TE Bvwg Beschluss 2017/10/13 W108 2134680-1

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Veröffentlicht am 13.10.2017
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Entscheidungsdatum

13.10.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W108 2134680-1/7E

W108 2134679-1/6E

W108 2149642-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der XXXX bzw. XXXX, geb. XXXX, und 2. der XXXX bzw. XXXX, geb. XXXX, jeweils Staatsangehörigkeit: Syrien, beide vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.08.2016, 1. Zl. 1099793009/152018090, 2. Zl. 1099793205/152018120, sowie über die Beschwerde der XXXX bzw. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit:

Syrien, vertreten durch XXXX bzw. XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zl: 1127794900-161185556, jeweils wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2017:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der (bereits im Zeitpunkt der Asylantragstellung) volljährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 17.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG), für die Drittbeschwerdeführerin wurde ein solcher Antrag am 29.08.2016 gestellt.

Mit den vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den Beschwerdeführerinnen (rechtskräftig) gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

2. Nur gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide (Nichtzuerkennung des Asylstatus) erhoben die Beschwerdeführerinnen (die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin mit gemeinsamen Schriftsatz vom 08.09.2016; die Drittbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.03.2017) fristgerecht Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.10.2017 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch ihre gemeinsame Rechtsvertreterin die Zurückziehung der (oben unter Punkt 2. dargestellten) Beschwerden erklärten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Verhandlungsschrift vom 12.10.2017, in der die Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerden festgehalten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.1.1. 3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.1.2. Die Einstellung (gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG) steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung der Beschwerde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

In den vorliegenden Fällen wurde die Zurückziehung der Beschwerden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2017 zu Protokoll gegeben und von den Beschwerdeführerinnen und von ihrer Rechtsvertreterin ausdrücklich, unmissverständlich sowie frei von Willensmängeln erklärt. Es liegt daher eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerden vor. Durch die Zurückziehung ging der Erledigungsanspruch verloren. Die Beschwerdeverfahren waren daher durch Einstellung zu beenden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2134680.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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