Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Keine Heilung (Sanierung) gesetzwidriger Geschäftsführung durch nachträglichen BeschlussRechtssatz
Letztlich ist auch die nachträglich mit Stimmenmehrheit durch Beschluss gefasste Zustimmung des FA in seiner Sitzung vom 17. Juni 2016 ohne rechtliche Relevanz, weil ein gesetzwidriges Vorgehen eines PVO nicht im Nachhinein saniert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.21.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017