Norm
PVG §22 Abs9Schlagworte
Stimmeinhelligkeit; Einstimmigkeit von UmlaufbeschlüssenRechtssatz
Da vom Gesetz für Umlaufbeschlüsse Stimmeneinhelligkeit verlangt wird, ist kein entsprechender FA-Beschluss zustande gekommen. Die Zustimmung der FA-Mitglieder zu dem vom FA-Vorsitzenden vorgeschlagenen Antrag an den ZA erfolgte nur mehrheitlich, weil sich das den Antragsteller vertretende Ersatzmitglied seiner Stimme enthielt. Bei Vorliegen auch nur einer Stimmenthaltung ist die für das gesetzeskonforme Zustandekommen von Umlaufbeschlüssen in § 22 Abs. 9 PVG zwingend geforderte Einstimmigkeit ohne jeden Zweifel nicht mehr gegeben. Die Zählweise, wonach Stimmenthaltungen unbeachtlich sind und nur die abgegebenen Stimmen gezählt werden, kann nämlich nur für Beschlüsse Geltung haben, für die vom Gesetzgeber keine Einstimmigkeit innerhalb eines Kollegialorgans gefordert wird. Sind nach einer gesetzlichen Bestimmung nur die „abgegebenen“ Stimmen von Bedeutung, bedeutet das, dass Stimmenthaltungen weder als Zustimmung noch als Ablehnung gewertet werden können, sondern neutral zu sehen sind, während bei Stimmeneinhelligkeit die explizite Zustimmung aller Mitglieder des PVO erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.21.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017