Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Beschlussfassung im DA; Übertragung der Erfüllung von Angelegenheiten an DA-Mitglieder; UmlaufbeschlussRechtssatz
Nach § 22 Abs. 4 PVG fasst ein PVO seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. §§ 8 bis 13 PVGO regeln den Verlauf der Debatte, die der Beschlussfassung im PVO voranzugehen hat, und den Prozess ordnungsgemäßer Abstimmung im PVO. Diese Regelungen lassen keinen Zweifel darüber, dass Beschlüsse im Kollegialorgan PVO grundsätzlich nur nach ordnungsgemäßer Debatte in einer Sitzung gefasst werden können, sofern es sich nicht, was im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen kommt, um die Übertragung der Erfüllung bestimmter genau umschriebener Angelegenheiten iSd § 22 Abs. 8 PVG an ein Mitglied des PVO oder um einen iSd § 22 Abs. 9 PVG gesetzeskonform zustande gekommenen Umlaufbeschluss handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.21.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017