RS OGH 2017/9/25 17Os12/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2017
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Norm

BDG §45 Abs3
StGB §302 Abs1
StPO §78

Rechtssatz

§ 78 Abs 1 StPO schränkt die Anzeigepflicht auf Straftaten, die den „gesetzmäßigen Wirkungsbereich“ einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle betreffen, also auf Wahrnehmungen im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse, ein.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 12/17v
    Entscheidungstext OGH 25.09.2017 17 Os 12/17v
    Beisatz: Soweit gesetzlich (vgl etwa § 45 Abs 3 BDG) weitergehende Meldepflichten ( bei Wahrnehmungen auch außerhalb der Hoheitsverwaltung), vorgesehen sind, ist deren Verletzung unter dem Aspekt von Strafbarkeit nach § 302 Abs 1 StGB ohne Bedeutung, weil diese (interne) Meldepflicht keinen Bezug zu einer der Behörde (oder öffentlichen Dienststelle) zukommenden Befugnis zu hoheitlichem Handeln (im Außenverhältnis) aufweist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131652

Im RIS seit

31.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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