Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.02.2017Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7Rechtssatz
Bei einer materiellen Prüfung des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Anspruchs wäre die Verfassungskonformität der durch die Novelle LGBl 70/2014 eingeführten Bestimmungen zu prüfen, da diese angeblich eine entschädigungslose Enteignung der Agrargemeinschaft und einen entschädigungslosen Entzug der Substanz der den weiteren Beschwerdeführern zustehenden Nutzungsrechte bewirkt hätten. Eine solche Prüfung ist allerdings dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten und nicht Aufgabe der Agrarbehörde.
Schlagworte
Substanzwert, Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, entschädigungslose Legalenteignung; legislatives Unrecht;Anmerkung
Mit Beschluss vom 28.09.2017, Z E 1139/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/35/2363-1, erhobenen Beschwerden ab.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.35.2363.1Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017