RS OGH 2017/3/6 7R36/16t

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Veröffentlicht am 06.03.2017
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Norm

ABGB §1309

Rechtssatz

Das Ausmaß der Aufsichtspflicht einer Kindergärtnerin richtet sich im konkreten Fall danach, was angesichts des Alters des Unmündigen, seiner Entwicklung und Eigenheiten vom Aufsichtspflichtigen unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse vernünftigerweise erwartet werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2017:RG0000140

Im RIS seit

30.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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