Norm
DSt §52Rechtssatz
Im Fall eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen steht es dem Obersten Gerichtshof gemäß § 52 erster Satz DSt frei, nach Verfahrensergänzung (hier: durch Verlesung iSd § 253 Abs 2 StPO) die fehlenden Feststellungen nachzuholen und auf dieser Basis (unter Einbeziehung der von keiner Nichtigkeit betroffenen Feststellungen des Disziplinarrats) in der Sache selbst erkennend die rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131653Im RIS seit
31.10.2017Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017