Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB für PVORechtssatz
Die Personalvertretungsaufsicht ist gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Das PVG und die PVGO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung (PV) einzelnen Mitgliedern des PVO, insbesondere der/dem Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln daher insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.21.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017