RS OGH 2017/9/19 15Os86/17m, 11Os45/20g, 11Os49/20w

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Veröffentlicht am 19.09.2017
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Norm

StGB §64 Abs1
StGB §64 Abs2

Rechtssatz

Erfüllt eine im Ausland begangene Tat eine der Bedingungen des § 64 Abs 1 StGB, gelten für ihre strafrechtliche Beurteilung die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt. Daher ist bei echter Idealkonkurrenz zusätzlich zu jener Subsumtionsbestimmung, die die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 StGB erfüllt, eine weitere unabhängig davon anwendbar, ob sie selbst diesen Kriterien entspricht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 86/17m
    Entscheidungstext OGH 19.09.2017 15 Os 86/17m
    Beisatz: Dafür spricht auch § 64 Abs 2 StGB, wonach die österreichischen Strafgesetze für eine Auslandstat selbst dann gelten, wenn ein Schuldspruch wegen einer strafbaren Handlung iSd Z 1 bis 11 des § 64 Abs 1 StGB infolge deren Verdrängung nach den Regeln der Scheinkonkurrenz gar nicht erfolgen kann. (T1)
    Beisatz: Gegenteilig zu RS0092073 [T3]. (T2)
  • 11 Os 45/20g
    Entscheidungstext OGH 08.05.2020 11 Os 45/20g
  • 11 Os 49/20w
    Entscheidungstext OGH 08.01.2021 11 Os 49/20w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131654

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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