Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.02.2017Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7Rechtssatz
Aus § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 ist nicht abzuleiten, dass die Agrarbehörde über jede Streitigkeit zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 zu entscheiden hat. Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde kann nur eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde und der Gemeindegutsagrargemeinschaft sein, soweit diese Streitigkeit einen sachlichen Zusammenhang mit dem TFLG 1996, Regulierungsplänen und/oder Verwaltungssatzungen aufweist.
Schlagworte
Substanzwert, Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, entschädigungslose Legalenteignung; legislatives Unrecht;Anmerkung
Mit Beschluss vom 28.09.2017, Z E 1139/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/35/2363-1, erhobenen Beschwerden ab.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.35.2363.1Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017