Entscheidungsdatum
17.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2106409-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zl. 13-821870803-1600740, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG
2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Lesginen und dem muslimischen Glauben zugehörig, reiste gemäß eigenen Angaben am 26.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am nächsten Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe betreffend im Wesentlichen an, sie sei strenggläubige Muslimin und ihre Gebetsbrüder hätten ihr geholfen, weil sie krank sei und Hilfe brauche, indem sie sie besucht und manchmal auch Lebensmittel mitgebracht hätten. Dann seien Polizisten zu ihr gekommen und hätten gefragt, was diese Leute bei ihr verloren hätten. Sie hätten auch immer wieder gefragt, wo sich ihr Sohn aufhalte. Dies habe die Beschwerdeführerin bis vor kurzem aber selbst nicht beantworten können. Nach ihrem Glauben solle die Mutter in der Nähe ihres Sohnes leben. Da dieser hier in Österreich lebe, sei sie hierhergekommen und wolle bei ihm bleiben, weil sie alt und hilflos sei und seine Hilfe brauche.
Überdies legte die Beschwerdeführerin einen auf ihren Namen lautenden russischen Inlandspass vor.
Am 08.05.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der die Beschwerdeführerin angab, Herz- und Nierenprobleme zu haben sowie an erhöhtem Blutdruck und Migräne zu leiden. Ihre Krankheiten betreffend legte sie ein ärztliches Attest vor. Sie sei bereits im Heimatland wegen der Herzprobleme und dem erhöhten Blutdruck erfolgreich behandelt worden und könne auch wieder dort behandelt werden; sie sei nicht wegen ihrer Krankheiten nach Österreich gekommen. In der Heimat hätte sie eine Invalidenpension bekommen. Ihren Fluchtgrund betreffend brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, sie habe XXXX den Islam angenommen und sei in die Glaubensgemeinschaft der Astrachan eingetreten. Seit 2006 gehe es ihr gesundheitlich schlecht und deswegen sei ihre Nichte zu ihr gekommen und habe sie gepflegt. Schon damals sei die Miliz oft zu ihr gekommen und habe ihr gedroht, das Haus wegzunehmen oder zu zerstören, wenn sich weiterhin andere Astrachaner bei ihr zu Hause treffen würden. Die Beschwerdeführerin sei für einige Monate nach XXXX gegangen und habe besagte Nichte, die mit einem Astrachaner verheiratet gewesen sei, in ihrem Haus wohnen lassen. Als die Beschwerdeführerin wieder zurückgekehrt sei, habe sie noch mehr Probleme bekommen. Gegen den Mann ihrer Nichte habe man ein Strafverfahren eingeleitet und die Miliz sei ständig zu ihr gekommen und habe nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes, der 2005 ausgereist sei, gefragt. Das erste Mal sei die Miliz gleich nach der Ausreise ihres Sohnes gekommen, das letzte Mal im Mai 2012.
Im weiteren Verfahren vor dem Bundesasylamt legte die Beschwerdeführerin ein Dokumentenkonvolut indem sich unter anderem medizinische Atteste, ein Pensionistenausweis sowie eine Invaliditätsbestätigung der Beschwerdeführerin befanden.
2. Mit Bescheid vom 31.07.2013, Zl. 12 18.709-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Darin hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation der Beschwerdeführerin getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das die Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen habe, um bei ihrem Sohn zu leben, jedoch im Heimatland keine die Beschwerdeführerin betreffende drohende Verfolgungssituation vorliege. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würde. Trotz der in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 MRK dar.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, wo sie erklärte, ihr Vorbringen erfülle die Kriterien der Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr. Als Zugehörige zur sozialen Gruppe der Familie sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin asylrelevant, weil ein enger Zusammenhang zwischen ihr und dem ständigen Fragen nach ihrem Sohn durch die Polizei bestehe. Überdies werde die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Astrachaner verfolgt, weil diese oft in unmittelbaren gedanklichen Konnex mit Terrorismus gebracht werden würden. Die Beschwerdeführerin verwies hierzu auf näher bezeichnete Länderberichte sowie Judikatur des Asylgerichtshofes. Überdies übersehe die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation drohe. Dies ergebe sich aus den Fluchtgründen sowie dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin. Weiters zitierte die Beschwerdeführerin Länderberichte zum Thema Frauen im Nordkaukasus und führte aus, ihr wäre zumindest der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen.
Mit Stellungnahme vom 07.10.2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, in den ihr mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übersendeten Länderfeststellungen würden sich keine Feststellungen bezüglich der Glaubensgemeinschaft der Astrachaner finden sowie wenig über ihre Herkunftsregion Dagestan und ging in der Stellungnahme näher auf diese Punkte ein.
Am 20.11.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin teilnahm.
Mit am 03.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangtem Schreiben bat der Sohn der Beschwerdeführerin, diese nicht in die Russische Föderation zurückzuschicken. Weiters wurden eine Bestätigung von der Caritas, warum die Beschwerdeführerin noch keinen Deutschkurs absolviert habe, sowie ein Befürwortungsschreiben übermittelt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsland übermittelt, zu diesen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.06.2014 Stellung nahm und vorbrachte, die Länderfeststellungen würden keine Informationen über die Glaubensgemeinschaft der Astrachaner enthalten. Die Beschwerdeführerin sei einerseits auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (auf Grund der bereits festgestellten asylrelevanten Verfolgung des Sohnes) und andererseits auf Grund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Astrachaner asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Für die Beschwerdeführerin bestehe auf Grund ihrer gesundheitlichen Probleme und ihres Witwenstatus keine innerstaatliche Fluchtalternative; ein Umzug in eine andere Region erscheine unzumutbar. Überdies hätte sie auf Grund der bisher erfolgten Verfolgungshandlungen von Seiten des Staates aus, auch in anderen Regionen mit Verfolgungshandlungen zu rechnen.
In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über ein aufrechtes Familienleben, sie lebe bei ihrem Sohn und werde von ihm gepflegt. Die Beschwerdeführerin habe erste Deutschkurse beleget (worüber jedoch keine Bestätigung vorgelegt wurde). Eine Rückkehrentscheidung und damit verbundene Abschiebung in die Russische Föderation stelle einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014, Zl. W129 1437334-1/17E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 idgF wurde das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde dort ausgeführt, dass in einer Gesamtbetrachtung angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten der Schluss zu treffen gewesen sei, dass das gesamte Vorbringen als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten sei. Es bestehe keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen.
Es wurde in besagtem Erkenntnis ausführlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr nach Dagestan in keine ausweglose Situation geraten würde und der Schutzbereich von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Abschiebung nicht tangiert sei. Abgesehen von Erwerbsmöglichkeiten und Familienanschluss wurde zu ihrem Gesundheitszustand ausgeführt, dass ihr eine adäquate medizinische Betreuung auch im Herkunftsstaat möglich wäre.
Dieses Erkenntnis wurde der Vertretung der Beschwerdeführerin am 17.11.2014 rechtswirksam zugestellt.
Mit Schreiben vom 17.03.2015 übermittelte im fortgesetzten Verfahren die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Fragenkatalog betreffend den Aufenthalt in Österreich, die integrativen Aspekte und die familiäre Situation. Dazu erstattete die Beschwerdeführerin am 21.04.2015 eine Stellungnahme, in der sie u.a. auf ihre "schlechte körperliche Verfassung" hinwies. Sie leide an Angina pectoris, chronischen Refluxbeschwerden, chronischer Cephalea, etc., wozu sie ein Attest Dris. XXXX in Vorlage brachte.
5. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.04.2015 einen Antrag auf Wiederaufnahme ihres rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.
Begründend führte sie aus, dass ein Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliege.
Das Bundesverwaltungsgericht habe ihre Beschwerde am 11.11.2014 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. abgewiesen. Dagegen sei kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.
Aus ihrer Heimat sowie vom Imam ihrer Glaubensgemeinschaft habe die Beschwerdeführerin neue Beweismittel erhalten. Diese Beweismittel (jeweils in Russischer Sprache) wurden dem Antrag auf Wiederaufnahme in Kopie beigefügt und in der Folge einer Übersetzung zugeführt:
• Protokoll einer Hausdurchsuchung am 10.11.2014;
• Bestätigungsschreiben vom 10.04.2015 sowie
• Schreiben von XXXX vom 10.12.2014.
Bei den Beweismitteln handle es sich um neue Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien.
Das Bundesasylamt und das Bundesverwaltungsgericht hätten sich im abgeschlossenen Verfahren auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin gestützt.
Zum Beweis ihrer Mitgliedschaft bei der astrachanischen Glaubensgemeinschaft lege sie nunmehr eine Bestätigung eines Imam der Astrachaner vor, in welchem dieser die Angehörigkeit der Beschwerdeführerin zu dieser Glaubensgemeinschaft bestätige.
Auch sei es am 10.11.2014 neuerlich zu einer Hausdurchsuchung in ihrem Haus gekommen, wo mittlerweile ihre Tochter mit deren Familie lebe. Ihre Tochter sei dabei nach dem Aufenthalt der Beschwerdefürherin und ihres Sohnes gefragt worden.
Sie sei bereits eine alte Frau und ermüde sehr schnell, weshalb es ihr bei der Einvernahme nicht gelungen sei, den Richter von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen.
Das vorgelegte Schreiben des Führers der Astrachaner sei jedoch ein eindeutiges Beweismittel.
Die neuerliche Hausdurchsuchung sein ein Beweis dafür, dass die Miliz immer noch hinter ihr her sei und sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat immer noch staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre.
Bei Vorlage dieser Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren wäre ihr Asylverfahren voraussichtlich anders ausgegangen.
Es treffe sie auch kein Verschulden, dass diese Beweismittel nicht schon im offenen Verfahren vorgelegt werden hätten können. Das Bestätigungsschreiben des Imam sei erst am 10.04.2015 ausgestellt worden, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, dieses früher vorzulegen. Die Hausdurchsuchung habe am 10.11.2014 stattgefunden und sei sie erst zu spät darüber informiert worden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, diesen Vorfall bereits im offenen Verfahren zu schildern und das Protokoll der Hausdurchsuchung sowie das Schreiben ihrer Tochter vorzulegen.
Die Bestätigung betreffend ihre Mitgliedschaft bei den Astrachanern habe sie erst nach dem 10.04.2015 erhalten, die zweiwöchige Frist hinsichtlich dieses Beweismittels sei noch nicht abgelaufen.
Bezüglich der anderen Beweismittel berufe sie sich darauf, dass sie erst am 16.04.2015 durch das Rechtsberatungsgespräch anlässlich ihres Folgeantrages vom Rechtsinstitut der Wiederaufnahme erfahren habe.
Die Antragstellerin fügte dem Antrag medizinische Unterlagen sowie Unterlagen zu integrativen Aspekten bei. Konkret ein weiteres Attest von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Empfehlungsschreiben von Nachbarinnen.
6. Mit Bescheid vom 04.05.2015, Zl. 13-821870803, erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde vielmehr gegen die Beschwerdeführerin gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die belangte Behörde gab dabei im Wesentlichen den Verfahrensgang, wie oben geschildert, wieder und verwies auf die Angaben im Rahmen des ergänzenden Parteiengehörs. Die belangte Behörde verwies im Rahmen der Feststellungen darauf, dass mit der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014 weder der Status des Asylberechtigen noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung in rechtlicher Hinsicht.
Verfahrensgegenständlich relevant war, dass die belangte Behörde zu den vorgelegten ärztlichen Unterlagen einzig ausführte, dass "bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2013 und im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2014 festgestellt wurde, dass klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeit in Dagestan grundsätzlich vorhanden sind und die BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet."
In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde im Verfahren der Beschwerdeführerin darauf, dass diese im Dezember 2012 illegal eingereist sei. Die Beziehung zu dem in Österreich lebenden Sohn würde nicht die erforderliche Intensität aufweisen und liege kein schützenswerter Familienbezug zu einer dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Person vor.
7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, dabei wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer Vielzahl von Krankheiten und Beschwerden leide. Aus dem vorgelegten Attest gehe hervor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine schwerkranke Frau handle. Es müsse mit einer steten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 08.09.2015 zur Behandlung der Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA vom 04.05.2015 sowie zum Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens an.
Die Vertreterin ohne Zustellvollmacht (Vollmacht vom 03.09.2015) teilte mit E-Mail vom 04.09.2015 mit, dass es der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, an der Verhandlung am 08.09.2015 teilzunehmen. Es wurden Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.09.2015 und 07.09.2015 übermittelt.
Weiters wurde ein medizinisches Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.09.2015 übermittelt, in dem die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen angeführt sind.
Mit E-Mail vom 24.09.2015 teilte die Vertreterin mit, dass die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung der Antragstellerin im November möglich sein dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 10.11.2015 zur Behandlung der Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA vom 04.05.2015 sowie zum Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens an.
Mit Schreiben vom 28.10.2015 teilte die Vertreterin die Kündigung der Vollmacht mit.
Am 10.11.2015 langte ein weiteres Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.11.2015 ein.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016, Zl. W226 2106409-1/15E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2014, GZ. W129 1437334-1/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 und 2 VwGVG zurückgewiesen, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass dieser nicht fristgerecht sondern verspätet eingebracht wurde.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2016, Zl. W226 2106409-2/13E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.05.2015 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Mit den laut Aktenlage dokumentierten schwereren Erkrankungen der Beschwerdeführerin hat sich die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG überhaupt nicht auseinandergesetzt. Diese wurden einzig im Zusammenhang mit der sie betreffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG angesprochen, wobei wie dargestellt primär darauf hingewiesen wurde, dass über die Frage des subsidiären Schutzes bereits rechtskräftig ein Abspruch durch das Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung vom 11.11.2014 erfolgt sei. Im Herkunftsstaat würden klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sein.
Wenngleich – ausgehend von unveränderten Verhältnissen in der Russischen Föderation – eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 3 EMRK bzw. im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verhältnis zur Entscheidung des BVwG vom 11.11.2014 grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ist nach der nunmehr ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0199-8) die bloße Wiedergabe der seinerzeit dazu angestellten Überlegungen keine ausreichende Basis für die nunmehr gebotene Bewertung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG.
Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts folgend bedarf es spezifischer Feststellungen dazu, welcher Maßnahmen es konkret bedarf, um die dokumentierten Leiden der Beschwerdeführerin adäquat zu behandeln bzw. eine massive Verschlechterung zu verhindern. Damit einhergehend ist zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit auch im Herkunftsstaat eine vergleichbare Behandlung der Beschwerdeführerin zugänglich ist, gegebenenfalls, welche Folgen im Einzelnen das Unterbleiben einer vergleichbaren Behandlung für die Beschwerdeführerin konkret nach sich zöge.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren weitere medizinische Atteste vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass – aus Sicht der behandelnden Ärzte – akute Schmerzen und ein sehr eingeschränkter Gesundheitszustand gegeben sind. Die Teilnahme an einer Beschwerdeverhandlung wurde als nicht vertretbar beschrieben. Dabei wurde die eingeschränkte Reise – bzw. Transportfähigkeit mit folgender Diagnose belegt (auszugsweise): "Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma, seither chronische Kopfschmerzen; Verkalkung der Halsschlagadern, zur Beobachtung Koronare Herzkrankheit, Nierensteinleiden mit Koliken; Divertikulose des Dickdarms, Bluthochdruck mit Hochkrise, Neuroforamenverengung Wirbelsäule, Arthrosen ."
Würden die Argumente der Beschwerdeführerin, welche durch Arztbriefe der behandelnden österreichischen Ärzte zumindest untermauert sind, zutreffen, so würde das die privaten Interessen der offenkundig in Österreich in einer adäquaten Behandlung stehenden Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht unmaßgeblich verstärken, was jedoch in die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG hätte miteinbezogen werden müssen.
Vor dem Hintergrund der eindeutig zu diesem Themenbereich ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich somit die Nachholung des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde als unumgänglich. Die belangte Behörde wird dabei durch Einholung von medizinischem Sachverstand zu klären haben, welche konkrete Behandlung die Beschwerdeführerin derzeit im Bundesgebiet erhält, ob aus Sicht der behandelnden Ärzte eine vergleichbare Therapie in Ländern wie dem Herkunftsstaat durchführbar ist bzw. wie sich die Behandlungsnotwendigkeiten der sich offenkundig verschlechternden Krankheitsbilder der Beschwerdeführerin in den nächsten Jahren darstellen werden.
Erst nach Abklärung dieser Vorfragen wird die belangte Behörde in der Lage sein, betreffend die Beschwerdeführerin umfassend abzuklären, inwieweit eine Beendigung der in Österreich offensichtlich noch vorhandenen adäquaten Behandlung und eine Fortsetzung derselben im Herkunftsstaat zumutbar ist, wobei bei all diesen Überlegungen zu berücksichtigen sein wird, dass geklärt sein dürfte, welcher konkreten Therapie und welcher Medikamente die BF konkret bedarf.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen."
Das BFA veranlasste in der Folge die Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zur Abklärung ihres aktuellen Gesundheitszustandes, eines allfälligen Behandlungsbedarfs sowie einer Auflistung der von ihr benötigten Medikamente.
10. Am 19.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, Gerichtlich beeideter Sachverständiger, einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und ein Internistisches Fachgutachten erstellt.
Darin wurden nachfolgende Diagnosen gestellt:
* Bluthochdruck (arterielle Hypertonie) – medikamentös nicht optimal eingestellt mit beginnendem Hochdruckherz (Cor hypertonikum);
* deutliche Übgergewichtigkeit mit BMI 40,90 und mäßiger Fettleber (Steatosis hepatis)
* Beginnende Zuckerkrankheit (Diabetes Mellitus Typ II);
* kein Hinweis für koronare Herzerkrankung;
* chron. degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Schmerzsyndrom;
* Knieschmerzen bds. Bei Gonarthrose;
* Z.n. Schädel-Hirntrauma im Kindesalter;
* chron. Kopfschmerzen mit Schwindelneigung;
* Z.n. HP-assoziierter Magenschleimhautentzündung (Gastritits) 2013;
* Polyarthroseneigung, kein Hinweis für rheumatische Erkrankung sowie
* Anamnest. Katzenhaar- und Hausstauballergie.
Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin an Bluthochdruck leide, welcher medikamentös nicht optimal eingestellt sei. Hier wäre einerseits eine medikamentöse Therapieerweiterung sinnvoll, andererseits eine Gewichtsabnahme. Dies gestalte sich allerdings seit vielen Jahren trotz mehrfachem Bemühen der Beschwerdeführerin schwierig. Es falle ihr sehr schwer, Gewicht zu verlieren, obwohl sie beispielsweise schon lange auf Süßes verzichte.
Eine Schilddrüsenfunktionsstörung wurde ausgeschlossen.
Dazu habe sich auch langsam eine Zuckerkrankheit entwickelt, die aber noch keine Medikamente erfordere.
Eine vermehrte Bewegung scheitere an der Neigung zu Polyarthrosen, was andererseits auch wieder durch das Gewicht gefördert werde. Eine rheumatische Ursache der Gelenksbeschwerden sei bei negativem CCP-Antikörper nicht wahrscheinlich. Somit bestehe
ein deutliches orthopädisches Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt Gelenke im Bereich der unteren Extremität und der LWS mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Es sei möglicherweise auch die Halswirbelsäule betroffen, was die Schwindelneigung erklären könnte, zumal keine Herzrhythmusstörungen aufgefallen seien. Hiezu nehme sie einerseits Physikotherapie in Anspruch, andererseits nehme sie fallweise Schmerzmedikamente ein. Ihr Magen-Darmtrakt sei in den Letzten Jahren endoskopisch abgeklärt worden. Es würden sich eine Neigung zu Gastritis und ein unbedeutender Polyp im Bereich des Enddarmes finden. Der Magen-Darmtrakt sei im Wesentlichen als gesund einzustufen. Der Organbefund zeige lediglich eine leichte Fettleber ohne Funktionseinschränkung, Hinweise für eine begleitende koronare Herzerkrankung würden sich im aktuellen Belastungs-EKG keine finden. Die Herzfunktion im Herzultraschall sei gut. Es würden sich lediglich moderate Hinweise für ein beginnendes Hochdruckherz ohne Funktionseinschränkung finden. Die Verkalkungstendenz im Bereich der Gefäße sei im Ultraschall nur als gering einzustufen. Weitere Therapiemaßnahmen seien derzeit nicht zu erwarten.
Die Beschwerdeführerin benötige nach dem Gesagten Amelior (Blutdruck), Thrombo Ass (Blutverdünnung), Novalgin Tropfen bei Bedarf und Traumeel und Mobilat Salbe lokal bei Bedarf (Schmerzen) und Pantoprazol (Gastritis).
In der Folge wurde die Staatendokumentation damit befasst, ob die im Gutachten dargelegte notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat gewährleistet sei.
11. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.02.2017 geht im Wesentlichen hervor, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Behandlung in der Russischen Föderation bzw. Dagestan gewährleistet sei. Sowohl eine medikamentöse Behandlung – allenfalls mit wirkstoffähnlichen Medikamenten – als auch eine Physiotherapie würden in Dagestan zur Verfügung stehen.
Es wurde im Übrigen festgehalten, dass der Staatendokumentation keine Hilfsorganisationen bekannt seien, die die Kosten für Medikamente und Therapien übernehme.
Es sei in der Russischen Föderation völlig normal, dass die Patienten ihre Medikamente selbst kaufen würden. Nur bei stationärem Aufenthalt werde die Medikation vom Krankenhaus übernommen.
Aus der ebenso übermittelten Information der Medical Country of Origin Information geht hervor, dass ambulante bzw. nicht stationäre Behandlungen offiziell unentgeltlich seien, jedoch normalerweise Zahlungen der Patienten erforderlich seien.
12. Die Beschwerdeführerin wurde am 20.02.2017 vor dem BFA, RD Tirol, Außenstelle Innsbruck niederschriftlich einvernommen.
Dabei erklärte sie, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe jedoch gesundheitliche Probleme.
Ihr wurde der bisherige Verlauf ihres Asylverfahrens dargelegt, wozu sie erklärte, dies verstanden zu haben.
Auf Nachfrage bestätigte sie, sich an ihre bisherigen Angaben im Asylverfahren sehr gut erinnern zu können. Sie habe immer die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gebe es nicht. Sie erklärte, über ihre Fluchtgründe sprechen zu wollen, wurde sie in diesem Zusammenhang jedoch darauf verwiesen, dass ihr Antrag hinsichtlich ihrer Fluchtgründe bereits entschieden worden sei und die Behörde nun nur mehr die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen habe.
Sie legte Deutschkursbestätigungen vor.
Nach Änderungen bezüglich ihrer Person und ihrer Lebensumstände in ihrer Heimat befragt, meinte sie, im Jahr XXXX den wahren Islam angenommen zu haben. Sie habe sich der Astrachan Bewegung angeschlossen. Im Jahr XXXX sei ihr Sohn ausgereist und im Jahr XXXX sei ihr Mann verstorben. Sie habe Probleme mit den Behörden. Bereits damals habe sie gesundheitliche Probleme gehabt, die sich dann verstärkt hätten. Sie habe immer schon hohen Blutdruck gehabt und sie habe jetzt noch weitere Probleme mit dem Rücken und den Nieren.
Inzwischen sei es noch schlimmer geworden. Ihre Tochter wohne in ihrem Haus und habe auch Kinder, die in die Schule gehen würden. Die Mädchen, die Kopftuch tragen, würden registriert und schlecht aufgenommen werden. Es würden immer wieder Leute zu ihnen ins Haus kommen und ihre Familie befragen. Sie hätten nichts gemacht, würden keine Waffen haben und auch nicht kämpfen. Ihre Glaubensgemeinschaft werde immer mehr verfolgt.
Befragt, ob sie zu den Angaben, die sie bisher gemacht habe, noch etwas hinzufügen oder sagen wolle, was sie noch nicht angeführt habe, verneinte sie. Sie habe damals bereits alles erzählt und würden ihre Angaben stimmen.
Der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vom 19.12.2016 vorgehalten, zu dem sie meinte, dass sie hier zwei Mal am Magen behandelt worden sei. Außerdem sei ihr ein Polyp im Darm entfernt und ein Riss gerichtet worden. Sie müsse das Thrombo Ass wegen ihrer Herzschmerzen nehmen. Die Schmerzen in den Gelenken seien auch sehr stark und würden die Tabletten nicht gut helfen.
Der Beschwerdeführerin wurde die eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.02.2017 von der Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht.
Sie meinte hiezu, dass die Medikamente in Dagestan alle gefälscht seien und nicht das drinnen sei, was draufstehe. Auch im Fall eines Krankenhausaufenthaltes müsse man für die Medikamente bezahlen.
Sie sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und halte sich seit Dezember 2012 durchgehend in Österreich auf.
In Österreich sei sie immer nur aufgrund des laufenden Asylverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen.
Im Bundesgebiet halte sich ihr Sohn XXXX auf, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebe. Ihr Sohn sei seit dem Jahr 2007 anerkannter Flüchtling.
Befragt, ob sie in Österreich Verwandte habe, von denen sie finanziell abhängig sei, führte sie ihren Sohn, dessen Frau und dessen vier Kinder an. Sie lebe bereits seit ihrer Einreise nach Österreich mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. In Dagestan würden sich noch zwei Töchter, ein Bruder und fünf Schwestern aufhalten.
Sie sei kein Mitglied eines Vereins und spreche zu 30 % Deutsch. Sie habe die Deutsch-A2-Prüfung nicht bestanden.
Sie verfüge über keinen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspreche und sie habe auch keinen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule. Sie habe eine Ausbildung als Buchhalterin und 30 Jahre lang gearbeitet.
In Österreich habe sie abgesehen von Deutschkursen keine Kurse besucht. Sie gehe zum Frühstück, wo sie sich mit verschiedenen Frauen treffe, um Deutsch zu lernen. Sie habe in Österreich nie gearbeitet. Im Alltag sei sie sehr mit ihrer Gesundheit beschäftigt. Sie kümmere sich um ihre Enkel, gehe spazieren, mache auch gerne Handarbeiten, was ihr Hobby sei.
Sie erhalte Unterstützung in Form der Grundversorgung. Sie lebe bei ihrem Sohn in der Mietwohnung. Dieser gebe ihr Geld, bringe sie überall hin, wo sie hinmüsse und dieser helfe ihr sehr.
Sie wisse über die aktuelle politische Lage bzw. die Sicherheitslage in ihrer Heimat Bescheid. Der Beschwerdeführerin wurden die allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zum Herkunftsstaat vorgehalten und wurde ihr eine Frist von zwei Wochen zum schriftlichen Parteiengehör eingeräumt.
Am Ende der Einvernahme erklärte sie, dass sie hier sehr gut aufgenommen worden sei und ihr hier vor allem, was ihre Gesundheit betrifft, sehr geholfen worden sei. Sie drückte ihre Dankbarkeit an den österreichischen Staat und die Personen aus, die ihr geholfen hätten. Sie ersuchte darum, in Österreich bleiben zu können.
Sie erklärte schließlich, sie könne auf gar keinen Fall zurückkehren, da sie als Angehörige der Astrachan verfolgt werde. Die letzte Zeit in ihrer Heimat sei sehr schwer für sie gewesen. Sie habe bei verschiedenen Verwandten gelebt und wisse nicht, wohin sie gehen sollte. Sie könne dorthin nicht zurück. Es sei für sie unmöglich, dort zu leben.
Sie legte folgende Unterlagen vor:
* Führerschein ihres Sohnes XXXX ;
* Deutschkursbestätigungen vom 03.04.2014, 28.11.2014, 18.03.2015, 22.06.2015, 15.02.2016 und vom 17.02.2017 sowie
* ÖSD Zertifikat Deutsch A2 mit der Beurteilung "nicht bestanden".
13. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 22.03.2017, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. (Spruchpunkt I.) In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Die Identität, Staats- Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, ebenso ihre illegale Einreise und erfolglose Antragstellung im Dezember 2012. Der Beschwerdeführerin sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden, wobei im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden sei; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA sei seit der kürzlich ergangenen Entscheidung des BVwG den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland hervorgekommen.
Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes leide. Sie leide an Bluthochdruck und an einem orthopädischen Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt Gelenke im Bereich der unteren Extremität und der LWS mit Ausstrahlung im rechten Bein. Die von ihr benötigten Medikamente seien in Dagestan erhältlich und eine Physiotherapie sei auch in Dagestan möglich. Sie halte sich seit Dezember 2012 in Österreich auf, habe einen volljährigen Sohn, der anerkannter Flüchtling in Österreich sei. Mit ihrem Sohn und dessen Familie lebe sie in einem gemeinsamen Haushalt, wobei keine wechselseitige Abhängigkeit bestehe.
Die Beschwerdeführerin arbeite nicht, beziehe nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung und sie sei bisher in keinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, weshalb Sie auch nach wie vor auf Unterstützung angewiesen sei. Sie habe einen Deutschkurs besucht, habe die A2 Prüfung jedoch nicht bestanden.
Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein seien bis dato im Verfahren nicht hervorgekommen und habe sie Derartiges weder vor dem BVwG noch vor dem BFA vorgetragen.
Es seien auch keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen und habe sie auch solche nicht vorgetragen.
Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der gegen ihre Abschiebung in ihren Herkunftsstaat, nämlich der Russischen Föderation, stehen würde.
Zu den von ihr vorgelegten ärztlichen Unterlagen sei festzuhalten, dass bereits im Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2014 festgestellt worden sei, dass klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in Dagestan grundsätzlich vorhanden seien und die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohenden Krankheiten leide. Diesbezüglich wurde auch auf die Ausführungen im Bescheid des BAA und im Erkenntnis des BVwG verwiesen.
Die Beschwerdeführerin sei von einem Facharzt und gleichzeitig Sachverständigen untersucht und ein Gutachten erstellt worden, in dem ihr aktueller Gesundheitszustand und die von ihr benötigten medizinischen Behandlungen angeführt wurden. Aufgrund der eingeholten Recherche der Staatendokumentation sei davon auszugehen, dass die von ihr benötigten Medikamente bzw. wirkstoffähnliche Medikamente in der Russischen Föderation bzw. Dagestan erhältlich seien, wo auch eine Physiotherapie durchgeführt werden könnte, wobei feststehe, dass es in der Russischen Föderation völlig normal sei, dass die Parteien die Medikamente selbst kaufen würde.
Nach Wiedergabe von allgemeinen Länderinformationen der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend festgehalten, dass sich die Feststellungen aus dem Akteninhalt ergeben hätten, insbesondere aufgrund ihrer Ausführungen, des eingeholten Gutachtens, der Anfragebeantwortung, der allgemeinen Länderinformationen zum Herkunftsstaat sowie aus dem Ergebnissen der bisherigen Entscheidungen des BVwG.
Die Beschwerdeführerin habe lediglich unbelegt behauptet, dass in Dagestan alle Medikamente gefälscht seien. Das Ermittlungsergebnis habe sie jedoch nicht zu widerlegen vermocht. Sie habe auch nicht substantiiert darlegen können, weshalb ihr eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat nicht möglich sein sollte.
Sie habe im Verfahren auch keine anderen Gefährdungspotentiale vorgebracht, als jene, die für nicht glaubwürdig erachtet worden seien. Solche würden auch von Amts wegen im Fall ihrer Rückkehr in die Heimat nicht festgestellt werden können.
Auch konnten keine Umstände festgestellt werden, die glaubhaft darauf hinweisen würden, dass sie gegenwärtig im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit persönlichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert wäre.
Ihr sei durch das BVwG auch weder der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt worden. Unter einem sei auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen würden.
Die Ende 2012 illegal eingereiste Beschwerdeführerin führe auch kein schützenswertes Familienleben mit ihrem seit 11 Jahren in Österreich aufhältigen Sohn. Ihr Sohn und die Beschwerdeführerin hätten bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Heimat kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK geführt. Es habe auch über Jahre kein Kontakt bestanden und habe es der Sohn mit seiner Familie geschafft, derart über Jahre in Österreich zu leben und die Kinder zu erziehen. Im Übrigen würden sich im Herkunftsstaat zwei Töchter aufhalten, mit denen sie vor der Ausreise intensiven Kontakt gepflegt habe und bei denen sie zum Teil sogar gewohnt habe.
Eine besondere Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn verneinte die belangte Behörde. Es wurde auch festgehalten, dass sie finanzielle Unterstützung von ihrem Sohn auch in Dagestan erhalten könnte, wo ihr – wie ausgeführt – auch die Unterstützung ihrer weiteren beiden Töchter gewiss wäre.
Einer Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem im Bundesgebiet lebenden Sohn würde demnach kein unzulässiger Eingriff gemäß Art. 8 EMRK darstellen.
Zum Privatleben in Österreich wurde auf die illegale und somit rechtswidrige Einreise im Dezember 2012 hingewiesen. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei demnach lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert. Die Beschwerdeführerin lebe von staatlicher Unterstützung, sei selbst mittellos, sei kein Mitglied eines Vereines und gehe keiner Beschäftigung nach. Sie habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 nicht bestanden und spreche kaum Deutsch. Auch sonst habe sie sich nicht aus- fort- oder weitergebildet.
Ihr Aufenthalt sei lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert gewesen.
Im Vergleich zum Lebensalter sei sie erst kurze Zeit im Bundesgebiet und habe im Vergleich zum Bundesgebiet stärkere soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Sie sei dort sozialisiert, bekenne sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spreche die Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Auch habe sie dort unverändert Familienangehörige und sei dort von einem Freundes- und Bekanntenkreis auszugehen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit verursache weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen.
Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sei im vorliegenden Fall höher zu bewerten, als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich. Es wurde in diesem Zusammenhang noch einmal darauf verwiesen, dass alle ihre Kinder verheiratet seien und ein eigenes Familienleben führen würden und sie von ihrem volljährigen Sohn seit Jahren getrennt gelebt habe. Ein Eingriff in das in Österreich neu begründete Zusammenleben sei daher iSd. Art. 8 EMRK zulässig.
Auch im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme würde sich kein Abschiebungshindernisse ergeben, zumal Rückkehrer genauso wie alle anderen behandelt werden würden und klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation grundsätzlich vorhanden seien.
Aufgrund der getroffenen Gesamtbetrachtung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Im Fall der Beschwerdeführerin sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen, zumal die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ein Abschiebehindernis bestehe nicht, da im vorangehenden Verfahren nach ausführlicher Prüfung durch das BVwG festgestellt worden sei, dass ihr Gefahren, die gegen ihre Abschiebung sprechen, nicht drohen würden.
15. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 07.04.2017 Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Gleichzeitig wurde die Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung (Vollmacht vom 04.04.2017) bekanntgegeben.
Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.
Eingangs wurde die Verfassungswidrigkeit der Verkürzung der Beschwerdefrist in § 16 BFA-VG moniert.
Zum Vorwurf von Verfahrensfehlern und mangelhafter Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen Krankheiten und Beschwerden leide. Die belangte Behörde sei den Aufträgen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2016 nicht nachgekommen und habe den angefochtenen Bescheid demnach mit Mangelhaftigkeit behaftet.
Zwar habe die belangte Behörde im Wesentlichen das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten festgestellt, allerdings würden Feststellungen zur beginnenden Diabetes sowie zur Behandlungsempfehlung und eine fachkundige Einschätzung, ob eine solche Behandlung auch im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin möglich sei, fehlen. Darüber hinaus würden auch Feststellungen über den Zugang zu vergleichbaren Therapien im Herkunftsstaat fehlen. Auch würden Ausführungen über die Folgen, sollte eine entsprechende Therapie im Herkunftsstaat nicht möglich sein, fehlen.
Hätte das BFA die seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der zurückverweisenden Entscheidung geforderten Ermittlungen durchgeführt, wäre es zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführerin ein Zugang zu einer adäquaten Behandlung in Dagestan nicht in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehe und damit das Risiko einer rapiden gesundheitlichen Verschlechterung bestehe. Entgegen der Meinung des BFA stehe der Beschwerdeführerin eine Unterstützung durch deren Töchter nicht zur Verfügung, da diese selbst eigene Familien hätten und nicht über die Finanzmittel verfügen würden, um der Beschwerdeführerin eine entsprechende Behandlung zu ermöglichen. Demgegenüber hätte die belangte Behörde abwägen müssen, dass der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin hier in Österreich der Beschwerdeführerin eine entsprechende Unterstützung bieten könne, was er bereits mache.
Die belangte Behörde habe festgestellt, dass eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem volljährigen Sohn nicht bestehe, wobei dieses Ergebnis des BFA nicht nachvollziehbar sei. Die belangte Behörde hätte die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem volljährigen Sohn insbesondere im Zusammenhang mit ihrem fortgeschrittenen Lebensalter sowie ihrem schlechten Gesundheitszustand einer genauen Prüfung unterziehen müssen.
Beide hätten bis zur Flucht des Sohnes gemeinsam im Herkunftsstaat gelebt. Der Sohn habe seinen Aufenthalt geheim gehalten, um die Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin nicht zu steigern und um sich selbst nicht zu gefährden. Soweit die äußeren Umstände es zugelassen hätten, hätten die Beschwerdeführerin und ihr volljähriger Sohn sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet in einem Haushalt gelebt, was eine erhebliche Dauer und Intensität des Zusammenlebens bedeute.
Aufgrund ihrer Krankheiten sei die Beschwerdeführerin als besonders vulnerabel einzuschätzen und werde sie vom Sohn in allen Belangen unterstützt. Dieser kümmere sich auch finanziell um die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin helfe ihrem Sohn und der Schwiegertochter bei der Versorgung der Kinder und im Haushalt. Insbesondere zum jüngsten Enkelsohn habe sie eine besondere Beziehung entwickelt. Diesen begleite sie auf Spielplätze und Spielgruppen und pflege die Beschwerdeführerin dort Bekanntschaften mit Müttern und Pädagoginnen. Diese Unterstützung befähige die Schwiegertochter dazu, eine Fortbildung als Schneiderin zu machen.
Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn sei auch vor dem kulturellen Hintergrund zu beurteilen. Der Sohn fühle sich für die Versorgung der Beschwerdeführerin zuständig. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn bestehe demnach ein Schützenswertes Familienleben.
Im Übrigen weise die Beschwerdeführerin sehr wohl eine nennenswerte Integration in Österreich auf. Sie habe mehrere Deutschkurse besucht, sei ihr eine legale Arbeitsaufnahme aufgrund der Gesetzeslage nicht möglich und habe sie hier eine Religionsgemeinschaft, innerhalb der sie aktiv sei und pflege hier auch sonst Freundschaften mit den Nachbarinnen. Sie verfüge demnach auch über ein schützenswertes Privatleben.
Es hätte demnach keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen.
Es wurde auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und hier insbesondere moniert, dass zu Unrecht von keinem schützenswerten Familienleben iSd. Art. 8 EMRK ausgegangen worden sei, was im Fall der Beschwerdeführerin und ihres volljährigen Sohnes jedoch zu bejahen gewesen sei.
Ein Eingriff in dieses schützenswerte Familienleben sei nicht gerechtfertigt und komme den öffentlichen Interessen im Rahmen der Interessenabwägung anhand der Kriterien nach § 9 BFA-VG kein absoluter Charakter zu. In diesem Zusammenhang wurde höchstgerichtliche Judikatur zitiert.
Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Hier wurde insbesondere auf die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit des entscheidungsrelevanten Sachverhalts verwiesen sowie weitere Judikate des VwGH zitiert, in der insbesondere Art. 47 der GRC thematisiert wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 26.12.2012, der insbesondere zuletzt am 20.02.2017 durchgeführten Einvernahme, der im Verlauf des Verfahrens übermittelten Unterlagen, insbesondere zur Integration und zum Gesundheitszustand, der Entscheidungen des BVwG vom 11.11.2014, 20.06.2016 und 29.06.2016, des eingeholten internistischen Fachgutachtens vom 19.12.2016, der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.02.2017, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA sowie der Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation (insbesondere Dagestan) und schließlich der eingeholten Auszüge (Strafregister, GVS und ZMR) werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan) und hat am 26.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2014 rechtskräftig negativ betreffend Asyl und subsidiären Schutz beendet wurde, wobei ein Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016 zurückgewiesen wurde.
Nachdem im Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2014 gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des BFA vom 04.05.2015 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, wobei diese Entscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2016 behoben und zur neuerliche Entscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt infolge von von ihr relevierten gesundheitlichen Problemen nicht festgestanden hat.
Festzustellen war demnach, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine asylrelevante Gefahr droht. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Im Bundesgebiet hält sich der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin mit dessen Familie (Frau und vier minderjährige Kinder) auf. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist anerkannter Flüchtling und seit dem Jahr 2005 im Bundesgebiet aufhältig.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn derzeit im gemeinsamen Haushalt. Umstände, die für eine besondere Abhängigkeit sprechen, liegen nicht vor und es war auch eine finanzielle Abhängigkeit zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
Dass sich die Beschwerdeführerin, der Sohn, dessen Frau und die vier Enkelkinder gegenseitig unterstützen, ist dem Zusammenleben geschuldet, ergibt sich daraus aber keine besondere Abhängigkeit, zumal bis Ende 2012 sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Sohn mit seiner Frau und seinen Kindern unabhängig voneinander leben konnten.
Soweit der Sohn die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt, ist dies auch vom Bundesgebiet aus in den Herkunftsstaat möglich, wo sich im Übrigen zwei Töchter, Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin aufhalten.
Ihre erwachsenen Kinder im Herkunftsstaat und weitere Verwandten haben die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit unterstützt und kann nicht erkannt werden, inwieweit dies in Zukunft für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich sein soll.
Sie ist illegal in das Bundesgebiet eingereist, um mit ihrem Sohn zu leben und in Österreich medizinisch behandelt zu werden. Sie hält sich seit Dezember 2012 – knapp fünf Jahre – durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie weist keine ausreichenden Deutschkenntnisse (Niveau A2) auf. Sie geht keiner legalen Beschäftigung nach, lebt von der Grundversorgung und konnte sie nicht darlegen, die Abhängigkeit von der Grundversorgung in absehbarer Zeit überwinden zu können. Sie war in Bundesgebiet mit medizinischen Behandlungen beschäftigt und verbringt ihren Alltag primär mit ihrem Sohn und desse