Norm
PVG §10Schlagworte
Fristen im PVG-VerfahrenRechtssatz
Diese Besprechung erfolgte im Rahmen der Verhandlungen zwischen DG und Personalvertretung, die dem Ziel dienten, durch modifizierte Regelungen im Dienstplanentwurf allenfalls ein Einvernehmen erzielen zu können. Für den Verlauf solcher Verhandlungen nach Kenntnis des DG von der grundsätzlichen Haltung des zuständigen PVO zur beabsichtigten Maßnahme, die dem DG spätestens seit Erhalt der Stellungnahme des DA vom 4. August 2016 bekannt war, kennt das PVG keine Fristen, die vom zuständigen PVO zu beachten wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:G.2.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017