Norm
ABGB §276Rechtssatz
Die Entschädigung eines Verlassenschaftskurators, auch wenn er bei der Verwertung von Liegenschaften einer überschuldeten Verlassenschaft gleich einem Insolvenzverwalters agiert, ist nach § 276 ABGB und nicht nach § 82 (d) IO zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2017:RRI0000047Im RIS seit
31.10.2017Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017