irgendwo leben. Er wisse nicht, wie sie heißen. Wo die Großeltern väterlicherseits leben, wisse er nicht. Er hätte keine Tanten. Er hätte zwei Onkel (der Onkel väterlicherseits lebe im Iran, mütterlicherseits wisse er es nicht, vielleicht in Afghanistan, vielleicht im Iran).

Befragt, ob ihn seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen würde, verneinte er dies und führte aus, dass seine Mutter eine Frau sei. Sie könne für sich selbst nicht genug Geld verdienen. Sie sei krank, seine Brüder seien klein. Befragt, ob er Kontakt zu Familienangehörigen in Afghanistan hätte, verneinte er dies und gab an, dass er ca. einmal im Monat mit seiner Mutter spreche. Befragt, ob es seiner Mutter und seinen Geschwistern gut gehe, gab er an, dass sie Probleme hätten. Der Familie gehe es nicht gut. Genauer nach dem Gesundheitszustand seiner Mutter befragt gab er an, sie hätte Rückenschmerzen, Beinschmerzen sowie hohen Blutdruck.

Er hätte keine Verwandten in Österreich oder anderen EU-Ländern. Er lebe alleine in Österreich. Er hätte iranische, afghanische und österreichische Freunde. Er sei nicht nach Österreich gekommen um Freunde zu finden, sondern um hier zu leben und seine Familie zu unterstützen. Sein Vater sei getötet worden. Er hätte keinen Aufenthaltstitel im Iran gehabt. Sein Leben sei nicht sicher gewesen. Deswegen sei er nach Österreich gekommen. Er hätte keine regelmäßige Beschäftigung in Österreich. Trotz Arbeitssuche hätte er aufgrund der fehlenden Arbeitserlaubnis nicht arbeiten dürfen. Er lebe von der Grundversorgung. Er wolle wieder auf der Baustelle arbeiten.

Befragt, ob der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse aufweise, bejahte dieser die Frage. In der Folge wurden einige Fragen auf Deutsch gestellt, zu denen der Beschwerdeführer jedoch schwieg. Befragt, ob er einen Deutschkurs besucht oder besucht hätte, gab er an, dass er zwar einen besucht hätte, jedoch keine Bestätigung vorlegen könne. Am 5. September beginne der nächste Kurs. Befragt, ob er sonst am sozialen Leben in Österreich teilnehme, verneinte er dies und gab an, lediglich teilweise geholfen zu haben, wo seine Freunde ehrenamtlich gearbeitet hätten.

Zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt gab er an, dass er im Iran keinen offiziellen Aufenthaltstitel gehabt hätte. Er hätte dort illegal gelebt. Wenn er dort einen Aufenthaltstitel gehabt hätte, wäre er niemals nach Europa gekommen. Er sei bedroht vor Abschiebung nach Afghanistan. Er sei im Iran wie im Gefängnis gewesen. Er hätte keine Schule besuchen, nicht arbeiten und sich auch nicht frei bewegen dürfen. Er hätte nicht einmal eine Sim-Karte für sich kaufen können. Das sei der Grund, warum er den Iran verlassen hätte. Er hätte niemanden in Afghanistan. Er könne zu niemandem zurückkehren. Er hätte Afghanistan nicht gesehen und könne auch deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil sein Onkel mütterlicherseits seinen Vater getötet hätte. Seine Familie mütterlicherseits sei ziemlich groß. Sie würden ihn finden und töten.

Auf Vorhalt, er hätte in der Erstbefragung am 27.10.2015 gesagt, dass sein Leben im Iran in Gefahr sei, da sein Vater von einem Cousin mütterlicherseits getötet worden sei und er einen Fluchtgrund in Afghanistan auch nach mehrmaliger Nachfrage bei der weiteren Befragung nicht angegeben hätte, und auf Vorhalt, dass er bei der Einvernahme am 20.06.2017 sodann angegeben habe, dass sein Vater von einem Onkel und einem Cousin getötet worden wäre und seine Mutter so geweint hätte und ihn gebeten hätte, dass er den Iran verlassen solle, gab er an, dass er immer angegeben hätte, dass sein Vater von seinem Onkel mütterlicherseits getötet worden sei. Neuerlich auf die Diskrepanz zwischen den zwei Niederschriften hingewiesen (Erstbefragung: Cousin hätte Vater getötet, Niederschrift BFA: Onkel hätte ihn getötet; auf Vorhalt: Onkel und Cousin hätten ihn getötet) und dass er nunmehr wieder angebe, dass es nur der Onkel gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals gesagt hätte, dass sein Vater von seinem Onkel und dem Sohn vom Onkel väterlicherseits getötet worden sei.

Befragt, worin das fluchtauslösenden Ereignis liege, das für ihn in Zusammenhang mit seinem Herkunftsland Afghanistan stünde, gab er an, dass seine Mutter große Sorgen gehabt hätte, weil sein Vater getötet worden sei. Die Mutter hätte Angst gehabt, dass die Onkel mütterlicherseits auch ihn umbringen würden. Befragt, ob auch er oder nur seine Mutter Angst gehabt hätte, gab er an, dass auch er Angst gehabt hätte.

Befragt nach den ursprünglichen Gründen seiner Familie, Afghanistan zu verlassen, gab er an, dass seine Mutter eine Paschtunin und Sunnitin war. Sein Vater sei ein Schiit gewesen. Sein Großvater mütterlicherseits sei dagegen gewesen, dass sie heiraten. Dies sei der Grund gewesen, warum sie in den Iran geflüchtet wären und seine Mutter jetzt eine Schiitin geworden sei.

Befragt nach der Ermordung seines Vaters gab er an, dass seine Mutter von der Polizei angerufen worden sei. Sie hätten am Anfang nicht gesagt, dass sein Vater getötet worden sei, sondern seine Beine gebrochen worden wären. Seine Mutter und sein Onkel väterlicherseits seien hingegangen und hätten gesehen, dass sein Vater getötet worden sei. Befragt, wieso er den Cousin bzw. Onkel hinter der angeblichen Ermordung des Vaters vermute, gab er an, dass vor der Hochzeit seine Mutter von ihrem Bruder und Vater bedroht worden sei, falls sie seinen Vater heirate, werde der Vater getötet. Befragt, warum diese angebliche Ermordung seines Vaters in irgendeinem Zusammenhang mit seiner Situation stünde, gab er an, dass sie seinen Vater getötet hätten und auch ihn töten wollen würden, da er der Sohn seines Vaters sei, der selbst von einer anderen Religion sei. Befragt, ob er jemals von irgendwem bedroht worden sei oder ob es einen anderen Grund als den Druck seiner Mutter gegeben hätte, weshalb er dann den Iran verlassen hätte, gab er an, den Iran aus den erzählten Gründen verlassen zu haben oder anders gesagt: nein. Neuerlich befragt, ob er jemals von irgendjemandem bedroht worden sei, verneinte er dies.

Befragt, ob er wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder wegen seiner Zugehörigkeit zum schiitischen Glauben in Afghanistan jemals persönlich bedroht worden oder verfolgt worden sei, gab er an, nie in Afghanistan gewesen zu sein. Befragt, ob er im Iran deswegen verfolgt worden sei, verneinte er und gab an, dass er aufgrund seiner afghanischen Zugehörigkeit schlecht behandelt worden sei.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers wies gegen Ende der Verhandlung noch auf die Lage der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hin und dass diese in eine Artikel 3 EMRK-widersprechende aussichtslose Lage geraten würden. Er verfüge über keine Schulausbildung oder irgendwelche Bezugspunkte in Städten wie Kabul oder Mazar-e Sharif. Ihm würde in Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Schiit, ledig, gesund, wurde im Iran geboren, reiste am 27. Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben im Iran gelebt. Seine Eltern stammen ursprünglich aus der Provinz Ghazni in Afghanistan. Seine Mutter und seine beiden Brüder leben im Iran. Seine Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits leben in Afghanistan. Ein Onkel väterlicherseits lebt im Iran. Er hat auch einen Onkel mütterlicherseits. Im Iran besuchte der Beschwerdeführer freiwillig Kurse an denen mehrere afghanische Mitschüler teilnahmen, in denen er lesen und schreiben lernte. Er arbeitete seit dem Jahr 2013 als Hilfsarbeiter auf Baustellen und verrichtete auch Malerarbeiten. Er begab sich nach Österreich, weil er illegal im Iran gelebt hat und Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan hatte.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Zu Afghanistan:

Neuste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017).

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).

Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).

ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).

Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).

Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban

Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).

Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).

Politische Entwicklungen

Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten – dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017).

Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).

Quellen:

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BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017

-

BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017

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INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017

-

INSO - The International NGO Safety Organisation (2017):

Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017

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NYT – The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-greenzone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017

-

NYT – The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan,

https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosquekabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017

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Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike:

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U.S. military,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamicstate-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017

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Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightenedafter-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017

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SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES

CONGRESS,

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https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017

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SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017

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The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistanwar-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017

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Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike,

http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017

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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_con flict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017

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UN GASC – General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-

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afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017

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WT – The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces,

http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isisafghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017

KI vom 22.06.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).

ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).

Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).

Herat

Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).

Mazar-e Sharif

Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).

Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).

Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).

Taliban

Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:

BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).

Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).

Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).

Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:

sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).

Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:

NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).

Quellen:

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al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar,

http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017

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al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district,

http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017

-

BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017

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BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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