RS Pvak 2016/11/2 G 2-PVAB/16

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Veröffentlicht am 02.11.2016
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Norm

PVG §10

Schlagworte

Fristen im PVG-Verfahren

Rechtssatz

Diese Besprechung erfolgte im Rahmen der Verhandlungen zwischen DG und Personalvertretung, die dem Ziel dienten, durch modifizierte Regelungen im Dienstplanentwurf allenfalls ein Einvernehmen erzielen zu können. Für den Verlauf solcher Verhandlungen nach Kenntnis des DG von der grundsätzlichen Haltung des zuständigen PVO zur beabsichtigten Maßnahme, die dem DG spätestens seit Erhalt der Stellungnahme des DA vom 4. August 2016 bekannt war, kennt das PVG keine Fristen, die vom zuständigen PVO zu beachten wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:G.2.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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