Norm
AVRAG §5 Abs2Rechtssatz
Die Abfindung gebührt auch dann, wenn die betriebliche Pensionszusage des Veräußerers vom Erwerber nicht übernommen wird, aber im Betrieb des Erwerbers eine andere betriebliche Pensionszusage besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131678Im RIS seit
03.11.2017Zuletzt aktualisiert am
24.06.2020