Entscheidungsdatum
16.10.2017Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W174 2126024-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016, Zl 1044255508 - 140124538/BMI-BFA_BGLD_RD, nach einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt Alingar in der Provinz Laghman zu stammen, sunnitischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Im dritten Lebensjahr sei er mit einem Onkel mütterlicherseits nach Pakistan ausgereist, wo er acht Jahre lang die Grundschule besucht habe. Ab seinem elften Lebensjahr habe er wieder in seinem Heimatdorf gelebt und später in Kabul eine dreimonatige militärische Ausbildung absolviert. Zuletzt sei er als Offizier in der afghanischen Armee im Range eines Leutnants tätig gewesen, sein Stützpunkt habe sich in Kabul befunden und der Name seiner Einheit XXXX gelautet. Wie lange seine Tätigkeit dort gedauert und wann er sie begonnen oder beendet habe, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr.
Der Beschwerdeführer sei traditionell verheiratet und habe zwei kleine Kinder (Sohn und Tochter). In Kabul seien noch sein Vater, die Stiefmutter, eine Halbschwester sowie die Ehefrau und die Kinder sowie eine verheiratete Schwester aufhältig. Seine Mutter und sein Bruder seien verstorben.
Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, dass er wegen seiner Tätigkeit bei der afghanischen Armee Probleme mit den Taliban bekommen habe. Diese hätten ihn mit dem Tode bedroht und auch schon angegriffen. Da ihm die Flucht gelungen sei, sei dem Beschwerdeführer dabei nichts passiert.
3. Am 09.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er seine Tazkira, einen Militärausweis der afghanischen Nationalarmee, eine Deutschkursbestätigung sowie eine Bestätigung betreffend eine Offiziersausbildung vor.
Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf in der Provinz Laghman gelebt, jedoch wegen der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan acht Jahre lang die Grund- und Mittelschule in Pakistan besucht. Da die Eltern in der Heimat eine Landwirtschaft gehabt hätten, hätten sie das Land nicht mit ihm verlassen können.
Der Beschwerdeführer habe in verschiedenen Kasernen Dienst versehen und sei immer nach Bedarf eingesetzt worden. Er habe sehr oft gegen die Taliban gekämpft, hätte auch welche getötet, könne dies jedoch nicht nachweisen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, von den Taliban bedroht worden zu sein. Die Probleme hätten angefangen, als er ein paar von ihnen an die Regierung verraten habe, die dann von dieser erschossen worden seien. Deswegen hätten ihn vor ca. viereinhalb Jahren Taliban zu Hause überfallen und versucht die Tür einzutreten. Sein Vater habe dies bemerkt und den Beschwerdeführer gewarnt, der dann über die Mauer geflohen sei, während sie hinter ihm her geschossen hätten.
Der Beschwerdeführer sei nach Jalalabad geflohen, jedoch sei danach seine Familie bedroht, belästigt und immer nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Dieser habe dann mithilfe eines Bekannten seine Familie nach Kabul bringen können. Ungefähr 15 oder 20 Tage nach dem Vorfall habe er Afghanistan verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater in Kabul ein paar Mal von den Taliban mitgenommen, nach ihm gefragt worden und hätte Ihnen mitgeteilt, dass er nichts vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wisse. Man habe den Vater nicht mit Gewalt entführt, jedoch gedroht, wenn er nicht freiwillig mitkomme, würden die Familienmitglieder in der Nacht getötet.
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, auch von den Bewohnern seines Heimatdorfes verfolgt worden zu sein, weil diese für die Taliban gewesen wären. Zudem würde er vor ein Militärgericht kommen und ins Gefängnis müssen, weil er geflüchtet sei, ohne sich abzumelden.
Zu seinen Verwandten in Kabul stehe der Beschwerdeführer in telefonischem Kontakt. Sein Onkel mütterlicherseits würde die Familie unterstützen, auch sein Vater versuche, Geld zu verdienen.
4. Am 24.11.2015 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen ein.
5. Am 17.02.2016 erstellte die Staatendokumentation auf Veranlassung des Bundesamtes eine Anfragebeantwortung zu den Angaben des Beschwerdeführers auf Basis einer Recherche vor Ort:
Demnach habe zuletzt niemand aus dessen Familie in dem von ihm angegebenen Stadtteil Kabuls gelebt. Jedoch habe der Beschwerdeführer selbst vor ungefähr drei Jahren in dieser Gegend gewohnt und ein paar Leute würden auch seinen Vater kennen. Dieser habe laut lokalen Quellen vor zwölf oder dreizehn Jahren viele landwirtschaftliche Flächen besessen, sei dann nach Kabul und weiter in die Stadt Mohtarlamm gezogen, wo er zurzeit einen Laden besitze. Kabul habe er vor ca. drei Jahren verlassen, sei aber von den Einwohnern dort wiedererkannt worden. Diese hätten die Entführungsdrohungen gegen ihn nicht bestätigen können. Die Taliban hätten zudem in Kabul nicht so eine starke Macht, um Menschen zu entführen.
Der Beschwerdeführer habe nur sechs Monate lang bei den afghanischen Sicherheitskräften gedient und zwar als einfacher Soldat und nicht als Offizier. Die Überprüfung des Dokumentes über den Zertifikatslehrgang sei ohne Erwähnung der Identität des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, jedoch gebe es sehr viele Ungereimtheiten bezüglich seiner Behauptung: Die Ausbildung zum Sergeant würde mindestens fünf Monate dauern, ein Trainingskurs von lediglich zwölf Tagen sei vollkommen unmöglich. Zudem würde die Mehrzahl der Trainingskurse für diesen Rang in einem militärischen Ausbildungszentrum in Kabul durchgeführt und nicht in dem im vorgelegten Dokument erwähnten. Die vorgelegten Dokumente wären somit gefälscht. Der Beschwerdeführer habe nur die Ausbildung zum Soldaten, die zwischen drei und sechs Monate dauere, und die jeder Soldat absolvieren müsse. Um den Rang eines Unteroffiziers zu erlangen, hätte er zusätzlich fünf bis sechs Monate im militärischen Ausbildungszentrum in Kabul absolvieren müssen. Dass der Beschwerdeführer am Schlachtfeld Taliban getötet habe, habe nicht verifiziert werden können.
Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise in der afghanischen Nationalarmee gedient, jedoch würden jeden Monat Hunderte Soldaten die Armee verlassen. Die afghanische Regierung habe bis jetzt keine ernste Reaktion bezüglich der Armeeflucht gezeigt. Wenn diese Personen wieder ihre alten Stellen aufnehmen wollten, würden sie nur über ihren Rücktrittsgrund befragt, bis jetzt sei noch niemand aus diesem Grund verhaftet oder zur Gefängnisstrafe verurteilt worden. Es gebe zwar ein Gesetz, das aber nur selten angewendet werde. Demnach müsste der Soldat mündlich oder schriftlich seine Abwesenheit entschuldigen und wenn die Begründung nicht zufriedenstellend sei, komme es zu einer Gerichtsverhandlung. Die meisten Strafen würden zwischen drei und sechs Monaten Gefängnis betragen, man könne aber auch eine Kaution zahlen und somit die Gefängnisstrafe verhindern.
Bezüglich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer einige Taliban an die Regierung verraten habe, die dann erschossen worden wären, wurde angemerkt, dass kein einzelner Polizist oder Soldat eine glaubwürdige Geheimdienstinformation gegen ein Mitglied der Taliban erhalten könne, um dieses dann zu verhaften oder der Regierung auszuliefern. Verhaftete Talibankämpfer würden auch nie direkt von der afghanischen Regierung getötet, sondern meistens ins Gefängnis gebracht und oft wieder freigelassen. Sogar wenn ein Taliban-Mitglied am Tatort gefangen werde, bekomme es keine Todesstrafe. Zudem würden die Soldaten der Nationalarmee unter einer direkten Überwachung stehen und einen speziellen Zeitplan haben. Die Behauptung, dass Informationen über Taliban an die Regierung verkauft würden, sei unglaubwürdig.
6. Am 04.04.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und ihm die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Er äußerte sich dazu dahingehend, dass dies alles nicht stimme. Sein Vater sei über 60 Jahre alt und könne nicht mehr selbstständig sein. Zudem sei sein Bruder vor zehn Jahren verstorben. Er selbst habe eineinhalb Jahre gearbeitet und seine Ausbildung zum Soldaten habe drei Monate gedauert. Da er mit den Taliban und auch mit Privatpersonen Probleme gehabt habe, könne es sein, dass bei dieser Recherche jemand absichtlich falsche Angaben gemacht habe, um ihm zu schaden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet zu werden, weil er sie verraten hätte. Auch mit Privatpersonen, die den Taliban angehören würden, habe er Probleme.
In seinem Dorf habe er sich gut ausgekannt und gewusst, wer wer sei. Diese Informationen habe er seinem Vorgesetzten mitgeteilt, die dann den Angriff gegen die Taliban geführt, sie von der Luft aus in ihrem Haus angegriffen und getötet hätten. Die Personen, die der Beschwerdeführer verraten habe, seien bereits von der Polizei gesucht worden und von dem Angriff auf sie hätten alle gewusst. Als die Bewohner seines Dorfes mitbekommen hätten, dass der Beschwerdeführer für die Regierung tätig sei, seien sie auch seine Feinde geworden und hätten deswegen die Falschinformationen gegeben.
Von staatlicher Seite würde den Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe erwarten, da er unentschuldigt vom Militär ferngeblieben sei.
Zudem bestätigte der Beschwerdeführer, gesund zu sein. Zu seinen Verwandten in der Heimat (seinem Vater, seiner Schwester, der Ehefrau und den zwei Kindern) stehe er in Kontakt. Sie alle würden in Kabul wohnen.
In Österreich habe er keine Verwandten. Er erhalte Unterstützung vom AMS und arbeite seit ein paar Tagen sieben Stunden täglich als Erntehelfer. Zurzeit besuche er einen Deutschkurs und habe sich schon für die Schule angemeldet. Zudem gehe er in einen Box Club.
Dazu legte der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung des AMS als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter vom 04.04.2016 bis 03.07.2016 vor.
7. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2016 – zugestellt am 22.04.2016 – wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund des Rechercheergebnisses und der Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, dass seine Angaben zu seinen Fluchtgründen nicht der Wahrheit entsprechen würden und somit keine asylrelevanten Gründe vorlägen. Es sei nicht glaubhaft, dass er von den Taliban verfolgt oder bedroht worden sei. Ebenso könne eine staatliche Verfolgung wegen der Desertion des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden.
8. Am 27.04.2016 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme zum Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und der Länderberichte ein. Dabei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dabei zu bleiben, dass er die Ausbildung zum Offizier absolviert und auch entsprechend beim Heer gedient habe. Wie auch aus der Anfragebeantwortung ersichtlich, habe nicht alles exakt überprüft werden können, weil man genaue Informationen nur bei Preisgabe des Namens hätte erfahren können. Zudem sei bestätigt worden, dass die Kurse, welche der Beschwerdeführer bekannt gegeben habe, auch an den von ihm bekannt gemachten Orten stattgefunden hätten. Auch könne der Vater des Beschwerdeführers wegen seines Alters unmöglich selbstständig sein. Der Bruder sei vor neun oder zehn Jahren bei einem Autounfall ums Leben gekommen, der Beschwerdeführer habe nur noch eine Halbschwester. Zudem sei nicht darauf eingegangen worden, dass er Narben und Folterspuren auf seinem Körper hätte.
9. Gegen den bekämpften Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser in vollem Umfang angefochten und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt wurde. Weiters wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in der nordöstlichen Provinz Laghman, im Dorf
XXXX gewohnt habe. In seinem Heimatdorf hätten auch zwei von der Polizei gesuchte Talibankommandanten gelebt. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon seit ca. eineinhalb bis zwei Jahren beim afghanischen Militär gearbeitet habe, hätte er diese beiden bei seinen Vorgesetzten angezeigt und sie seien nach einem knappen Monat bei einem Armeeeinsatz vom Helikopter aus erschossen worden. Danach habe der Beschwerdeführer noch für ca. dreieinhalb Monate seinen Dienst bei Militär versehen, bevor er anlässlich eines Heimatsurlaubs wieder sein Dorf besucht hätte. Nach etwa drei Tagen sei er zu Hause von den Taliban aufgesucht und angegriffen worden. Diese hätten durch andere Dorfbewohner davon erfahren, dass der Beschwerdeführer die beiden Taliban verraten hätte. Der Beschwerdeführer sei sofort geflohen, die Taliban hätten ihm auf der Flucht nachgeschossen.
Er habe sich zunächst nach Jalalabad und von dort aus weiter nach Pakistan und über die Türkei nach Österreich begeben. Während er sich bereits im Ausland befunden habe, sei seine Familie (sein etwa 60 Jahre alter Vater, seine kleine Stiefschwester sowie die Ehefrau und die beiden Kinder) nach Kabul umgezogen, weil sie wegen ihm nun auch Probleme mit den Taliban bekamen hätten. Diese hätten immer wieder nach dem Beschwerdeführer gefragt und schließlich das Haus der Familie im Heimatdorf konfisziert. Vor zwei Monaten habe die Familie noch in Kabul gelebt, seitdem habe der Beschwerdeführer allerdings keinen Kontakt mehr.
Der Beschwerdeführer arbeite seit 04.04.2016 Vollzeit als landwirtschaftliche Hilfskraft und lerne fleißig Deutsch. Der entsprechende Dienstvertrag wurde der Beschwerde beigelegt.
10. Am 29.08.2016 suchte der Beschwerdeführer um eine österreichische Lenkerberechtigung an und legte die Kopie eines afghanischen Führerscheins (ausgestellt am 30.07.2016 in Kabul) vor. Am 18.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie einer afghanischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ein, die am 04.01.2017 von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde.
11. Am 18.09.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.
Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer zunächst diverse Unterlagen (Unterstützungserklärung, Lohnzettel, Deutschkursbestätigungen A1 sowie einen österreichischen Führerschein, griechische Unterlagen und einen afghanischen Militärausweis) vor.
Der Beschwerdeführer erklärte, afghanischer Staatsbürger, in einem näher bezeichneten Dorf im Bezirk Alingar in der Provinz Laghman geboren, Paschtune, sunnitischen Glaubens sowie verheiratet und Vater von zwei Kindern zu sein. Im Alter von drei Jahren sei er nach Pakistan gegangen, wo er acht Jahre lang die Schule besucht habe. Mit elf sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise die ganze Zeit im familieneigenen Haus gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet hätte. Die Familie habe dort Grundstücke und Felder gehabt.
Als Neunzehnjähriger sei er zur afghanischen Nationalarmee gegangen, wo er ein Jahr lang als normaler Soldat Dienst geleistet und danach einen zweiwöchigen Kurs absolviert habe. Anschließend sei er in verschiedenen afghanischen Provinzen eingesetzt gewesen. Die sichtbaren Narben habe er sich in seiner Kindheit beim Spielen zugezogen, weitere habe er nicht.
Seine Mutter sei vor acht bis neun Jahren verstorben, sein Vater habe nochmals geheiratet. Seine eigene Ehefrau habe (mit ihm) einen Sohn und eine Tochter. Zudem habe der Beschwerdeführer zwei Schwestern, sein Bruder sei nicht mehr am Leben. Außer einer verheirateten Schwester, die in Kabul lebe, habe die gesamte Familie im Heimatdorf gewohnt. Ihren momentanen Aufenthaltsort kenne er nicht. Vor fünf bis sechs Monaten habe seine (Stief-) Mutter angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie noch in Laghman wären, aber seit zwei Wochen keinen Kontakt mit seinem Vater hätten und dessen Aufenthaltsort nicht kennen würden. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass der Grund für das Verschwinden des Vaters seine Probleme mit den Taliban wären. Die Stiefmutter habe von einer unterdrückten Nummer aus angerufen, die frühere Nummer würde nicht mehr funktionieren. Bis vor sechs Monaten sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie laufend in Kontakt gewesen. Dass in der Beschwerde angegeben worden sei, er hätte zum damaligen Zeitpunkt seit zwei Monaten den Kontakt verloren, sei ein Missverständnis.
Die Familie habe ihre Grundstücke in Laghman verpachtet und von den Bauern 50 % dafür erhalten. Sein Vater sei alt geworden und hätte nur mehr in der Landwirtschaft helfen können. Weitere Verwandte gebe es nicht, außer einem Onkel mütterlicherseits in Pakistan.
Zu seinem Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, er habe als Soldat der afghanischen Nationalarmee die Behörde über einen Plan der Taliban informiert. Daraufhin seien die Taliban von der afghanischen Regierung angegriffen und zwei von ihnen getötet worden. Danach habe er ca. drei bis vier Monate normal seinen Dienst geleistet. Als er dann nach Hause gekommen sei, sei ca. zwei bis drei Nächte danach ihr Haus von den Taliban angegriffen worden. Sie hätten zuerst auf das Eigentum eingeschlagen, in die Luft geschossen und versucht hineinzukommen. Der Beschwerdeführer sei über eine Mauer bei ihrem Haus gesprungen und davongelaufen, während sie ihm weiter nachgefeuert hätten. Er habe ein Auto gestoppt und sei so nach Jalalabad gefahren. Das Ganze habe sich vor ca. fünfeinhalb bis sechs Jahren zugetragen. 15 bis 20 Tage später habe er Afghanistan zuerst Richtung Pakistan verlassen, sich dort ein bis eineinhalb Monate aufgehalten und sei dann in den Iran weitergereist und dort ca. fünf bis sechs Monate geblieben. 2012 sei er in Griechenland in Haft genommen worden und dort eineinhalb Jahre lang gewesen.
Die Nachforschung der belangten Behörde in Afghanistan vorgehalten erklärte er, er habe nicht in Kabul gelebt, sondern dort nur dieses so genannte Militärtraining absolviert. Das erste Training habe in den ersten drei Monaten seiner Tätigkeit für die afghanische Nationalarmee stattgefunden. Ein Jahr später sei er nach Kabul gegangen und habe an einem Militärtraining als Teamleiter teilgenommen. Wohnhaft sei er in Kabul jedoch nicht gewesen.
Seine Angaben vom November 2015 vorgehalten, nach denen seine Familie nach Kabul gezogen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, nach seiner Flucht sei die Familie von den Taliban unter Druck gesetzt worden und deswegen nach Kabul gegangen. Sein Vater sei ein paar Mal mitgenommen worden, der Beschwerdeführer wisse aber nicht genau, wohin. Laut Beschwerdeführervertreter habe sich die Familie nach kurzer Zeit wieder zurück nach Laghman begeben. Geschäft habe die Familie keines gehabt.
Die der belangten Behörde vorgelegte Bestätigung über den Zertifikatslehrgang habe er erhalten, nachdem er einen Fortbildungskurs als Teamleiter absolviert habe. Sie sei echt. Er selbst sei kein Offizier, sondern Teamleiter, was man auch als Unteroffizier bezeichnen könne. Er habe ein Team von fünf Leuten gehabt.
Seinen afghanischen Führerschein habe er gegen einen österreichischen getauscht. Der im August 2016 bei der Landespolizeidirektion Burgenland vorgelegte Führerschein habe sich – damit der Beschwerdeführer ihn unterwegs nicht verliert - in Griechenland bei einem Freund befunden, der ihn vor ca. eineinhalb Jahren nach Österreich gebracht bzw. nach Österreich geschickt habe. Der Beschwerdeführer habe zwei Führerscheine gehabt, der bei dem Freund befindliche sei eine alte, abgelaufene Version gewesen. Den neuen Führerschein, den der Beschwerdeführer in Österreich getauscht habe, habe sein Vater auf Basis der alten Registrierung ausstellen lassen und per Post übermittelt.
In Österreich habe der Beschwerdeführer fünf Monate lang legal gearbeitet und unterschiedliche Deutschkurse besucht. Zurzeit besuche er einen A1 Kurs. Seit eineinhalb Jahren sei er in einem Boxverein aktiv und habe sehr viele österreichische Freunde.
12. Am 06.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf ihm vorgehaltene Widersprüche und das Gutachten des Sachverständigen Mag. XXXX sowie die vorgehaltenen Länderfeststellungen einging.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde in einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt Alingar in der Provinz Laghman geboren. Im Alter von ca. drei Jahren zog er mit einem Onkel mütterlicherseits nach Pakistan, wo er acht Jahre lang die Schule besuchte. Mit elf kehrte er zu seinen Eltern in sein Heimatdorf in Laghman zurück, wo er in weiterer Folge in der familieneigenen Landwirtschaft arbeitete.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig.
Zuletzt war er Soldat in der afghanischen Nationalarmee, der Stützpunkt seiner Einheit befand sich nach seinen eigenen Angaben in Kabul. Fest steht, dass der Beschwerdeführer einige Zeit lang in Kabul gelebt hat. In Kabul lebt zudem noch eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Auch leben noch sein Vater, die Stiefmutter sowie eine weitere Schwester in Laghman, wo der Familie landwirtschaftliche Grundstücke gehören. Nicht festzustellen ist, dass die Familienangehörigen verschwunden sind.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Heimat ernstlich von Verfolgung durch die Taliban bedroht ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen unerlaubter Abwesenheit vom Militär von den staatlichen Behörden verfolgt würde.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen. Er besuchte Deutschkurse bis zum Niveau A1, arbeitete im Bundesgebiet von Anfang April bis Anfang Juni 2016 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter in einem Gutsbetrieb, ist aktives Mitglied in einem Box Club und hat nach eigenen Angaben viele österreichische Freunde.
1.2. Zur Lage im Herkunftsland:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation):
KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:
improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).
ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).
Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).
High-profile Angriffe:
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).
Taliban
Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).
Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:
BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).
Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).
Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).
Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:
sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).
Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:
NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).
Quellen:
-
al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar,
http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017
-
al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district,
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