RS OGH 2017/8/30 3Ob145/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2017
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Norm

EO §358
EO §397
EO §398

Rechtssatz

Der Verpflichtete kann bei Vorliegen einer notorischen Äußerung zu einem im Wesentlichen gleichen Antrag nur dann zulässig Widerspruch gegen die Höhe der Strafe wegen der fehlenden Gelegenheit zur Äußerung erheben, wenn er sich auf für die Strafzumessung wesentliche neue Tatsachen beruft. Nur für diesen Fall gilt der Verweis in § 358 Abs 2 letzter Satz EO auf § 398 Abs 1 EO, wonach über den Widerspruch mündlich zu verhandeln ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 145/17w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 145/17w
    Veröff: SZ 2017/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131659

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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