RS OGH 2017/7/5 7Ob103/17y, 7Ob102/17a

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Veröffentlicht am 05.07.2017
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Norm

HeimAufG §3

Rechtssatz

Eine unversperrte mit einer gewöhnlichen Türschnalle zu öffnende Haustüre (Glastüre) und ein mit einem simplen Drehknopf zu öffnendes, unversperrtes Gartentor stellen unabhängig vom Ausmaß der psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung des Bewohners schon an sich keine mechanische Beschränkung dar, die die Erheblichkeitsschwelle einer Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG erreicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 103/17y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 103/17y
    Veröff: SZ 2017/78
  • 7 Ob 102/17a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 102/17a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131656

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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