Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.02.2017Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7Rechtssatz
Vor dem Hintergrund, dass die Zuordnung des Substanzwertes bei Gemeindegutsagrargemeinschaften nicht erst mit der TFLG 1996-Novelle 2014 eingeführt wurde, sondern diesbezüglich nur eine Klarstellung erfolgte und laut VfGH (vgl etwa VfSlg 19.802/2013) dieser Substanzwert bei Gemeindegutsagrargemeinschaften seit jeher der Gemeinde zusteht, steht fest, dass das TFLG 1996 an keiner Stelle ein Entschädigungsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren vorsieht, in dessen Rahmen der vom Antragsteller begehrte Entschädigungsanspruch aufgrund einer Legalenteignung geltend gemacht werden.
Schlagworte
Substanzwert, Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, entschädigungslose Legalenteignung; legislatives Unrecht;Anmerkung
Mit Beschluss vom 28.09.2017, Z E 1139/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/35/2363-1, erhobenen Beschwerden ab.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.35.2363.1Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017