TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/17 W200 2122494-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W200 2122494-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2016, Zl. 1084882500-151214702, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe an, ist schiitischen Glaubens und stellte am 28.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 29.08.2015 gab er an, dass er im Alter von eineinhalb Jahren mit seinen Eltern in den Iran geflohen sei und seither dort gelebt hätte. An die Adresse in Afghanistan könne er sich nicht erinnern. Als Fluchtgrund gab er an, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Deshalb seien seine Eltern mit ihm in den Iran geflohen. Die finanzielle Lage dort sei schlecht und sie hätten keine Sicherheit gehabt. Er wolle hier gerne eine Ausbildung machen und seine Familie nachholen. Dies sei sein Fluchtgrund. Nunmehr gebe es in Afghanistan auch die Gruppierung des IS. Seine Heimatregion Maidan Wardak werde einmal im Jahr von den Kuchis angegriffen.

Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 11.02.2016 gab er an, dass er in Afghanistan in Kabul am 01.01.1998 geboren sei. Er sei Hazara, Schiit, ledig und im Iran aufgewachsen. In Kabul hätte er Verwandte, mit denen er jedoch keinen Kontakt mehr pflege. Er hätte alle möglichen Hilfsarbeiten verrichtet, insbesondere sei er Schuhmacher gewesen. Er sei mit eineinhalb Jahren in den Iran und letzten Sommer nach Österreich gekommen. Er besitze keine Dokumente. Seine Eltern hätten Afghanistan verlassen, weil die Verwandten mit deren Heirat nicht einverstanden gewesen seien. Deshalb hätten sie sich ein Leben im Iran aufgebaut. Er könne nicht nach Afghanistan, weil dort Krieg herrsche. Außerdem sei er Hazara. Er stamme aus Maidan Wardak. Dort herrsche aber Krieg. Die gesamte Familie seiner Mutter lebe in Kabul. Seine Mutter hätte ihm das erzählt. Die Eltern seiner Mutter seien gegen die Heirat gewesen. Eigentlich auch die Verwandten des Vaters. Dort heirate man nicht aus Liebe. Seine Eltern seien nicht verwandt. Mehr wisse er nicht von Afghanistan. Die Eltern seiner Mutter würden auch ihn bedrohen. Im Iran könne er im Falle einer Rückkehr weiter arbeiten, dort hätte er keine Probleme. Er sei hier her gekommen um Schutz zu erhalten. Seine Eltern und er hätten sich im Iran versteckt. Er hätte keinen Kontakt zur Familie der Eltern gewollt, da diese sie nicht gut behandelt hätten, sonst wären sie ja offensichtlich noch dort geblieben. Niemand hätte gewusst, wo sie seien. In Afghanistan könne man nirgendwo leben, wenn fünf Mal pro Monat Bombenanschläge stattfinden würden. Im Iran sei er auch aufgrund seiner Herkunft schikaniert worden. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht.

Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine zweiwöchige Ausreisefrist gewährt.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die Volljährigkeit, afghanische Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit sowie die Abstammung aus Kabul festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass er ohne Probleme von Kabul in den Iran gereist sei. Die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht festzustellen und es liege auch keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor. Er sei gesund und arbeitsfähig.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat nicht glaubhaft sei, da er als Person unglaubwürdig sei, keine Dokumente vorlegen hätte können und er den behaupteten Aufenthalt im Iran nicht glaubhaft darlegen hätte können. Darüber hinaus stünde die vor dem BFA getätigte Fluchtgeschichte nicht in Einklang zu den Aussagen vor der Exekutive. Die Behörde ging davon aus, dass er lediglich über den Iran nach Europa gereist sei und dort keinen längeren Aufenthalt gehabt hätte. Während er vor der Exekutive erklärt hätte wegen des vermeintlichen Krieges die Heimat verlassen zu haben, hätte er nun angegeben indirekt von Privatpersonen nämlich der Familie der Mutter bedroht worden zu sein. Es sei offensichtlich, dass er dem Fluchtgrund mehr Nachdruck verleihen wollte. Hervorzuheben sei überdies, dass der Antragsteller XXXX , der am selben Tag vom BFA einvernommen worden sei und mit dem er auch die selbe Unterkunft teile, die ansatzweise gleiche Fluchtgeschichte vor dem BFA erklärt hätte, die jedoch mit seinen ersten Angaben vor dem BFA nicht im Einklang stünde. Dieser Umstand sei ein klares Indiz dafür, dass er vor dem BFA nicht die Wahrheit betreffend der Ausreisegründe und vor allem des Zeitpunktes der behaupteten Ausreise aus Afghanistan angegeben hätte. Er hätte nicht von sich aus, sondern immer erst auf Nachfragen Fragmente eines vermeintlichen Sachverhaltes angegeben und hätte damit schon zu Beginn der freien Erzählphase die Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte erschüttert. Dass er keine Kenntnis über die behauptete Fluchtgeschichte der Eltern hätte, wiederspreche den allgemeinen Lebensbeziehungen in einem Familienverband. Ein vernunftbegabter Durchschnittsmensch hätte zumindest versucht, seine Eltern über deren Probleme zu hinterfragen. Es sei auch klar erkennbar, dass er sich mehrerer erfundener Rahmengeschichten bedient hätte, zumal auch die Angaben des Mitbewohners XXXX als völlig unglaubwürdig abgesprochen worden seien.

Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden ausschließlich Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan gemacht und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan beantragt.

Im Rahmen der am 02.10.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beim BVwG wiederholte der Beschwerdeführer Hazara, Schiit und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er hätte Afghanistan im Alter von eineinhalb Jahren verlassen und sei mit seinen Eltern in den Iran gegangen. Er sei in Kabul geboren. Im Iran sei er fünf Jahre zur Schule gegangen. Seit seinem 13. Lebensjahr arbeite er. Er hätte Schuhe hergestellt. Er sei im Iran aufgewachsen und illegal dort gewesen. Die iranische Polizei hätte ihn nach Syrien schicken wollen "wegen religiöser Sachen, um gegen den IS zu kämpfen".

Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung nur gesagt hätte, dass die finanzielle Lage schlecht sei und Afghanen im Iran schlecht behandelt würden, aber nicht gesagt hätte, dass er nach Syrien gehen solle, gab er an, dass er nie gesagt hätte, dass er finanzielle Probleme gehabt hätte, er habe selbst verdient, seine Mutter hätte gearbeitet. Seit sieben Jahren sei sein Vater verschollen, er sei abgeschoben worden.

Die Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gestaltete sich im Übrigen in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = erkennende Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"( )

VR: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurück müssten?

BF: Mein Leben ist in Gefahr, ich werde dort sicher sterben.

VR: Warum?

BF: Die Familie meiner Eltern werden mich töten.

VR: Welche Seite?

BF: Beide Seiten.

VR: Wo leben die jeweiligen Familien?

BF: In Kabul und Maidan Wardak. Die Familie mütterlicherseits lebt in Kabul, väterlicherseits in Maidan.

VR: Warum sollten die Familien Sie töten?

BF: Meine Eltern haben sich geliebt, nach meiner Geburt sind sie in den Iran geflüchtet. Die Familien waren damit nicht einverstanden, weil mein Vater Hazara war und meine Mutter Qazelbash.

VR: Waren Ihre Eltern schon verheiratet als sie in den Iran gegangen sind?

BF: Sie haben nicht geheiratet, sie sind geflüchtet. Wenn die Familie nicht einverstanden ist, wie sollen die heiraten?

VR: Haben sie im Iran geheiratet?

BF: Ja.

VR: Warum würde die Familie sie töten?

BF: Keiner hat mich gesehen und meine Eltern auch nicht, seit sie geflüchtet sind.

VR: Warum sollte man Ihnen etwas tun?

BF: Weil wir gemeinsam geflüchtet sind. Sie haben sich geliebt, sind in den Iran geflüchtet, die Familie wollte nicht, dass sie heiraten.

VR: Deswegen würde man Sie töten?

BF: Ja. Die Afghanen sind sehr gläubig und sie haben geschworen, dass sie sie töten.

VR: Woher wissen Sie das?

BF: Meine Mutter hat es mir erzählt.

VR: Ihr Vater ist alleine abgeschoben worden, obwohl er verheiratet war?

BF: Ja, er wollte arbeiten gehen und auf dem Weg wurde er festgenommen und abgeschoben.

VR: Und Ihre Mutter nicht?

BF: Sie war Hausfrau.

VR: Ihre Mutter lebt jetzt noch dort, wovon lebt sie?

BF: Sie arbeitet.

VR: Und Ihre Geschwister?

BF: Sind zu Hause im Teheran.

VR: Sie treffen selbständig überhaupt keine Aussagen und antworten kurz auf meine Fragen. Machen Sie zusammenhängende Angaben, damit ich Ihre Aussagen verwerten kann.

VR: Sagen Sie mir konkret genau, wer Ihnen im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan etwas antun möchte, ich möchte Namen und Orte hören.

BF: Ich habe sie nie gesehen, woher sollte ich wissen, wo sie leben.

VR: Warum sollten die Ihnen dann etwas tun?

BF: Wenn sie mich dort sehen mit meinem Nachnamen, sie würden mich erkennen.

VR: Kennen Sie den Herrn XXXX ?

BF: Ja.

VR: Den haben Sie in der Unterkunft kennen gelernt?

BF: Ja, er ist in unser Unterkunft.

VR: In der Bescheidbegründung wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie jetzt deshalb die Geschichte erzählen, dass Ihre Eltern geflohen sind, dass sie nicht heiraten dürfen, weil der Herr XXXX genau diese Geschichte über sich selbst erzählt hat und Sie diese Geschichte übernommen haben.

BF: Ich kenne seine Geschichte nicht.

VR: Haben Sie Ihren Bescheid gelesen?

BF: Ich habe ihn schon gelesen, aber VR: Das BFA glaubt Ihnen kein Wort, von dem was Sie sagen, was sagen Sie dazu?

BF: Warum?

VR: Weil die Geschichte, die Sie über Ihre Eltern erzählen, genau die Geschichte von Herrn XXXX selbst ist.

BF: Ich habe keine Informationen über seine Geschichte.

VR: Warum haben Sie bei der Erstbefragung ausgesagt, dass Ihre Eltern wegen des Kriegs in den Iran gegangen seien?

BF: Damals war Kabul unsicher.

VR wiederholt die Frage.

BF: In der Ersteinvernahme konnte der D nicht richtig übersetzen. Ich habe damals gesagt, dass meine Eltern aus Maidan Wardak nach Kabul gegangen sind und wegen der Sicherheitslage in Kabul dann in den Iran.

VR: Ihre Eltern sind wegen der Sicherheitslage in Kabul in den Iran gegangen?

BF: Nein, wegen der Familie auch, die Familie hätte dort Ihre Eltern auch finden können.

VR an D: Spricht der BF reines Dari oder gibt es einen Farsi-Einschlag, immerhin lebt der BF lt. eigenen Angaben seit seinem 1. oder 2. Lebensjahr im Iran.

D: Ich höre sauberes Dari.

VR: Hat er einen Farsi-Einschlag?

D: Nein.

VR: Sie haben die Schule im Iran besucht, stimmt das?

BF: Ja, fünf Jahre lang habe ich eine afghanische Schule besucht, nicht staatlich.

VR an D: Erkennt man normalerweise bei einem im Iran aufgewachsenen Afghanen einen Farsi-Einschlag in der Sprache?

D: Ja.

VR: Vor wem sind Sie jetzt geflohen, vor der iranischen Polizei, sehe ich das richtig?

BF: Sie haben sich zu den Afghanen schlecht benommen, außerdem war ich volljährig, sie wollten mich in den Krieg schicken.

VR: Sie haben beim BFA gesagt, dass Sie im Iran weiter arbeiten könnten, da sie dort ja keine Probleme hätten.

BF: Das habe ich nicht gesagt.

VR: Sind Sie gesund?

BF auf Deutsch: Ja, alles gut.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben die Verwandten?

BF: Ja, in Kabul und Maidan Wardak.

VR: Stehen Sie mit Ihrer Familie im Iran in Kontakt?

BF: Ja.

VR: Was erzählt die Mutter?

BF: Wir sprechen, wie es uns geht.

VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

VR: Was machen Sie hier in Österreich?

BF: Ich habe keine Probleme hier in Österreich. ( )"

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Deutschkursbestätigung (Vorstufe zu A1), eine Bewerbung als Schuhmacherlehrling sowie ein Empfehlungsschreiben vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Schiit, aus Kabul stammend, reiste am 28.08.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und ging fünf Jahre in die Grundschule. Er hat seit seinem dreizehnten Lebensjahr als Schuhmacher gearbeitet und verfügt über eine dementsprechende Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren und ist dort in Afghanistan aufgewachsen.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar in die Stadt Kabul zurückzukehren.

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit August 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs, hat im Jahr 2016 gelegentlich gemeinnützige Tätigkeiten in der Marktgemeinde durchgeführt und ist seit 2015 als Hilfskraft in einem Gasthaus tätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Zu Afghanistan:

Neuste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017).

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).

Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).

ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).

Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).

Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban

Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).

Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).

Politische Entwicklungen

Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten – dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017).

Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).

Quellen:

-

BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017

-

BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017

-

INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017

-

INSO - The International NGO Safety Organisation (2017):

Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017

-

NYT – The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-greenzone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017

-

NYT – The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan,

https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosquekabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017

-

Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike:

-

U.S. military,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamicstate-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017

-

Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightenedafter-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017

-

SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES

CONGRESS,

-

https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017

-

SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017

-

The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistanwar-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017

-

Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike,

http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017

-

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_con flict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017

-

UN GASC – General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-

-

afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017

-

WT – The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces,

http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isisafghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017

KI vom 22.06.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).

ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).

Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).

Herat

Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).

Mazar-e Sharif

Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).

Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).

Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).

Taliban

Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:

BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).

Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).

Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).

Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:

sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).

Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:

NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).

Quellen:

-

al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar,

http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017

-

al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district,

http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten