TE OGH 2017/6/7 3Ob93/17y

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Veröffentlicht am 07.06.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. F***** und 2. C*****, wegen Verfahrenshilfe (hier: Ablehnung), über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Februar 2017, GZ 11 Nc 19/16b-6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Vorlage des Rekurses vom 17. Jänner 2017 an den Obersten Gerichtshof nach Beischaffung der Akten des Landesgerichts St. Pölten, AZ 2 Nc 2/16w, 7 Nc 45/16f und 4 Cg 18/15w (früher AZ 2 Cg 99/00w) aufgetragen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller begehrten, ihnen Verfahrenshilfe zur Erhebung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Verfahrens 2 Cg 99/00w (= 4 Cg 18/15w) des Landesgerichts St. Po?lten (in Hinkunft: Anlassprozess) zu bewilligen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2016, 2 Nc 2/16w-4, wies das Landesgericht St. Po?lten diesen Antrag ab.

Es folgte ein fristgerechter Antrag der Antragsteller vom 25. Juli 2016 (ua) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen diesen abweisenden Beschluss und für das nachfolgende Verfahren. Dieser Schriftsatz enthielt auch den Antrag auf „Ablehnung des Landesgerichtes St. Po?lten wegen Befangenheit“. Das Landesgericht St. Po?lten legte den Akt nach Einholung von Stellungnahmen sa?mtlicher Richter zur Entscheidung u?ber die Befangenheit dem Oberlandesgericht (OLG) Wien vor.

Das OLG Wien stellte mit seinem Beschluss vom 7. Dezember 2016, 11 Nc 19/16b-2, die Befangenheit eines namentlich genannten Richters des Landesgerichts St. Po?lten fest und wies den Ablehnungsantrag in Ansehung aller u?brigen Richterinnen und Richter des Landesgerichts St. Po?lten zuru?ck. Die Zustellung dieses Beschlusses an beide Antragsteller erfolgte am 16. Jänner 2017.

Dagegen erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2017 (ua) Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Dieses Rechtsmittel (samt Beilagen) liegt in doppelter Ausfertigung im Akt des Erstgerichts (OLG Wien). Die Schriftsätze sind jeweils von beiden Antragstellern unterfertigt und an den Obersten Gerichtshof gerichtet; es ist jeweils der Briefumschlag angeschlossen, der in beiden Fällen eingeschrieben aufgegeben wurde. Einer der Briefumschläge weist als Adressat „Oberster Gerichtshof ...“ auf. Der andere Briefumschlag ist – gedruckt geschrieben – an das „Oberlandesgericht Wien ...“ adressiert, allerdings wurde diese Adressierung mit Kugelschreiber mehrfach durchgestrichen und daneben handschriftlich „OGH“ geschrieben. Beide Rechtsmittelschriften weisen jeweils nur den Eingangsvermerk des Obersten Gerichtshofs mit dem Datum 30. Jänner 2017 auf.

Ebenfalls am 30. Jänner 2017 langte beim Obersten Gerichtshof eine an diesen gerichtete und gesendete, mit 26. Jänner 2017 datierte „Ergänzung“ der Antragsteller zur/m Eingabe/Rekurs vom 17. Jänner 2017 ein.

Vom Obersten Gerichtshof wurden die Eingaben noch am selben Tag an das OLG Wien übermittelt, bei dem sie am 31. Jänner 2017 einlangten.

Das OLG Wien wies mit dem nunmehr bekämpften Beschluss vom 22. Februar 2017, ON 6, die Ergänzung zum Rekurs vom 26. Jänner 2017 als unzulässig und den Rekurs vom 17. Jänner 2017 als verspätet zurück, weil dieser erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist beim OLG Wien eingelangt sei.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses ON 6, weil der Rekurs vom 17. Jänner 2017 rechtzeitig am 26. Jänner 2017 zur Post gegeben worden sei. Sie legten dazu ein Fotokopie vor, auf der zum Einen das Adressfeld eines Briefumschlags mit der Adressierung „Oberlandesgericht Wien ...“ ersichtlich ist, die optisch exakt der oben beschriebenen entspricht. Zum Anderen zeigt die Kopie eine Post-Rechnung vom 26. Jänner 2017, die eine Sendungsnummer aufweist, die mit jener ident ist, die am an das OLG Wien adressierten Briefumschlag zum Rekurs vom 17. Jänner 2017 zu finden ist.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Obersten Gerichtshof als zweite Instanz zu erledigende Rekurs ist berechtigt.

1. Wegen des dem Ablehnungsantrag zugrunde liegenden Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag, in dem keine Anwaltspflicht besteht, bedarf der schriftliche Rekurs hier keiner Anwaltsunterschrift (3 Ob 248/13m mwN; RIS-Justiz RS0036113).

2. Aufgrund der mit dem Rekurs in Kopie vorgelegten Rechnung und der übereinstimmenden Sendungsnummern kann davon ausgegangen werden, dass der (zumindestens urspünglich) an das OLG Wien adressierte Rekurs vom 17. Jänner 2017 am 26. Jänner 2017 zur Post gegeben wurde, also innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist. Weil beide Rekursschriften nur den Eingangsvermerk des Obersten Gerichtshofs vom 30. Jänner 2017 aufweisen und erst am folgenden Tag, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, beim OLG Wien einlangten, ist wesentlich, ob die eine der beiden Rekursschriften – wie erforderlich (RIS-Justiz RS0043945) – beim OLG Wien eingebracht wurde, das über den Ablehnungsantrag in erster Instanz entschieden hat. Berücksichtigt man, dass das (gedruckt geschriebene) Adressatgericht „Oberlandesgericht Wien“ bloß handschriftlich auf „OGH“ ausgebessert wurde, ist nicht auszuschließen, dass dies erst nachträglich, also nach der Absendung durch die Antragsteller erfolgte; schließlich ist auch durchaus nachvollziehbar, dass juristische Laien ein Rechtsmittel „zur Sicherheit“ an beide in Betracht kommende Gerichte schicken; nicht jedoch eine doppelte Versendung an eines der beiden Gerichte.

3. Im Zweifel (RIS-Justiz RS0006965) ist aufgrund dieser Aktenlage davon auszugehen, dass eine der beiden Rekursschriften zutreffend an das OLG Wien adressiert war und aus nicht den Antragstellern zuzurechnenden Gründen dort (vorerst) nicht einlangte. Daher kommt die (erkennbar) vom Erstgericht angewendete Judikatur, wonach im Fall der Einbringung des Rechtsmittels beim unzuständigen Gericht und dessen Übersendung von diesem an das zuständige Gericht die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen ist (RIS-Justiz RS0041584), nicht zur Anwendung. Der Rekurs der Antragsteller vom 17. Jänner 2017 ist als rechtzeitig zu behandeln.

4. Die Ergänzung zum Rekurs, datierend vom 26. Jänner 2017, erachtete das Erstgericht offensichtlich deshalb für unzulässig, weil darin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zu erblicken sei. Allerdings wird von diesem Grundsatz dann eine Ausnahme gemacht, wenn weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen und daher als Einheit angesehen werden können (RIS-Justiz RS0041666 [T53, T54]; 6 Ob 114/15f mwN), was hier der Fall war.

5. Der Akt wird dem Obersten Gerichtshof daher neuerlich mit den angeschlossenen Akten des Landesgerichts St. Pölten, 2 Nc 2/16w, 7 Nc 45/16f und 4 Cg 18/15w (früher 2 Cg 99/00w) vorzulegen sein.

Textnummer

E119662

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00093.17Y.0607.000

Im RIS seit

31.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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