TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/18 LVwG-2017/31/0692-5, LVwG-2017/31/0693-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2017
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Entscheidungsdatum

18.08.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
FSG 1997 §26 Abs2 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.2.2017, ****, wegen einer Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr, sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.2.2017, ****, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.2.2017, ****, als unbegründet abgewiesen.

2.   Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 320,-- zu leisten.

3.   Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.2.2017, ****, als unbegründet abgewiesen.

4.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.2.2017, ****:

1.   Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit:    08.10.2016, 17.28 Uhr

Tatort:     Z, Xstraße **1

Fahrzeug:  LKW, Kennzeichen **-****

Sie haben sich zu oben angeführtem Zeitpunkt an oben angeführtem Ort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie unmittelbar zuvor am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt:

„Der Beschwerdeführer AA erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2017, Geschäftszahl ****, dem ausgewiesenen Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z am 03.03.2017, per Post direkt zugestellt, innerhalb offener Frist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die

B E S C H W E R D E

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu Folgendes aus:

I.

Sachverhalt

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2017,GZ.: ****, wurde der Beschwerdeführers AA wegen der angeblichen Verweigerung am 8.10.2016, 17:28 Uhr, in der Xstraße *1, **** Z, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen **-****, seine Atemluft durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht auf Alkohol untersuchen zu lassen, was bestritten bleibt, wobei vermutet werden konnte, dass der Beschwerdeführer AA unmittelbar zuvor am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, was bestritten bleibt, zur Zahlung eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,00 und zur Zahlung der Verfahrenskosten von EUR 160,00, insgesamt sohin zur Zahlung eines Betrages von EUR 1.720,00 verurteilt.

Der Beschwerdeführer AA führte im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren zu seiner Rechtfertigung zusammengefasst aus, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe, weil es eine Aufforderung zur zur Ablegung eines Alkotests durch den Polizisten CC an den Beschwerdeführer nie gegeben habe, falls es eine solche Aufforderung dennoch gegeben habe, was ausdrücklich bestritten bleibt, der Beschwerdeführer diese Aufforderung nicht gehört und daher auch nicht verstanden hat, weil diese Aufforderung durch den Polizisten CC nicht von Angesicht zu Angesicht erfolgt ist, sondern durch die geschlossene und versperrte Eingangstüre des Bürogebäudes des AA erfolgte, während der Beschwerdeführer AA mittels Kopfhörer Musik gehört hat und während dessen Stundenaufzeichnungen verfasst hat, weshalb dem Beschwerdeführer der Umstand, dass er dieser angeblichen Aufforderung des Polizisten CC nicht unverzüglich Folge geleistet hat, verwaltungsstrafrechtlich nicht vorzuwerfen ist, und damit auch nicht zur Verhängung der in Rede stehenden Geldstrafe und der Bezahlung der Verfahrenskosten führen kann.

Darüber hinaus hat der Polizist CC beim Beschwerdeführer AA, nachdem dieser sein Bürogebäude aufgesperrt und verlassen hat, sowohl eine Führerschein- und Zulassungsscheinkontrolle, betreffend das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** durchgeführt, und hätte der Polizist CC AA den Führerschein für den Fall, dass eine tatsächliche Verweigerung des AA zur Ablegung eines Alkotests Vorgelegen hätte, was ausdrücklich bestritten bleibt, dem Beschwerdeführer AA den Führerschein an Ort und Stelle nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abnehmen müssen.

Da der Beschuldigte CC dies nicht getan hat, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass es die behauptete Aufforderung zur Ablegung eines Alkotests an den Beschwerdeführer AA durch den Polizisten CC nie gegeben hat.

Die erstmals in der Zeugeneinvernahme des Polizisten CC am 17.11.2016 von diesem aufgestellte unrichtige Behauptung, er habe diese Führerscheinkontrolle und Zulassungsscheinkontrolle nur deshalb vorgenommen, um die Identität des AA festzustellen, und von einer Abnahme des Führerscheins an Ort und Stelle deshalb abgesehen, weil es sich um einen komplizierten Sachverhalt, und nicht um eine Verweigerung von Angesicht zu Angesicht gehandelt habe, ist als reine Schutzbehauptung des Polizisten CC zu qualifizieren, weil er den Beschwerdeführer AA, entgegen seiner unrichtigen Behauptungen, sowohl namentlich als auch persönlich von mehreren Zulassungsscheinkontrollen , betreffend das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-****, das vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser Kontrollen gehalten und gelenkt wurde, und mehreren Führerscheinkontrollen im Zeitraum Juli, August, September und Oktober des Jahres 2016, welche mit der Verhängung mehrerer Organmandaten gegen den Beschwerdeführer AA durch den Polizisten CC wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes geendet haben, weshalb der Beschwerdeführer AA dem Polizisten CC sowohl namentlich als auch persönlich bestens bekannt war.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2017. ****, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die beiden Polizeibeamten CC und DD hätten übereinstimmend angegeben, dass man am 08.10.2016 Gurtenkontrollen durchgeführt habe, als ein Lenker, der sich als AA herausgestellt habe, ohne Gurt vorbeigefahren sei. Diesem sei man nachgefahren und habe ihn nachdem er angehalten habe und ausgestiegen sei, durch das geöffnete Seitenfenster des Polizeifahrzeuges angesprochen, dass er herkommen (zum Polizeifahrzeug, Anm.) möge. Er habe sich umgedreht und zum Polizeifahrzeug geschaut. Nachdem ein Passant den nunmehrigen Beschwerdeführer mit „A, dich meint er“, angesprochen habe, hätte er sich umgedreht und sei in Richtung seines Fahrzeuges zurückgegangen. Nachdem er nicht gekommen sei, habe man Nachschau gehalten und sei nur sein Büro als möglicher Aufenthaltsort übrig geblieben. Die Türe dieser Holzhütte sei versperrt gewesen. Von der Rückseite der Hütte habe man in die Hütte, in welcher es relativ dunkel gewesen sei, geleuchtet. Dabei habe man feststellen können, dass der Schlüssel im Türschloss steckte und noch leicht hin und her pendelte. Das Foto habe der Polizeibeamte ohne Blitz gemacht, da es ansonsten zu einer stärkeren Spiegelung in der Fensterscheibe gekommen wäre. Man habe aus der Hütte dann auch Geräusche wahrnehmen können. Erkennen habe man lediglich den Bereich der Schreibtischplatte aufwärts können, unterhalb war der Raum nicht einsehbar. Ein Polizeibeamter habe den Beschwerdeführer durch die geschlossene Tür laut und deutlich zum Alkotest aufgefordert und auf die Folgen der Verweigerung hingewiesen, woraufhin jedoch keine Reaktion aus der Hütte erfolgt sei. Während ein Polizeibeamter versuchte, den im Türschloss steckenden Schlüssel herauszustoßen, achtete der zweite Beamte auf der Rückseite, von wo aus er in die Hütte einsehen konnte, auf Reaktionen in der Hütte. Nachdem der Schlüssel aus dem Schloss gestoßen wurde, konnte der rückseitig der Hütte positionierte Polizeibeamte (DD) wahrnehmen, wie sich der Vorstellungswerber erhob, das Licht einschaltete und sich zum Schreibtisch setzte, wo er etwas geschrieben habe, bzw. vorgegeben habe, etwas zu schreiben. Nachdem beide Polizeibeamten den Vorstellungswerber nochmals von außen in die Hütte hinein zum Herauskommen aufgefordert hat, sei er herausgekommen. Ohne nach dem Herauskommen nochmals darauf angesprochen worden zu sein, habe er sich sinngemäß geäußert „was Verweigerung, ich habe die Buchhaltung gemacht und das Licht brannte schon länger“. Ob der Polizeibeamte ihn zuvor auf das Licht angesprochen hatte, könne nicht mehr geklärt werden. Von einer Führerscheinabnahme an Ort und Stelle habe man Abstand genommen, da es sich um einen komplizierten Sachverhalt und keine Verweigerung von Angesicht zu Angesicht gehandelt habe. Der Vorstellungswerber habe angefangen zu telefonieren. Während eines Gesprächs zwischen dem Vorstellungswerber und den Polizeibeamten sei eine männliche Person im Pfarrangerweg vorgefahren und habe der Vorstellungswerber daraufhingewiesen, dass er mit dieser Person telefoniert habe. Er sei dann zu dieser Person ins Auto gestiegen und mit dieser weggefahren. Der Zeuge EE habe angegeben, vom Vorstellungswerber am 08.10.2016 abends, konkret gegen 18:00 Uhr, definitiv nicht angerufen worden zu sein. Dass er zu diesem Zeitpunkt am Bürogebäude gewesen sei, habe man bereits Tage zuvor ausgemacht gehabt.

Der Zeuge FF gab an, in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unternehmensgelände des AA zu wohnen. Er habe sich durch ein Hupen der Polizeibeamten angesprochen gefühlt und nachgefragt, ob er gemeint sei. Dies hätten die Polizeibeamten verneint und ihm zu verstehen gegeben, dass sie „den da vorne“, meinten, worauf er zu seinem Nachbar gesagt habe, „A, dich meinen sie“.

Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Vorstellungswerber zur Kenntnis gebracht; er habe dazu mitgeteilt, dass die Schilderungen der Polizeibeamten grob tatsachenwidrig seien und der Vorstellungswerber annehme, dass es sich aufgrund der großen Anzahl an Fahrzeugkontrollen nicht mehr im Detail an die Ereignisse des 08.10.2016 erinnern könnten. Darüber hinaus habe der Vorstellungswerber die angeblich an ihn gerichtete Mitteilung des Zeugen FF „A, dich meinen sie“ akustisch nicht wahrgenommen. Das Verhältnis des Vorstellungswerbers zum Polizisten CC sei seit Jahren getrübt, weil der Vorstellungswerber sich des Eindrucks nicht erwehren könne, dass der Polizist CC anlässlich in der Vergangenheit durchgeführter Kontrollen ihn schikaniert habe, und der Vorstellungswerber für ihn offenbar aus unerfindlichen Gründen ein rotes Tuch zu sein scheine. Wiederholt beantragte der Vorstellungswerber die Durchführung eines Lokalaugenscheins.

Am 30.01.2017 fand der beantragte Lokalaugenschein beim Bürogebäude des Vorstellungswerbers statt.

Zu diesem Lokalaugenschein hat die belangte Behörde nachstehende Feststellungen getroffen:

An der Eingangstüre zeigte sich ein außen am Türstock angeschraubter Holzrahmen, der sich sowohl vom Holz her, den verwendeten Schrauben sowie auch von der daran angebrachten Türlichtung als neu präsentierte. Nach Aussage des Vorstellungswerbers sei diese jedoch bereits im vergangenen April von einem Tischler angebracht worden. Die Holzhütte weist eine vier Zentimeter dicke Türe auf. Im Zuge des Lokalaugenscheins wurde die Situation der Aufforderung zum Alkomattest nachgestellt, wobei die Aufforderung in der Hütte befindlich, laut und deutlich verstanden werden konnte. Von der Rückseite der Hütte aus konnte durch das dortige Fenster deutlich auf den Bereich des Tisches, der auf der Tür zugewandten Seite steht, sowie auf die Türe selbst Einblick genommen werden, so wie dies auf den Fotos der Polizeiinspektion Z ersichtlich ist. Im Zuge des Lokalaugenscheins setzte sich der Vorstellungswerber in die nordostseitige Ecke der Hütte wobei er dabei von außen, ganz in der Ecke sitzend, nicht wahrgenommen werden konnte. In diesem Bereich befand sich zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins auch ein Laptop am Tisch sowie ein CD-Player mit großem Kopfhörer unter dem Tisch. In diesem Bereich sei er zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 08.10.2016 auch gesessen. Auffallend ist, dass er dabei jedoch mit dem Rücken zur Tür gesessen haben müsste um an diesem Platz am Tisch arbeiten zu können. Im Zuge des Lokalaugenscheins teilte der Vorstellungswerber mit, dass er nachdem er das Herunterfallen des Schlüsselbundes bemerkt habe, die Tür aufgesperrt habe, sich dann aber nochmals für ca. 20 Sekunden, welche bei nochmaligem Befragen auf ca. fünf Sekunden reduziert wurden, dorthin gesetzt und etwas fertig geschrieben habe, um dann die Türe zu öffnen. In diesem kurzen Zeitraum sei das Lichtbild Nr. 3 angefertigt worden. Seitens der Polizeibeamten wurden Fotos vorgelegt, aus welchen klar hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 08.10.2016, die im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellte Umrandung der Tür mittels Holz und Dichtung noch nicht vorhanden war. Nach diesem Lokalaugenschein wurde der Vorstellungswerber noch um Bekanntgabe des Tischlers, der die Umrandung und Abdichtung gemacht habe, ersucht.

Der dafür namhaft gemachte GG gab als Zeuge einvernommen an, dass er die gegenständliche, im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellte Holzleiste am Türstock zum Büro des AA angebracht habe. Zeitpunkt der Anbringung sei kurz nach Ostern 2016 gewesen. Dazu wurde Seitens des Vorstellungswerbers mitgeteilt, dass damit die Äußerung des Polizeibeamten, dass man an den Umrissen der Türe erkennen habe können, dass das Licht in der Hütte eingeschaltet worden sei, als unrichtig widerlegt sei.

Darüber hinaus sei der Polizeibeamte vom Leiter der Amtshandlung im Zuge des Lokalaugenscheins aufgefordert worden, ihn mit dem gleichen Wortlaut wie beim streitgegenständlichen Vorfall zum Alkotest aufzufordern. Des Weiteren wurden die bis dato unerledigten Beweisanträge wiederholt, wonach die Strafblöcke der beiden Polizisten für den Zeitraum Juli bis September 2016 zum Beweis dafür vorgelegt werden sollten, dass der Vorstellungswerber den beiden Polizeibeamten CC und DD sowohl persönlich als auch namentlich von mehreren Polizeikontrollen, die diese Polizisten durchgeführt haben, bekannt war, und es sich daher bei der Behauptung des Polizisten CC, er hätte den Führerschein und den Zulassungsschein des AA für dessen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** zur Feststellung seiner Identität kontrolliert, lediglich als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind, und darüber hinaus die Aussagen der beiden Polizeibeamten CC und DD, sie hätten vor diesem Vorfall AA weder persönlich noch namentlich gekannt, unrichtig sind, wobei diese Beweisanträge für den streitgegenständlichen Vorfall deshalb von Relevanz seien, weil damit die Glaubwürdigkeit dieser beiden Polizisten hinsichtlich des gesamten Geschehnisablaufes des streitgegenständlichen Vorfalls vom 8.10.2016 entsprechend erschüttert werde, und den beiden Polizeibeamten ihre Schilderung des streitgegenständlichen Vorfalls nicht zu glauben sei.

Außerdem wurde zum Beweis dafür, dass CC und DD AA bereits mehrfach polizeilich kontrolliert haben und daher deren Aussage, dass sie AA vor dem streitgegenständlichen Vorfall weder namentlich noch persönlich kannten, unrichtig ist, was die Glaubwürdigkeit der beiden Polizisten hinsichtlich der gesamten streitgegenständlichen Vorfallsschilderung entsprechend erschüttert, die Einvernahme der Zeugen JJ und KK angeboten.

Zum Beweis dafür, dass der Polizist CC, AA bereits seit 08.09.2014 sowohl namentlich als auch persönlich kannte, weil er an diesem Tag vom Polizisten CC einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde und CC im Anschluss an diese Kontrolle als Fahrer des Zivilfahrzeuges der Polizei der Marke LL in einen Verkehrsunfall verwickelt war, als er mit diesem Fahrzeug vor der Gärtnerei des AA ausgeparkt hatte, wobei der Polizeibeamte DD während dieses Vorfalls auf dem Beifahrersitz des Zivilfahrzeuges der Marke LL saß, und dieser Vorfall aufgrund dass es ganz selten vorkommt, dass Polizeibeamte, wenn man von Einsatzfahrten, absieht, in einen Verkehrsunfall beim Ausparken ihres Dienstfahrzeuges verwickelt worden sind, wurde gestellt der Antrag auf Einvernahme der Zeugin KK und auf Vorlage des Strafblockes der beiden Polizisten CC und DD vom September 2014 sowie der Vorlage des Aktes der Polizeiinspektion Z GZ.: ****, weil dieser Verkehrsunfall unter dieser Geschäftszahl von der Polizeiinspektion Z am 8.9.2014 aufgenommen worden ist, und zu dieser Unfallaufnahme an Ort und Stelle auch auf ausdrücklichen Wunsch des Polizisten CC, sogar dessen Vorgesetzter, der Leiter der Polizeiinspektion Z, MM, hinzugezogen worden ist. Dass die Polizisten CC und DD diesen Vorfall und die vor diesem Vorfall stattgefundene Verkehrskontrolle des AA, samt der Verhängung eines Organmandates gegen den Beschwerdeführer AA vergessen haben ist auszuschließen, weil diese Verkehrskontrolle mit dem gegenständlichen Verkehrsunfall indirekt zusammen hing, und es sich damit um ein außergewöhnliches Ereignis für die beiden Polizisten im sonst für Polizisten im Verhältnis zum städtischen Bereich doch eher angenehmen und beschaulichen, weil ländlich geprägten, mit einer sehr geringen Kriminalitätsrate behafteten Bereich der Polizeiinspektion Z, welche im Bezirk Y liegt, gehandelt hat.

Diese Beweisanträge wurden von der belangten Behörde einfach übergangen, obwohl sie für das gegenständliche Verfahren von entscheidungswesentlicher Relevanz sind, weil damit die Aussage des Polizisten CC als Zeuge vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 17.11.2016, Seite 2, Mitte, wonach dieser den Beschwerdeführer AA am 8.10.2016 nur deshalb einer Führerschein- und Zulassungskontrolle für sein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** unterzogen habe, um dessen Identität festzustellen, als unwahr widerlegt worden wäre, da tatsächlich AA sowohl dem Polizisten CC als auch dem Polizisten DD, von mehreren Fahrzeug- und Führerscheinkontrollen, betreffend das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-****, seit dem September 2014 persönlich und auch namentlich bekannt war, was die Glaubwürdigkeit der beiden Polizisten hinsichtlich der Schilderungen der gesamten streitgegenständlichen Geschehnisabläufe vom 08.10.2016, welche von diesen in grob Tatsachen widrigerweise geschildert wurden, entsprechend erschüttert hätte, dass aufgrund dieser dann unglaubwürdigen Schilderungen der beiden Polizisten, die Erlassung dieses Straferkenntnisses aus rechtlichen Gründen hätte unterbleiben müssen.

Bezeichnend für das erstinstanzliche Strafverfahren ist des weiteren, dass die Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde, die Strafblöcke der beiden Polizisten CC und DD für die Monate September 2014, und die Monate Juli, August, September und Oktober 2016 nicht vorgelegt hat, obwohl dies vom Beschwerdeführer AA ausdrücklich und mehrfach beantragt worden ist. Der Beschwerdeführer AA kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde diesbezüglich offenkundig entscheidungswesentliche Tatsachen zu verbergen versucht.

Des weiteren kann sich der Beschwerdeführer des Eindrucks nicht erwehren, dass die Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde, die beiden Polizisten CC und DD vor dem Nachweis einer unrichtigen Aussage als Zeuge zu schützen versucht, und deshalb die in Rede stehenden Strafblöcke bis dato nicht vorgelegt hat.

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2017, GZ.:****, richtet sich die gegenständliche Beschwerde, wobei das angefochtene Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten wird.

II. Angaben zur Rechtzeitigkeit

Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2017, ****, wurde dem ausgewiesenen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers BB, Adresse 2, **** Z, am 03.03.2017 per Post direkt zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde, welche am 10.03.2017 zur Post gegeben wurde, ist damit rechtzeitig.

III. Beschwerdepunkte

1. Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

Nachstehende Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde werden als unrichtig bekämpft:

Auf Seite 4, letzter Absatz 2. Satz 2 trifft die belangte Behörde nachstehende Feststellung:

a)„An der Eingangstüre zeigte sich ein außen am Türstock angeschraubter Holzrahmen, der sich sowohl vom Holz her, den verwendeten Schrauben sowie auch von der daran angebrachten Türdichtung als neu präsentierte“.

Diese Feststellung ist unrichtig, weil der Zeuge GG anlässlich seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 22.02.2017 unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat, dass er diesen Türrahmen samt Dichtung anlässlich der Behebung eines Vandalismusschadens montiert hat, und diese Montage am ersten oder zweiten Samstag nach Ostern des Jahres 2016 stattgefunden hat.

Die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde, GG habe anlässlich seiner Zeugenbefragung am 22.02.2017 deshalb keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, weil er bei seiner Einvernahme am 22.02.2017 vor der BH Y alkoholisiert erschienen sei, ist nicht stichhaltig, weil sie auch selbst dann, wenn eine Alkoholisierung des Zeugen GG bei dieser Einvernahme Vorgelegen hätte, sich an der Tatsache, dass der Zeuge GG bei seiner Einvernahme unter Wahrheitspflicht schlüssig und widerspruchsfrei ausgesagt hat, dass er diese Holzleisten samt Türdichtung am ersten oder zweiten Samstag nach Ostern des Jahres 2016 an der Büroeingangstüre des AA im Zuge der Behebung eines Vandalismusschadens angebracht hat, nichts ändert.

Statt der bekämpften Feststellung begehrt der Beschuldigte nachstehende Feststellung:

An der Eingangstüre zeigte sich außen am Türstock ein angeschraubter Holzrahmen samt daran angebrachter Türdichtung, welcher am ersten oder zweiten Samstag nach Ostern 2016 durch den Zeugen GG anlässlich der Behebung eines Vandalismusschadens an dieser Türe angebracht worden ist, sodass dieser beim streitgegenständlichen Vorfall am 08.10.2016 bereits vorhanden war.

Darüber hinaus begehrt der Beschwerdeführer die nachstehende Feststellung:

Bei geschlossener Eingangstüre des Bürogebäudes des AA war trotz eingeschalteten Lichts im Büro ein Lichtkegel an der Türumrandung nicht zu sehen.

Diese beiden Feststellungen sind für das gegenständliche Verfahren deshalb von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil der Polizist CC in seiner Zeugeneinvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 17.11.2016 ausgesagt hat, dass er von außen wahrnehmen konnte, dass das Licht in der Hütte eingeschaltet wurde, was er an den Umrissen der Türe erkennen konnte, die offenbar nicht vollständig abgedichtet ist.

Dass diese Aussage des Polizisten CC grob tatsachenwidrig ist, ergibt sich sowohl zwanglos aus den Ergebnissen des Lokalaugenscheins am 30.01.2016, nämlich hinsichtlich des nicht durchscheinenden Lichtkegels trotz des im Büro eingeschalteten Lichts, was beim Lokalaugenschein unzweifelhaft feststellbar war, als auch aus der Zeugenaussage des GG vor der BH Y am 22.02.2017, Seite 2. Damit sind auch die Schilderungen der übrigen Geschehnisse beim streitgegenständlichen Vorfall am 08.10.2016 durch den Polizisten CC völlig unglaubwürdig, insbesondere dass der Beschwerdeführer AA von CC zum Alkomattest durch die geschlossene Eingangstüre seines Büros aufgefordert worden ist.

b.) auf Seite 4. Absatz 4. vorletzter Satz, trifft die belangte Behörde nachstehende Feststellung:

Im Zuge des Lokalaugenscheins wurde die Situation der Aufforderung zum Alkomattest nachgestellt, wobei die Aufforderung, in der Hütte befindlich, laut und deutlich verstanden werden konnte.

Diese Feststellung ist durch die vorliegenden Beweisergebnisse nicht gedeckt, weil der Beschwerdeführer AA stets bestritten hat, dass es eine Aufforderung von Seiten des Polizisten CC zur Beatmung eines Alkomaten jemals gegeben hat, und falls es diese Aufforderung dennoch gegeben hat, der Beschwerdeführer AA diese Aufforderung durch die vier Zentimeter dicke Holztüre nicht verstehen konnte, weil er zu diesem Zeitpunkt mittels Kopfhörern Musik gehört hat, und sich darauf konzentriert hat, Stundenaufzeichnungen zu verfassen Darüber hinaus wurde die Situation beim Lokalaugenschein nicht so nachgestellt, wie sie sich beim streitgegenständlichen Vorfall präsentierte, weil der Leiter der Amtshandlung NN übersieht, dass AA am 8.10.2017 beim streitgegenständlichen Vorfall Kopfhörer getragen hat und mittels diesen Musik gehört hat, während er in die Verfassung von Stundenaufzeichnungen vertieft war, sodass er die Aufforderung des Polizisten CC zur Ablegung eines Alkotests, falls es eine solche durch den Polizisten CC je gegeben hat, was bestritten bleibt, nicht gehört hat, und bereits aus diesem Grunde nicht entsprechend dieser Aufforderung handeln konnte, was ihm verwaltungsstrafrechtlich aber nicht vorgeworfen werden kann.

Daher begehrt der Beschwerdeführer anstatt dieser Feststellung zu treffen die nachstehende Feststellung:

Die Holzhütte weist eine vier Zentimeter dicke Türe auf. Im Zuge des Lokalaugenscheins wurde die Situation der Aufforderung zum Alkomattest nachgestellt, wobei die Aufforderung in der Hütte befindlich, unmittelbar hinter der Türe stehend gerade noch verstanden werden konnte, für den Beschuldigten AA diese Aufforderung aber, da er mittels Kopfhörer Musik gehört hat, und in die Verfassung von Stundenaufzeichnungen vertieft war, nicht zu hören war. Dass der Beschwerdeführer AA mittels Kopfhörern Musik gehört hat, ergibt sich zweifelsfrei bereits aus der ersten Einlassung des Beschwerdeführers AA in diesem Verfahren.

Ausdrücklich bestritten wird, dass die fonethische Aufforderung durch den Polizisten CC, welcher sich als er diese Aufforderung gesprochen hat, zehn Zentimeter von der in Rede stehenden Türe entfernt befand, in der Hütte laut und deutlich zu hören war. Richtig ist vielmehr, dass bei diesem Lokalaugenschein die fonethische Aufforderung des CC zur Ablegung eines Alkomattests gerade noch zu hören war, wenn man direkt hinter der Türe stand, und sich ausschließlich auf den gesprochenen Wortlaut des Polizisten CC beim Lokalaugenschein konzentriert hat, woraus sich zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer diese Aufforderung, da er wie von ihm glaubhaft bereits im ersten Schriftsatz behauptet, zu diesem Zeitpunkt mittels Kopfhörern Musik gehört und in die Verfassung von Stundenaufzeichnungen vertieft war, diese Aufforderung nicht gehört hat.

c.) Ausdrücklich als unrichtig bekämpft wird die Feststellung der belangten Behörde, Seite 5. Abs. 1, Satz 2. des angefochtenen Bescheides:

„Auffallend ist, dass er (gemeint der Beschwerdeführer) dabei jedoch mit dem Rücken zur Tür gesessen habe müsste, um an diesem Platz am Tisch arbeiten zu können“.

Diese Feststellung ist nicht richtig, weil der Beschwerdeführer an seinem Bürotisch mit dem Laptop sitzend, diesen Laptop an diesem Tisch beim streitgegenständlichen Vorfall am 8.10.2016 so gestellt gehabt hat, dass er dabei die Büroeingangstüre im Blick hatte. Dass der Beschwerdeführer dabei wie die belangte Behörde unrichtigerweise festgestellt hat, mit dem Rücken zur Büroeingangstüre hätte sitzen müssen, ist völlig unrichtig und wird ausdrücklich bestritten.

Anstatt der bekämpften Feststellung wird begehrt zu treffen die nachstehende Feststellung:

„Der Beschwerdeführer konnte, als er am 08.10.2016 vor seinem Bürotisch am Computer saß, auf die Büroeingangstüre blicken“.

d.) Auf Seite 5. Abs. 1. Satz 3. trifft die belangte Behörde nachstehende Feststellung:

„Im Zuge des Lokalaugenscheins teilte der Vorstellungswerber mit, dass er, nachdem er das Herunterfallen des Schlüsselbundes bemerkt habe, die Tür aufgesperrt habe, sich dann aber nochmals für ca. 20 Sekunden, welche bei nochmaligem Befragen auf ca. fünf Sekunden reduziert wurden, dorthin gesetzt und etwas fertig geschrieben habe, um dann die Türe zu öffnen. In diesem kurzen Zeitraum sei das Lichtbild Nr. 3 angefertigt worden. “

Entgegen der vorgenommenen Beweiswürdigung der belangten Behörde ist diese Aussage des Beschwerdeführers durchaus glaubwürdig, weil dieser Stundenaufzeichnungen, welche er zuvor in seinem Computer berechnet und gespeichert hat, für den Maschinenring, damit vom Maschinenring die Abrechnungen des Beschwerdeführers anerkannt und bezahlt werden, eigens in einem vom Maschinenring zur Verfügung gestellten Formularblock eintragen werden müssen, damit dieser die Abrechnung akzeptiert, weshalb der Beschwerdeführer kurz vor dem Öffnen der Türe noch schnell auf einem solchen Formularblock des Maschinenrings, welcher zum streitgegenständlichen Zeitpunkt auf dem Tisch, den Lichtbildbeilage 3 zeigt, lag, notiert hat, um diese Daten nicht zu vergessen, und diesen Erfassungsvorgang für die Abrechnung gegenüber dem Maschinenring fehlerfrei abzuschließen.

Für den auf der Rückseite des Büros des AA beim dortigen Fenster postierten Polizisten DD, der zu diesem Zeitpunkt nach seinen eigenen Angaben vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 10.11.2016, (Seite 2, Mitte), ausgesagt hat, sowohl die Diensttaschenlampe als auch den Fotoapparat schon in der Handgehalten zu haben, und der damit zu dieser Zeit jedenfalls bereit war, ein Lichtbild des Beschwerdeführers AA anzufertigen, weil er dazu nur mehr auf den Auslöser des Fotoapparats zu drücken brauchte, war es ein Leichtes, AA an diesem Tisch sitzend zu fotografieren, auch wenn dieser nur ca. 5 Sekunden an diesem Tisch gesessen ist.

Die Aussage des Beschwerdeführers AA dass während dieser Zeit die Lichtbildbeilage Nummer 3 fotografiert worden ist, ist entgegen der unrichtigen Beweiswürdigung der belangten Behörde durchaus lebensnah und glaubwürdig, weil der Polizist DD nach seinen eigenen Angaben in einer Hand die Diensttaschenlampe hielt und in der anderen Hand den Fotoapparat, und bereits vor dem Fenster auf der Rückseite des Büros des Beschwerdeführers stand, von welchem er freie Sicht auf den Beistelltisch und die Büroeingangstüre hatte, sodass er nur mehr den Auslöser seiner Kamera zu drücken brauchte, um dieses Lichtbild zu machen.

Einem routinierten Polizisten, wie dies DD, der bereits seit Jahrzehnten Dienst tut, und der daher über eine langjährige dienstliche Erfahrung verfügt ist diese Fähigkeit nicht nur zuzutrauen, sondern von dieser Fähigkeit des Polizisten DD ist im vorliegenden Fall zwingend auszugehen.

Schließlich hat der Polizist DD ja auch das Lichtbild Beilage Nummer 3 angefertigt, welches den Beschwerdeführer AA am Beistelltisch sitzend zeigt, wobei dieses Foto, so hat es der Lokalaugenschein am 30.01.2017 ergeben, vom rückseitigen Fenster aufgenommen worden ist. Dass dieses Foto vom Polizisten DD angefertigt worden ist, ergibt sich aus dessen eigener Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 10.11.2016, Seite 2 Mitte.

e.) Auf Seite 5, letzter Absatz trifft die belangte Behörde nachstehende Feststellung:

„Zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 8.10.2016 war die im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellte Umrandung mittels Holz und Dichtung noch nicht vorhanden war.

Diese Feststellung wird als unrichtig bekämpft, weil sich aus der Zeugenaussage des Zeugen GG, der unter Wahrheitspflicht am 22.02,2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Y angegeben hat, dass er diese Holzleisten samt Türdichtungen an der Büroeingangstüre des AA am ersten oder zweiten Samstag nach Ostern im Jahr 2016 im Zuge der Reparatur eines Vandalismusschadens angebracht hat.

Nur weil der Zeuge GG zu dieser Zeugeneinvernahme alkoholisiert erschien, kann die Aussage des Zeugen GG nicht schon deshalb als unrichtig qualifiziert werden, wie dies die belangte Behörde tut.

Darüber hinaus ist auf den im Akt erliegenden Fotos der Polizeiinspektion Z vom 08.10.2016, entgegen der unrichtigen und überschießenden Feststellung der belangten Behörde nicht zu erkennen, dass, wie von der belangten Behörde unrichtigerweise behauptet wird, diese Leisten samt Türdichtungen nach dem streitgegenständlichen Vorfall am 8.10.2016, und vordem Lokalaugenschein am 30.01.2017, angebracht worden sind.

Darüber hinaus ist es völlig unzulässig, weil willkürlich, die Verlässlichkeit des Zeugen GG und insbesondere seine Glaubwürdigkeit, wie dies die belangte Behörde unrichtiger Weise getan hat, nur daran zu messen, ob dieser zur Zeugeneinvernahme nüchtern, oder alkoholisiert erschienen ist.

Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer AA zunächst behauptet hat, es sei gar nicht möglich gewesen, die vom Polizisten DD angefertigten Lichtbilder so zu fotografieren, ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil es im gegenständlichen Fall nicht um die Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Anfertigung von Lichtbildern durch ein rückseitiges Fenster des Bürogebäudes des Beschwerdeführers AA geht, sondern ausschließlich um die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer AA die Aufforderung zur zur Ablegung eines Alkotests durch den Polizisten CC, falls es diese jemals gegeben hat, was ausdrücklich bestritten bleibt, akustisch verstanden hat, weil er zu diesem Zeitpunkt in die Verfassung von Arbeitsaufzeichnungen vertieft war, und mittels Kopfhörern Musik gehört hat.

f. Auf Seite 6. Abs. 4. Satz 3 ff trifft die belangte Behörde nachstehende Feststellungen:

„Im Gegenteil, er (gemeint der Beschwerdeführer) hat sogar den Polizeibeamten gegenüber nach seinem Heraustreten aus der Hütte nachgefragt, was es mit dem Vorwurf der Verweigerung auf sich habe. Hätte er tatsächlich in der Hütte so laut Musik gehört, dass er die Polizeibeamten nicht gehört hätte, wäre ihm der Begriff der Verweigerung in diesem Zusammenhang auch nicht geläufig gewesen“.

Diese Feststellung ist unrichtig und auch hinsichtlich ihrer Begründung nicht stichhältig. Dazu sagt der Polizeibeamte CC in seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 17.11.2016, wohl ein Gedenk des Umstandes, was eine falsche Zeugenaussage für ihn bedeutet, Folgendes:

„Kurz darauf ging dann auch die Türe auf und kam der AA heraus. Ohne dass ich ihn nochmals darauf angesprochen hätte, sagte er sinngemäß „was Verweigerung, ich habe die Buchhaltung gemacht und das Licht brannte schon länger“.

Dass AA diese Aussage nie getätigt hat, erhellt sich schon aus der Formulierung der Antwort des Zeugen CC, welcher als Polizist genau weiß, was auch nur der Verdacht einer falsche Zeugenaussage für ihn bedeutet.

Entweder hat der Beschwerdeführer AA dies so gesagt oder hat AA dies nicht gesagt. Dass AA dies nur sinngemäß gesagt haben soll, ist bei so einem einfachen Sachverhalt überhaupt nicht glaubwürdig, weil dies darauf hindeutet, dass AA diese Aussage überhaupt nicht getätigt hat, und sich der Polizist CC wohl nur um des Verdachtes einer falschen Zeugenaussage zu entgehen, sich bei seiner Aussage hinter dem Wort „sinngemäß“ verschanzt. Einem Polizisten, der die Routine eines CC aufweist und der bereits seit Jahrzehnten Dienst tut, ist es wohl zuzutrauen, dass er eine so kurze Aussage, wie er sie dem Beschwerdeführer AA offenkundig mit dem Wort „sinngemäß“ in den Mund zu legen versucht, wortwörtlich wieder geben kann. Ist er dazu nicht im Stande, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass diese Aussage vom Beschwerdeführer AA überhaupt nie getätigt worden ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer AA stets bestritten, eine solche Aussage gegenüber CC je getätigt zu haben.

2. Unrichtige Beweiswürdigung:

Auf Seite 5. letzter Absatz ff führt die belangte Behörde zur Beweiswürdigung Nachstehendes aus:

„Wenn auch vom Beschuldigten noch so sehr versucht wird, Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Polizeibeamten im Gegensatz zu seiner Version der Amtshandlung aufzuzeigen, so sind die Aussagen der beiden Polizeibeamten in sich durchaus nachvollziehbar und bestehen keine Gründe den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen und deren Unbefangenheit dem Vorstellungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen. Lediglich die Tatsache, dass jemand wie der Vorstellungswerber bereits mehrfach von einem bestimmten Polizeibeamten kontrolliert wurde, kann für sich noch keinen Vorwurf beinhalten, der Polizeibeamte habe sich mit einer Anzeige gegen den Vorstellungswerber „rächen“ wollen. Dies umso mehr, als für die Polizeibeamten aufgrund ihrer Stellung klar ist, mit welchen Maßnahmen disziplinär- und/oder strafrechtlicher Art sie tatsächlich für den Fall einer solchen konstruierten Anzeigeerstattung rechnen müssen. Gerade wenn jemand wie der nunmehrige Vorstellungswerber bereits mehrfach von Polizeibeamten beamtshandelt und auch gestraft werden musste, wofür die Angaben des Vorstellungswerbers selbst sprechen, wenn er seine offenbar häufigen Organmandate anführt, welche die beiden Polizeibeamten ihm gegenüber bereits ausgestellt hätten), dann ist eine Kontrolle der Fahrzeugpapiere jedenfalls im Zuge jeder Kontrolle angebracht, um deren ordnungsgemäßes Mitführen überprüfen zu können.

Demgegenüber konnten in der Verantwortung des Vorstellungswerbers gleich mehrere Unstimmigkeiten bzw. Unwahrheiten durch das gegenständliche durchgeführte Ermittlungsverfahren an den Tag gelegt werden. So stellt sich entgegen der Behauptung des Vorstellungswerbers, dass dies nie so geschehen sei heraus, dass ihn der Nachbar mit der Bemerkung „A, dich meinen sie“ auf die Polizeibeamten bzw. deren Begehren auf ein Gespräch aufmerksam gemacht hat.

Die Holzumrandung der Türe wurde entgegen dem Vorbringen des Vorstellungswerbers nicht bereits im April 2016 angebracht sondern erst im Zeitraum zwischen der Amtshandlung am 08.10.2016 und dem Lokalaugenschein am 30.01.2017. Dies belegen zweifelsfrei Vorher- und Nachhehr Fotoaufnahmen der Polizeiinspektion Z, die diesbezüglich gegenteilige Zeugenaussage des GG hat somit als widerlegt zu gelten, zumal dieser im Zuge seiner Zeugeneinvernahme auch keinen vertrauenswürdigen Eindruck hinterließ, da er zur Zeugeneinvernahme alkoholisiert erschien.

Entgegen dem Vorbringen des Vorstellungswerbers, dass es nicht möglich war, die Fotos, welche die Polizeibeamten im Rahmen der Amtshandlung am 08.10.2016 angefertigt haben, so aufzunehmen, stellte sich im Zuge des Lokalaugenscheins heraus, dass diese Fotos sehr wohl und ohne Weiteres leicht anzufertigen waren. Die nunmehrige Verantwortung des Vorstellungswerbers er sei im Bürogebäude gesessen, wo er Musik gehört und gearbeitet habe, erhellt im Zuge des gegenständlichen durchgeführten Ermittlungsverfahrens als reine Schutzbehauptung.

So hat der Vorstellungswerber in keinster Weise den amtshandelnden Polizeibeamten gegenüber darauf hingewiesen, dass er Musik gehört und dabei möglicherweise sie nicht gehört habe. Im Gegenteil, er hat sogar den Polizeibeamten gegenüber nach seinem Heraustreten aus der Hütte nachgefragt, was es mit dem Vorwurf der Verweigerung auf sich habe.

Die von der belangten Behörde erfolgte Würdigung der vorliegenden Beweise ist aus folgenden Gründen unrichtig und nicht stichhältig:

Wie die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung Seite 6, Abs. 4, Mitte selbst ausführt, „ist gerade wenn jemand wie der nunmehrige Vorstellungswerber bereits mehrfach von Polizeibeamten (gemeint CC und DD) beamtshandelt und auch gestraft werden musste, wofür die Angaben des Vorstellungswerbers selbst sprechen, wenn er seine offenbar häufigen Organmandate anführt, welche die beiden Polizisten ihm gegenüber bereits ausgestellt hätten, dann ist eine Kontrolle der Fahrzeugpapiere jedenfalls im Zuge jeder Kontrolle angebracht, um deren ordnungsgemäßes Mitführen überprüfen zu können.

Die belangte Behörde lässt in diesem Zusammenhang jedoch völlig außer Acht, dass der Polizeibeamte CC in seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 17.11.2016, Seite 2 unten folgendes ausgesagt hat:

„Er (gemeint AA) hat mir dann seinen Zulassungsschein und Führerschein gezeigt, anhand dessen ich seine Identität feststellen konnte. Von einer Führerscheinabnahme an Ort und Stelle wurde von mir nur deshalb Abstand genommen, da es sich um einen komplizierten Sachverhalt, und nicht um eine Verweigerung von Angesicht zu Angesicht gehandelt hat“.

AA, der in Z, einer kleinen Marktgemeinde mit weniger als 5.000 Einwohnern wohnt, wo sprichwörtlich jeder jeden kennt und der von den beiden Polizeibeamten CC und Herman bereits mehrfach einer Führerschein- und Zulassungsscheinkontrolle für sein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** unterzogen wurde und dabei mit Organmandaten bestraft worden ist, und der darüber hinaus seit sieben Jahren die öffentlichen Beete und Grünanlagen entlang des örtlichen Straßennetzes der Marktgemeinde Z, insbesondere entlang der Xstraße betreut, das heißt bepflanzt, bewässert jätet und mäht, wo Polizeifahrzeuge der Polizeiinspektion Z regelmäßig mehrmals am Tag in dem unterschiedlichsten Zusammensetzungen der Patrouillen vorbeifahren, und teilweise sogar halten, weil sich die Polizisten dieser Fahrzeuge im Rahmen der Kontaktpflege zur Bevölkerung nach dem Wohlbefinden des Beschwerdeführers AA erkundigen, und mit ihm ein kurzes Gespräch führen wollen, ist es schlichtweg denkunmöqlich und wenig lebensnah, dass der erfahrene Polizist CC, welcher bereits seit mehreren Jahrzehnten Dienst als Polizist versieht, den Beschwerdeführer AA nicht bereits von seinem Aussehen und seinem Namen her von seiner Tätigkeit als Gärtner entlang der Gemeindestraßen der Marktgemeinde Z, vor dem streitgegenständlichen Vorfall kannte, und AA dem Polizisten CC, wie von diesem unrichtigerweise im Zuge seiner Zeugeneinvernahme vor der BH Y am 17.11.2016, Seite 2, Mitte, behauptet, vor dem streitgegenständlichen Vorfall am 8.10.2016, weder namentlich noch persönlich bekannt gewesen ist, wobei diese unrichtige Behauptung auch anlässlich des Lokalaugenscheins am 30.01.2017, von den beiden Polizeibeamten CC und DD, unisono wie im Chor wiederholt worden ist.

Darüber hinaus ist es auch nicht glaubwürdig, dass der erfahrener Polizist CC, der bereits seit Jahrzehnten Dienst tut, die Gesetzeslage, was Führerscheinabnahmen betrifft, nicht „im kleinen Finger hat“ und aus dem „ff“ kennt, und dieser daher angeblich nicht gewusst haben will, dass im Falle einer Verweigerung eines Alkotests der Führerschein dem Beschwerdeführer AA nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich bei der durchgeführten Führerscheinkontrolle an Ort und Stelle abzunehmen gewesen wäre.

Dass der Polizist CC dem Beschwerdeführer AA den Führerschein nach der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle wieder ausgehändigt hat, spricht eindeutig dafür, dass es die diesbezügliche Aufforderung des CC, entgegen dessen unrichtiger Behauptung in seiner Zeugeneinvernahme vor der BFI Y am 17.11.2017, Seite 2, Mitte, den Beschwerdeführer AA zur Beatmung eines Alkomaten, vor der versperrten Büroeingangstüre des AA aufgefordert zu haben, überhaupt nicht gegeben hat, falls es diese jedoch gegeben hat, was ausdrücklich bestritten bleibt, hat AA diese Aufforderung aufgrund des Umstandes, dass er bei geschlossner Büroeingangstüre, welche eine Stärke von vier Zentimetern aufweist, mittels Kopfhörern Musik gehört hat, während er Stundenaufzeichnungen verfasste, diese Aufforderung akustisch nicht wahrgenommen, sodass er nicht im Stande war, entsprechend dieser Aufforderung zu handeln, und ihm deshalb dieses Verhalten verwaltungsstrafrechtlich nicht vorzuwerfen ist.

Darüber hinaus ist es nicht lebensnah, wenn ein so erfahrener Polizist wie CC, der wie er selbst angibt, aufgrund der komplizierten Sachverhalts, da es sich nicht um eine Verweigerung von Angesicht zu Angesicht gehandelt hat, AA, nachdem er diesen nach dem Heraustreten aus seinem Büro, ein weiteres Mal beamtshandelt und einer Führerschein- und Fahrzeugscheinkontrolle, betreffend das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** unterzogen hat, nicht von Angesicht zu Angesicht zur Ablegung eines Alkotests aufgefordert hat, um diesen für den Polizisten CC komplizierten Sachverhalt und die damit verbundenen Unwägbarkeiten aufzulösen, und so Klarheit über eine eventuelle Alkoholisierung des AA zu schaffen.

Wenn die belangte Behörde diesbezüglich vermeint, dass dem Beschwerdeführer der Begriff einer Verweigerung vor dem 08.10.2016 nicht geläufig war, und er daher die Aufforderung des Polizisten CC gehört haben muss, ist diese Schlussfolgerung der belangten Behörde völlig unzulässig, und widerspricht den logischen Denkgesetzen.

Beim Beschwerdeführer AA handelt es sich um einen sehr interessierten, überdurchschnittlich gebildeten Gärtner, welcher in seinem erweiterten Bekanntenkreis auch einige Personen kennt, welchen wegen der Verweigerung eines Alkotests der Führerschein bereits vor dem 8.10.2016 entzogen wurde, sodass ihm bereits aus den persönlichen Gesprächen, mit diesen Bekannten, der Terminus technikus der „Verweigerung eines Alkotests“, sowie die damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die zu absolvierenden Nachschulungen und der erfolgreich abzulegende Psychotest als Voraussetzung zur Widererlangung der Lenkerberechtigung sowie die mit einer solchen Führerscheinabnahme zu zahlende Geldstrafe, durchaus geläufig und bekannt waren, weshalb der Beschwerdeführer, wenn er vom Polizisten CC beim streitgegenständlichen Vorfall am 8.10.2016 tatsächlich zu einem Alkotest aufgefordert worden wäre, was bestritten bleibt, und der Beschwerdeführer, falls es eine solche Aufforderung gegeben hat, was bestritten bleibt, er diese Aufforderung akustisch verstanden hätte, jedenfalls unverzüglich zur Beatmung eines Alkomaten bereit gewesen wäre. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde in der Beweiswürdigung ist daher nicht nur überschießend, sondern auch willkürlich und unrichtig sachlich nicht gerechtfertigt.

Auch wenn dies die belangte Behörde auf Seite 7, Abs. 3 des angefochtenen Bescheides bestreitet, wurde beim Lokalaugenschein am 30.01.2017, der Polizist CC vom Leiter der Amtshandlung, NN, aufgefordert, im selben Wortlaut wie am 08.10.2016 den Beschuldigten AA, durch die geschlossene Türe des Büros des AA aufzufordern, den Alkomaten zu beatmen, wobei diesfalls bezeichnend ist, dass der Polizist CC AA bei dieser Aufforderung mit seinem Vornamen angesprochen hat, obwohl die beiden Polizisten CC und DD bei ihren Einvernahmen als Zeugen vor der BH Y und ein weiteres Mal beim Lokalaugenschein am 30.01.2017 unisono angegeben haben, AA vor dem streitgegenständlichen Vorfall am 08.10.2016, weder persönlich, noch namentlich gekannt zu haben.

Dass diese Behauptung der beiden Polizisten CC und DD im Lichte des Umstandes, dass nach den erstinstanzlichen Feststellungen der belangten Behörde AA bereits mehrfach von den Polizeibeamten CC und DD beamtshandelt und dabei über ihn Organmandate verhängt wurden, unrichtig ist, erhellt sich von selbst.

Beweis:

Einvernahme des Beschwerdeführers AA,

Lokalaugenschein,

ZV DD, per Adresse Polizeiinspektion Z, Adresse 3, **** Z,

ZV CC, per Adresse Polizeiinspektion Z, Adresse 3, **** Z,

ZV GG, Adresse 4, **** Z,

ZV KK, Adresse 5, **** Z,

ZV KK, Adresse 6 ,**** Z,

ZV EE, Adresse 7, **** Z,

Von der BH Y vorzulegender Unfallbericht der PI Z zum Verkehrsunfall des CC, am 8.9.2014 Aktenzahl: ****,als Lenker des Zivilfahrzeuges der Polizei, der Marke LL,

von der BH Y vorzulegende Strafblöcke der Polizeibeamten CC und DD für die Monate September 2014, sowie die Monate Juli, August, September und Oktober 2016, zum Beweis dafür, dass in diesen Zeiträumen der Beschwerdeführer AA von beiden Polizisten mehrfach beamtshandelt und mit Organmandaten belegt wurde, sodass er diesen Polizisten sowohl persönlich als auch namentlich bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall am 08.10.2016 bekannt war, und damit die Aussagen der beiden Polizisten, CC und DD, sie hätten den Beschwerdeführer AA vor dem streitgegenständlichen Vorfall am 08.10.2016 weder persönlich noch namentlich gekannt, unrichtig ist und nicht der Wahrheit entspricht, weitere Beweise Vorbehalten.

II. Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Darüber hinaus ist das durchgeführte erstinstanzliche Verfahren insofern mangelhaft geblieben, weil sich die belangte Behörde aus unerfindlichen Gründen geweigert hat, vom Beschwerdeführer AA mehrfach angebotene Beweise, aufzunehmen. So hat etwa der Beschwerdeführer AA mit Schriftsatz vom 02.02.2017 nachstehende Beweisanträge gestellt, welche bis dato aus unerfindlichen Gründen unerledigt geblieben sind:

a.)  Zum Beweis dafür, dass die Polizeibeamten CC und DD AA bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall am 08.10.2016 durch mehrere Verkehrskontrollen und durch die Verhängung von mehreren Organmandaten für das von ihm gehalten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-****, insbesondere wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes während der Fahrt, sowohl namentlich als auch vom Aussehen her persönlich kannten, werden daher gestellt die nachstehenden :

B E W E I S A N T R Ä G E:

a.)  der Bezirkshauptmannschaft Y wolle aufgetragen werden, die Strafblöcke der Polizeibeamten CC und DD für den Zeitraum Juli, August, September sowie Oktober des Jahres 2016 vorzulegen, weil aus diesen ersichtlich ist, dass der Beschuldigte AA sowohl von CC als auch von DD in diesem Zeitraum mehrmals mit einem Organmandat für das von AA gehaltene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-****, belegt worden ist,

b.)  Di

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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