RS OGH 2017/7/18 10Ob24/17b, 10Ob51/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2017
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Norm

UVG §3 Z2
UVG §4 Z1

Rechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Unterhaltsschuldner in die von § 3 Z 2 erster Fall UVG erfassten Schuldner mit verpflichtender Exekutionsführung nach § 294a EO einzustufen ist, oder zu jener Gruppe gehört, gegen die erfolglose Fahrnisexekution kombiniert mit Exekution nach § 372 EO geführt werden muss, ist seine sozialwirtschaftliche Einordnung. Da es für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Sinne des § 3 genügt, einen der beiden in § 3 Z 2 UVG angeführten exekutiven Wege zu starten, reicht es auch im Fall des § 4 Z 1 UVG aus, dass bei einem Unterhaltsschuldner mit fortlaufenden Bezügen eine Lohnexekution aussichtslos erscheint. Eine weitere Bescheinigung, dass auch eine Fahrnisexekution mit Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO aussichtslos erscheint, ist nicht erforderlich, selbst wenn sich der Unterhaltsschuldner zwischen Exekutionsantrag und Vorschussantrag selbständig gemacht hätte.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 24/17b
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 24/17b
  • 10 Ob 51/20b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 51/20b
    nur: Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Unterhaltsschuldner zu den von § 3 Z 2 erster Fall UVG erfassten Schuldnern gehört, gegen die verpflichtend eine Exekution nach § 294a EO zu führen ist, oder ob er zu jener Gruppe gehört, gegen die Fahrnisexekution kombiniert mit Exekution nach § 372 EO geführt werden muss, ist seine sozial-wirtschaftliche Einordnung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131663

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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