Norm
PVG §10 Abs7Schlagworte
Gutachten der PVABRechtssatz
Erst dann, wenn auch in dieser persönlichen Beratung zwischen der Leiterin der Zentralstelle und dem ZA keine Einigung erzielt werden kann, hat die Leiterin der Zentralstelle auf Verlangen des ZA ein Gutachten der PVAB einzuholen und ist der ZA, sofern diesem Verlangen von der Leiterin der Zentralstelle nicht binnen zwei Wochen entsprochen wird, innerhalb weiterer zwei Wochen nach § 10 Abs. 7 PVG dazu berechtigt, selbst das Verlangen auf Erstattung dieses Gutachtens bei der PVAB einzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:G.2.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017