RS Lvwg 2017/2/23 LVwG-2016/35/2363-1

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Veröffentlicht am 23.02.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7
FlVfLG Tir 1996 §86d Abs1
B-VG Art137

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass die Zuordnung des Substanzwertes bei Gemeindegutsagrargemeinschaften nicht erst mit der TFLG 1996-Novelle 2014 eingeführt wurde, sondern diesbezüglich nur eine Klarstellung erfolgte und laut VfGH (vgl etwa VfSlg 19.802/2013) dieser Substanzwert bei Gemeindegutsagrargemeinschaften seit jeher der Gemeinde zusteht, steht fest, dass das TFLG 1996 an keiner Stelle ein Entschädigungsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren vorsieht, in dessen Rahmen der vom Antragsteller begehrte Entschädigungsanspruch aufgrund einer Legalenteignung geltend gemacht werden.

Schlagworte

Substanzwert, Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, entschädigungslose Legalenteignung; legislatives Unrecht;

Anmerkung

Mit Beschluss vom 28.09.2017, Z E 1139/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/35/2363-1, erhobenen Beschwerden ab.

Mit Beschluss vom 16.11.2017, Z E 1139/2017-7, trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/35/2363-1, erhobene Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.35.2363.1

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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