Norm
ABGB §1309Rechtssatz
Das Ausmaß der Aufsichtspflicht einer Kindergärtnerin richtet sich im konkreten Fall danach, was angesichts des Alters des Unmündigen, seiner Entwicklung und Eigenheiten vom Aufsichtspflichtigen unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse vernünftigerweise erwartet werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2017:RG0000140Im RIS seit
30.10.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017