RS Pvak 2016/11/14 A 21-PVAB/16

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Veröffentlicht am 14.11.2016
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragslegitimation von Bediensteten an die PVAB

Rechtssatz

Antragsberechtigt an die PVAB iSd § 41 Abs. 1 zweiter Satz PVG sind nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht auch Mitglieder eines Personalvertretungsorgans (PVO). Die einzelnen Personalvertreter/innen haben nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre aus dem PVG erwachsenden Rechte nicht verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.21.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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