Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.08.2017Index
90/01 Straßenverkehrsrecht;Norm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Umgelegt auf den Gegenstandsfall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer durch die beharrliche Nichtreaktion auf die Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes durch Abteilungsinspektor CC über einen Zeitraum von ca 15 Minuten den Alkomattest verweigert hat und vor diesem Hintergrund die neuerliche Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattestes an den Beschwerdeführer nach seinem Heraustreten aus dem Gartenhäuschen nicht geboten war.
Schlagworte
Verweigerung Alkomattest; Bindungswirkung;Anmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.08.2017, Zen LVwG-2017/31/0692-5 und LVwG-2017/31/0693-5, erhobene außerordentliche Revision, soweit sie die Übertretung der StVO betrifft, mit Beschluss vom 02.11.2017, Z Ra 2017/02/0211-3, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.0692.5Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017