Entscheidungsdatum
05.10.2017Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §49 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.03.2017, Zl ***,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen er habe mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** am 12.11.2016 um 13:46 Uhr in der Gemeinde Z, Y-Kreuzung bei Bahnkilometer **** eine durch Schrankenanlage gesicherte Eisenbahnkreuzung übersetzt, obwohl die Schrankenbäume nicht vollständig geöffnet und sämtliche Lichtzeichen noch nicht erloschen gewesen seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00 verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 30.12.2016 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 05.03.2017 hat der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass unzählige Fußgänger das Lichtsignal missachten würden und dafür nicht zur Rechenschaft gezogen würden. Er sei nicht bereit, eine Strafe zu zahlen, die nicht auf alle Verkehrsteilnehmer gleich angewendet werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.03.2017 wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22.11.2016 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Strafverfügungen vom 22.11.2016 Zahl **** und vom 22.11.2016 Zahl **** erheben.
Wie bereits in meinem vorherigen Schreiben erwähnt, öffnen an diesem Bahnübergang die Schranken erheblich früher, als das rote Lichtsignal die Querung freigibt, was unter allen Verkehrsteilnehmern große Verwirrung stiftet.
Unzählige Fußgänger missachten das Lichtsignal und werden dafür nicht zur Rechenschaft gezogen. Ich bin nicht bereit, eine Strafe zu zahlen, die nicht auf ALLE Verkehrsteilnehmer gleich angewendet wird.
Des Weiteren ist mir aufgefallen, dass das Lichtsignal inzwischen neu eingestellt wurde - wahrscheinlich aufgrund der unklaren Situation. Auch daher sollte von einer Strafverfügung abgesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.09.2017, Zl LVwG-2017/33/1075-1, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 3 AVG eingeladen, zur ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung am 30.12.2016 sowie zur verspäteten Einbringung des Einspruchs am 06.03.2017 binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, widrigenfalls das Verfahren ohne weitere Anhörung des Beschwerdeführers abgeschlossen werden müsste.
Eine Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.
II. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.11.2016 am 30.12.2016 zugestellt wurde (siehe Rückschein im Akt der belangten Behörde). Der Einspruch wurde jedoch erst nach Zustellung einer Mahnung am 06.03.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Einspruch des Beschwerdeführers, datiert von 05.03.2017, verspätet eingebracht wurde.
III. Rechtliche Erwägungen:
Gegenstand der Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.11.2016 vom nunmehrigen Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruches erhoben worden ist, oder nicht.
Die Strafverfügung enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Danach ist der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Bezirkshauptmannschaft Z einzubringen.
Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 30.12.2016 zugestellt (siehe Rückscheine im Akt der belangten Behörde).
Die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Einspruches hat daher am Freitag, den 13.01.2017 geendet.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Einspruch allerdings erst am 06.03.2017 zur Post gegeben und ist dieser am 07.03.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangt. Der Einspruch des Beschwerdeführers erweist sich daher als verspätet eingebracht.
Die Frist zur Erhebung eines Einspruches endete am Freitag, den 13.01.2017. Die Erhebung des Rechtsmittels des Einspruches am 06.03.2017 war verspätet. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtskonform.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christian Visinteiner
(Richter)
Schlagworte
verspäteter Einspruch;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.1075.2Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017